Muster der Umsatzsteuererklärung 2015

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2015 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2015
  • Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2015
  • Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2015
  • USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2015
  • USt 4 E Anleitung zur Anlage UR 2015

(2) Die Änderungen gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art. Insbesondere wurde im Vordruckmuster USt 2 A in den Zeilen 14 und 15 eine Abfrage vorgesehen, ob der Unternehmer ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist. Falls dies der Fall ist, hat der Unternehmer die Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2015 beizufügen.

(3) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang“ ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).

In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(4) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A sowie Anlage UR und Anlage UN eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld- sowie den Seitenrändern einzuhalten.

(5) Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 15 / 10001 vom 01.10.2015

 

BZSt wird Informationsaustausch zu internationalen Unternehmen der digitalen Wirtschaft im Rahmen des BEPS-Aktionsplans der OECD vorläufig untersagt

Deutschland hat mit Australien, Frankreich, Großbritannien, Japan und Kanada (E6-Staaten) im Rahmen des BEPS-Aktionsplans (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD einen weitreichenden Informationsaustausch über verschiedene Unternehmen der digitalen Wirtschaft vereinbart. Um die gesetzlichen Ursachen für die niedrige effektive Steuerbelastung bestimmter multinationaler Unternehmen zu klären, sollen ohne Anonymisierung und unabhängig von der konkreten Besteuerung der einzelnen Gesellschaften Informationen zu Strukturen und Geschäftsmodellen ausgetauscht werden. Die Informationen sollen der Einführung von Antimissbrauchsregelungen in den gegebenenfalls neu zu verhandelnden Doppelbesteuerungsabkommen und im internationalen Recht dienen.

Der 2. Senat des Finanzgerichts Köln hat dem in Deutschland zuständigen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nunmehr im Wege einer einstweiligen Anordnung (vorläufig) untersagt, entsprechende Informationen zu erteilen oder einzuholen (Beschluss vom 07.09.2015, 2 V 1375/15). Der zwischen den „E6-Staaten“ vereinbarte Informationsaustausch verstößt nach Auffassung des Senats gegen das in § 30 der Abgabenordnung (AO) geregelte Steuergeheimnis und ist deshalb unzulässig. Der 2. Senat stützt seine Entscheidung unter anderem darauf, dass die niedrige Steuerbelastung auf der „Ausnutzung“ bestehender Gesetze beruhe. Vor diesem Hintergrund könne die schlichte Behauptung des BZSt, die auszutauschenden Informationen dienten der Subsumtion unter steuerrelevante Sachverhalte, den beabsichtigten Austausch nicht rechtfertigen. Es sei nicht erkennbar, in welchem Staat welches konkrete Besteuerungsrecht bestehen und welcher konkrete Steuerpflichtige hiervon betroffen sein soll. Den Finanzverwaltungen der „E6-Staaten“ ginge es „lediglich“ um die Klärung, worin die gesetzlichen Ursachen der niedrigen effektiven Steuerbelastung bestünden, um durch Gesetzesänderungen Abhilfe schaffen zu können. Das zwischenstaatliche Auskunftsverfahren bilde hierfür jedoch keine gesetzliche Grundlage. Nach jeder insoweit in Betracht kommenden Rechtsgrundlage sei nämlich Voraussetzung, dass die Informationen zur Durchführung konkreter Besteuerungsverfahren oder zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen „erforderlich“ bzw. „voraussichtlich erheblich“ seien. Diese Anforderungen sah der Senat aber nicht als erfüllt an.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 02.10.2015 zum Beschluss 2 V 1375/15 vom 07.09.2015

 

Manipulationen an Kassensystemen

Nach Ansicht der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen kommt es durch Manipulationen an Kassensystemen zu erheblichen Einnahmeausfällen der öffentlichen Hand. Schon 2003 habe der Bundesrechnungshof sehr konkrete Hinweise auf systematischen Steuerbetrug unter anderem bei Umsatzsteuern aufgedeckt, heißt es in einer Kleinen Anfrage (18/6118) der Fraktion, in der die Bundesregierung unter anderem gefragt wird, wann sie dem Wunsch der Bundesländer nachkommen und einen Gesetzesvorschlag zur technischen Betrugssicherung von Registrierkassen vorlegen will.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.10.2015

hib-Nr. 499/2015

Kostümpartys von Karnevalsvereinen gehören in der Karnevalswoche zum steuerbegünstigten Brauchtum

Veranstaltet ein gemeinnütziger Karnevalsverein in der Woche zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch eine Kostüm- und Tanzparty mit typischer Karnevalsmusik, karnevalistischen Tanzdarbietungen und weiteren Elementen klassischer Karnevalssitzungen, so handelt es sich um einen sog. Zweckbetrieb zur Förderung des „traditionellen Brauchtums“. Die Gewinne aus diesen Veranstaltungen sind von der Körperschaftsteuer befreit. Für die Umsätze ist nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zu zahlen. Dies entschied der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 20.08.2015 (Az. 10 K 3553/13).

Geklagt hatte ein Karnevalsverein aus dem Bergischen Land, der seit Ende der 70er Jahre am Karnevalssamstag die sog. „Nacht der Nächte“ veranstaltet. Hierbei handelt es sich um eine vom Verein selbst als „große Kostümparty“ bezeichnete Veranstaltung, an der im Streitjahr ca. 1.200 ausnahmslos kostümierte Karnevalisten teilnahmen. Neben Musikbeiträgen typischer Karnevalsinterpreten und karnevalistischen Tanzdarbietungen standen u. a. der Aufzug des Dreigestirns, Gardetänze und Ordensverleihungen auf dem Programm. Das Finanzamt setzte auf den Gewinn aus der Veranstaltung Körperschaftsteuer fest und verlangte von dem Verein den vollen Umsatzsteuersatz von 19 %. Es vertrat die Auffassung, dass die „Nacht der Nächte“ keine typische Karnevalssitzung sei und deshalb keine „Pflege traditionellen Brauchtums“ darstelle. Es handele sich vielmehr um eine Musik- und Tanzveranstaltung, bei der die allgemeine Unterhaltung der Besucher im Vordergrund stehe und die deshalb dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sei.

Der 10. Senat sah dies anders und gab der Klage in vollem Umfang statt. Zumindest in der Karnevalswoche könne es nicht entscheidend darauf ankommen, ob bei einer Veranstaltung gesellige Elemente, Musik und Tanz oder aber typische Elemente einer Karnevalssitzung im Vordergrund stünden. Gesellige Veranstaltungen, die durch Kostümierung der Teilnehmer, Karnevalsmusik, Karnevalstänze und ausgelassenes Feiern geprägt seien, gehörten jedenfalls zum Wesen der rheinischen Karnevalstradition und damit zum „traditionellen Brauchtum“ im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung (AO). Wenn Karneval in seiner gewachsenen Form stets auch Geselligkeit und Volksbelustigung beinhalte, der Gesetzgeber den Karneval aber in Kenntnis dessen bewusst in den Gemeinnützigkeitskatalog des § 52 Abs. 2 AO einbezogen und für förderungswürdig befunden habe, könnten einem Karnevalsverein hinsichtlich einer Veranstaltung mit eindeutig karnevalistischer Ausrichtung und karnevalistischem Bezug nicht die an die Gemeinnützigkeit anknüpfenden Steuervergünstigungen mit der Begründung abgeschnitten werden, die Veranstaltung sei „zu gesellig“.

Der Senat hat die Revision zum BFH in München zugelassen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 01.10.2015 zum Urteil 10 K 3553/13 vom 20.08.2015

 

Kein vorläufiger Steuerrechtsschutz bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in Bauträgerfällen

In einem am 01.10.2015 veröffentlichten Beschluss vom 01.09.2015 (Az. 9 V 1376/15) hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in den sog. Bauträgerfällen (Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen) abgelehnt.

Der Antragsteller erbrachte in den Jahren 2011 bis 2013 Bauleistungen gegenüber zwei Bauträgern, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauten. Entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung gingen alle Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Bauträger als Leistungsempfänger die auf die Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hatten. Nachdem diese Erlasslage aufgrund des BFH-Urteils vom 22.08.2013 (Az. V R 37/10) nicht mehr maßgeblich war, beantragten die Bauträger die Erstattung der für Bauleistungen des Antragstellers bezahlten Umsatzsteuer. Infolgedessen änderte das Finanzamt die bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheide des Antragstellers für die Streitjahre 2011 bis 2013 und erhöhte die festgesetzte Umsatzsteuer um insgesamt über 60.000 Euro. Dabei berief es sich auf eine Neuregelung, die der Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs zur Vermeidung von Steuerausfällen in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen hat (§ 27 Abs. 19 UStG).

Der 9. Senat lehnte die Aussetzung der Vollziehung der geänderten Umsatzsteuerbescheide wie schon zuvor das Finanzamt ab. Die Vollziehungsaussetzung aller nach § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheide hätte die faktische Außerkraftsetzung dieser formell ordnungsgemäß erfolgten Gesetzesänderung und damit eine erhebliche Breitenwirkung zur Folge. Die Leistungen eines ganzen Wirtschaftszweiges würden im Ergebnis über mehrere Jahre nicht der Umsatzsteuer unterworfen, obwohl der umsatzsteuerliche Tatbestand unstreitig erfüllt sei. Dem hierdurch für den öffentlichen Haushalt entstehenden fiskalischen Risiko von mehreren Milliarden Euro stünden im Streitfall keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile des Antragstellers entgegen. Bei dieser Beurteilung berücksichtigte der Senat insbesondere, dass der Antragsteller nach der gesetzlichen Regelung in § 27 Abs. 19 Sätze 3 und 4 UStG die Möglichkeit gehabt hätte, die Steuererhöhung ihm gegenüber zu verhindern, indem er den Bauträgern die Umsatzsteuer nachträglich in Rechnung gestellt und die entsprechenden Zahlungsansprüche an den Fiskus abgetreten hätte.

Auch der 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 31.08.2015 (Az. 1 V 1486/15) den Antrag eines Bauunternehmens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer im sog. Reverse-Charge-Verfahren abgelehnt. Dagegen haben die Finanzgerichte Münster (Beschluss vom 12.08.2015; 15 V 2153/15 U) und Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03.06.2015; 5 V 5026/15) in vergleichbaren Fällen unter Vertrauensschutzgesichtspunkten vorläufigen Rechtsschutz gewährt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 01.10.2015 zum Beschluss 9 V 1376/15 vom 01.09.2015

 

Englischunterricht einer Privatlehrerin für Grund- und Vorschulkinder umsatzsteuerfrei

Mit Urteil vom 15. Juni 2015 (Az. 4 K 19/15) hat der 4. Senat des Schleswig Holsteinischen Finanzgerichts durch den Berichterstatter entschieden, dass die Erteilung von Englischunterricht an Vorschul- und Grundschulkinder durch eine Privatlehrerin nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei ist.

Die Klägerin betreibt seit 2003 als Franchisenehmerin ein Lernstudio, in dem sie Kindern im Alter von vier bis zwölf Jahren Kenntnisse der englischen Sprache vermittelt. Hierzu erteilte sie in den Streitjahren 2008 bis 2012 Gruppenunterricht in verschiedenen Kindertagesstätten und an einer Grundschule sowie Nachhilfeunterricht. Die Teilnahme an den Englischkursen war freiwillig; das Entgelt wurde im Wesentlichen von den Eltern der Kinder entrichtet. Mit der Klage begehrte die Klägerin die vom Finanzamt abgelehnte Änderung der Festsetzung der Umsatzsteuer unter Berufung auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da der von der Klägerin erteilte Englischunterricht auf die Vermittlung von Grundkenntnissen der englischen Sprache ausgerichtet war und als „klassisches“ Schulfach zum Schulunterricht i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL gehört. Die Klägerin war auch als Privatlehrerin anzusehen, da sie als Franchisenehmerin die Inhalte ihres Unterrichts anhand des von ihr selbst entwickelten Lehrplans selbständig und eigenverantwortlich festgelegt hat. Sie verfügte aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer vorherigen langjährigen beruflichen Tätigkeit und einer Fortbildung über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache. Die für die Tätigkeit als Privatlehrerin erforderliche Mindestqualifikation im pädagogischen Bereich ergab sich mangels entsprechender Ausbildung aus der langjährigen Unterrichtstätigkeit der Klägerin und ihrer Mitwirkung bei der Erstellung der Schuleingangsprofile der von ihr unterrichteten Vorschulkinder.

Der 4. Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtsgrundsätze zur Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und des BFH geklärt und von der Finanzverwaltung durch Veröffentlichung der einschlägigen BFH-Urteile im Bundessteuerblatt übernommen worden sind.

Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI B 61/15 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2015 zum Urteil 4 K 19/15 vom 15.06.2015 (nrkr)

 

Kosten eines Rechtsstreits um erbrechtliche Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche keine außergewöhnliche Belastung

Mit dieser Entscheidung vom 18. März 2015 (Az. 2 K 256/12, veröffentlicht in EFG 2015, 981) stellt sich der 2. Senat gegen die geänderte Rechtsprechung des BFH zum Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung im Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015). Dabei hat sich der Senat in vollem Umfang der Rechtsprechung des FG Düsseldorf im Urteil vom 11. Februar 2014 (13 K 3724/12 E; EFG 2014, 850) angeschlossen.

Hinzuweisen ist ergänzend, dass die Entscheidung zu der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage ergangen ist. Der Gesetzgeber hat auf die geänderte Rechtsprechung des BFH mit einem sog. „Nichtanwendungsgesetz“ reagiert. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG sind ab 2013 Kosten für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Der 2. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, das Revisionsverfahren ist -neben weiteren mit identischem thematischem Bezug – beim BFH unter dem Az. VI R 29/15 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2015 zum Urteil 2 K 256/12 vom 18.03.2015 (nrkr)

 

Anspruch auf Kindergeld auch für eine Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes bei volljährigen Kindern

Dies entschied der 2. Senat mit Urteil vom 29. Januar 2015 (Az. 2 K 44/14, veröffentlicht in EFG 2015, 821). Grundlage für diese Entscheidung über den Wortlaut des § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG hinaus war dabei die Regelung in § 58f Soldatengesetz (SG). Danach sind Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die u. a. an die Ableistung des Grundwehrdienstes anknüpfen, auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG leisten, entsprechend anzuwenden.

Die Entscheidung hat im Übrigen nur Bedeutung für die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2014. Denn der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BStBl I 2015, 58) den § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG erweitert und einen Anspruch auf Kindergeld für die Übergangsphase zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG ausdrücklich geschaffen.

Die gegen das Urteil zugelassene Revision hat die Beklagte zwischenzeitlich zurückgenommen.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2015 zum Urteil 2 K 44/14 vom 29.01.2015

 

Steuerpflicht der Stückzinsen aus der Veräußerung vor 2009 erworbener Wertpapiere

Mit Urteil vom 30. April 2015 (Az. 4 K 39/13, veröffentlicht in EFG 2015, 1367) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass im Streitjahr 2010 zugeflossene Stückzinsen aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 erworben wurden, nicht durch die Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 1. Halbsatz EStG in der bis zum 13. Dezember 2010 geltenden Fassung (a. F.) von der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen sind.
Der Kläger verkaufte im Streitjahr festverzinsliche Wertpapiere, die er im Jahr 2008 erworben hatte. Hieraus flossen ihm 15.948 Euro Stückzinsen zu, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erfasste das Finanzamt diesen Betrag im Rahmen des gesonderten (Abgeltung-)Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG. Mit der Klage wenden sich die Kläger gegen die Behandlung der Stückzinsen aus der Veräußerung der Wertpapiere als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wies die Klage ab, da die Stückzinsen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören und die Besteuerung nicht durch die Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 1. Halbsatz EStG a. F. ausgeschlossen wird. Nach der Übergangsregelung werden lediglich Kursgewinne aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Kapitalforderungen von der Besteuerung ausgenommen. Stückzinsen werden dagegen von der Übergangsregelung nicht erfasst, da sie bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig waren. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats aus dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Übergangsregelung. Der hiervon abweichende Wortlaut steht dieser Auslegung nicht entgegen, da er zu dem sinnwidrigen Ergebnis einer Steuerfreiheit der Stückzinsen führen würde, das im Widerspruch zur eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers stünde, dass durch die Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG die Stückzinsen weiterhin der Besteuerung unterliegen sollten.

Der 4. Senat hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 22/15 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2015 zum Urteil 4 K 39/13 vom 30.04.2015 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 22/15)

 

Steuerabkommen gebilligt

Der Finanzausschuss hat am 30.09.2015 drei Doppelbesteuerungsabkommen gebilligt – und zwar mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (18/5575), mit der Föderation St. Kitts und Nevis (18/5576) und mit dem Staat Israel (18/5578). Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD stimmten den von der Bundesregierung jeweils als Gesetzentwurf vorgelegten Doppelbesteuerungsabkommen zu, während sich die Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen der Stimme enthielten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2015

hib-Nr. 490/2015

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin