Umsatzsteuer: Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 UStG

Anpassung an das Unionsrecht, Vermietung von Standflächen auf Kirmessen (Änderung der Verwaltungsauffassung) und Bestellung dinglicher Nutzungsrechte

Die Einordnung, ob umsatzsteuerrechtlich eine Vermietungs- oder Verpachtungsleistung vorliegt, richtet sich nach der Rechtsprechung des BFH nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern folgt der richtlinienkonformen Auslegung von Artikel 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL.

Die Vermietung von Standflächen bei einer Kirmesveranstaltung durch eine Gemeinde kann als einheitliche Leistung gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG in vollem Umfang umsatzsteuerfrei sein, wenn die Überlassung der Standplätze als wesentliches Leistungselement prägend ist und darüber hinaus erbrachte Organisationsleistungen als Nebenleistungen anzusehen sind.Bei der Bestellung dinglicher Nutzungsrechte fällt nicht jegliche abgesicherte Leistung unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. c UStG, sondern nur solche Leistungen, die im Ergebnis ihrer Art nach eine Vermietung oder Verpachtung darstellen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird deshalb der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2015 III C 3 – S-7015 / 15 / 10003 (Dok.-Nr. 2015/1045194), BStBl I Seite 1067, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 3a.3 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„

2Zum Begriff der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vgl. Abschnitt 4.12.1.“

2. Abschnitt 4.12.1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:

2Die Frage, ob eine Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG vorliegt, richtet sich nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern nach Unionsrecht (BFH-Urteile vom 8. 11. 2012, V R 15/12, BStBl 2013 II S. 455, und vom 28. 5. 2013, XI R 32/11, BStBl 2014 II S. 411). 3Danach setzt die Vermietung eines Grundstücks voraus, dass dem Mieter vom Vermieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, das Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. 4Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Vereinbarung als „Vermietung“ in diesem Sinne zu behandeln ist, sind alle Umstände des Einzelfalls, vor allem der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zu berücksichtigen. 5Maßgebend ist insoweit der objektive Inhalt des Vorgangs, unabhängig von der Bezeichnung, die die Parteien ihm gegeben haben (vgl. EuGH-Urteil vom 16. 12. 2010, C-270/09, Macdonald Resorts Limited). 6Diese Voraussetzungen gelten auch für die Verpachtung eines Grundstücks (vgl. EuGH-Urteil vom 6. 12. 2007, C-451/06, Walderdorff) und die hierdurch typischerweise eingeräumten Berechtigungen an dem Grundstück zur Ausübung einer sachgerechten und nachhaltigen Bewirtschaftung.“

bb) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden neue Sätze 7 und 8.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) 1Für die Vermietung eines Grundstücks ist es nicht erforderlich, dass die vermietete Grundstücksfläche bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags bestimmt ist. 2Der Mietvertrag kann auch über eine zunächst unbestimmte, aber bestimmbare Grundstücksfläche (z. B. Fahrzeugabstellplatz) geschlossen werden. 3Die spätere Konkretisierung der Grundstücksfläche kann durch den Vermieter oder den Mieter erfolgen. 4Die Dauer des Vertragsverhältnisses ist ohne Bedeutung. 5Auch die kurzfristige Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks kann daher die Voraussetzungen einer Vermietung erfüllen. 6Die Dauer der Gebrauchsüberlassung muss nicht von vornherein festgelegt sein. 7Auch vertragliche Beschränkungen des an der Mietsache bestehenden Nutzungsrechts schließen nicht aus, dass es sich um ein ausschließliches Nutzungsrecht handelt (vgl. EuGH-Urteil vom 18. 11. 2004, C-284/03, Temco Europe).“

c) In Absatz 3 Satz 4 wird dem Verweis „BFH-Urteile vom“ das Wort „vgl.„. vorangestellt.

d) In Absatz 4 wird folgender neuer Satz 5 angefügt:

5Steuerpflichtig ist hingegen die Vermietung beweglicher Gegenstände wie z. B. Zelte, Wohnanhänger und Mobilheime (vgl. EuGH-Urteil vom 3. 7. 1997, C-60/96, Kommission); vgl. aber Abschnitt 4.12.3 zur Vermietung von Campingflächen.“

e) In Absatz 6 Satz 3 wird vor dem Verweis „BFH-Urteil vom“ das Wort „vgl.„. eingefügt.

3. Abschnitt 4.12.4 wird wie folgt gefasst:

„4.12.4. Abbau und Ablagerungsverträge
1Verträge, durch die der Grundstückseigentümer einem anderen gestattet, die im Grundstück vorhandenen Bodenschätze, z. B. Sand, Kies, Kalk, Torf, abzubauen, sind unter den in Abschnitt 4.12.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen in der Regel als Pachtverträge anzusehen und von der Umsatzsteuer befreit (vgl. BFH-Urteil vom 28. 6. 1973, V R 7/72, BStBl II S. 717).2Verträge über die entgeltliche Überlassung von Grundstücken zur Ablagerung von Abfällen – z. B. Überlassung eines Steinbruchs zur Auffüllung mit Klärschlamm – sind unter den in Abschnitt 4.12.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen in der Regel als Mietverträge anzusehen und von der Umsatzsteuer befreit. 3Dies gilt auch dann, wenn sich das Entgelt nicht nach der Nutzungsdauer, sondern nach der Menge der abgelagerten Abfälle bemisst.“

4. Abschnitt 4.12.6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Verweis „BFH-Urteile vom“ das Wort „vgl.“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

aa) Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.

bb) In Nummer 6 wird vor dem Verweis „BFH-Urteil vom“ das Wort „vgl.“ eingefügt.

5. Abschnitt 4.12.8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe c UStG fallen insbesondere der Nießbrauch (§ 1030 BGB), die Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB), die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) sowie das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht (§ 31 WoEigG), wenn die Bestellung solcher dinglicher Nutzungsrechte vom Begriff der Vermietung und Verpachtung nach Abschnitt 4.12.1 umfasst wird. 2Danach ist z. B. die entgeltliche Bestellung eines unwiderruflich eingeräumten dinglichen Nutzungsrechts zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach den Naturschutzgesetzen nicht nach § 4 Nr. 12 UStG befreit (vgl. BFH-Urteile vom 8. 11. 2012, V R 15/12, BStBl 2013 II S. 455, und vom 28. 5. 2013, XI R 32/11, BStBl 2014 II S. 411). 3Es fallen nur jene dinglichen Nutzungsrechte unter die Steuerbefreiung, die – wie z.Β. die Einräumung des Wegerechts – dem Inhaber ein Nutzungsrecht an dem Grundstück geben (vgl. BFH-Urteil vom 24. 2. 2005, V R 45/02, BStBl 2007 II S. 61).“

b) In Absatz 2 wird Satz 4 gestrichen.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze und Teilleistungen, die vor dem 31. Dezember 2015 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Standflächen bei Kirmesveranstaltungen abweichend von diesem Schreiben als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7168 / 08 / 10001 vom 21.01.2016

 

Berufsrecht: Steuerberater auch zur Vertretung in Beitragsstreitigkeiten befugt

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass Steuerberater ihre Mandanten auch in Streitigkeiten über kommunale Gebühren und Beiträge sowohl vor den Verwaltungsgerichten als auch im Widerspruchsverfahren gegenüber den Behörden vertreten dürfen (BVerwG vom 20.01.2016, Az. 10 C 17.14). Der DStV begrüßt ausdrücklich, dass mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung nunmehr endlich die notwendige Rechtssicherheit für die Berufsangehörigen in der Praxis geschaffen wurde.

Dies gilt zunächst für die Frage der Auslegung des § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, der es Steuerberatern erlaubt, „in Abgabenangelegenheiten“ vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten als Bevollmächtigte aufzutreten. Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, war jedoch bislang umstritten. Das BVerwG hat hier nunmehr Klarheit geschaffen und festgestellt, dass darunter nicht nur Streitigkeiten über die von den Verwaltungsgerichten zu entscheidenden landesrechtlichen Steuern fallen, sondern auch Rechtsstreitigkeiten über kommunale Gebühren und Beiträge. Auch wenn das Berufsbild des Steuerberaters nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) von der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen geprägt sei, blieben davon bereits bislang die nach anderen Vorschriften bestehenden Vertretungsbefugnisse der Steuerberater etwa im sozialgerichtlichen Verfahren, in Lastenausgleichssachen und im Verwaltungsprozess ausdrücklich unberührt. Insoweit könne das Berufsbild der Steuerberater auch vorliegend nicht – wie noch von den Vorinstanzen angenommen – als Argument für eine einschränkende Auslegung des § 67 VwGO dienen.

Neben der Vertretungsbefugnis im gerichtlichen Verfahren nach § 67 VwGO – so das BVerwG weiter – sei Steuerberatern ein Tätigwerden für ihre Mandanten auch im vorgeschalteten Widerspruchsverfahren erlaubt. Dieses sei nach § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) als Nebenleistung zur eingeräumten Erlaubnis zur Prozessführung zu sehen. Der hierfür erforderliche Zusammenhang sei bei der Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren unzweifelhaft gegeben.

Der Entscheidung des BVerwG lag ein Rechtsstreit zwischen einer Gemeinde und mehreren Berufsangehörigen zugrunde, die verschiedene Fremdenverkehrsbetriebe in Steuersachen betreuten und für diese die erforderlichen Angaben zu den abzuführenden Fremdenverkehrsbeiträgen machten. Die Gemeinde war der Ansicht, dass Steuerberater nicht berechtigt seien, im Namen ihrer Mandanten in Fremdenverkehrsangelegenheiten Widersprüche gegen die Beitragsbescheide zu erheben. Auch die beiden Vorinstanzen hatten eine entsprechende Bevollmächtigung der Steuerberater für unzulässig gehalten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 20.01.2016

 

Säumniszuschläge für Beitragsbescheid entfallen rückwirkend

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 20.01.2016 entschieden, dass Säumniszuschläge und Nebenkosten (Mahnkosten, Pfändungsgebühren, Auslagen) für einen Abgabenbescheid rückwirkend entfallen, wenn das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen den Abgabenbescheid gewährt.

Die Kläger hatten gegen Straßenausbaubeitragsbescheide der beklagten Stadt Erfurt Widerspruch eingelegt. Nachdem die Beklagte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, zahlten die Kläger den geforderten Ausbaubeitrag i. H. v. 4.472,65 Euro ebenso wie die inzwischen angefallenen Säumniszuschläge und Nebenkosten i. H. v. zusammen etwa 700 Euro. Danach ordnete das Verwaltungsgericht Weimar die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Kläger gegen die Beitragsbescheide an. Die Beitragsbescheide wurden später im Widerspruchsverfahren endgültig aufgehoben. Die beklagte Stadt erstattete den Klägern zwar die Beitragsforderung zurück, nicht aber die Säumniszuschläge und Nebenkosten. Die darauf gerichtete Klage war in den Vorinstanzen (Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Weimar) erfolgreich.

Das Bundesverwaltungsgericht wies jetzt die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurück und bestätigte damit die stattgebenden Urteile. Die Beklagte ist zur Erstattung der Säumniszuschläge verpflichtet. Abgabenbescheide sind zwar grundsätzlich sofort vollziehbar. Bei Nichtzahlung fallen Säumniszuschläge kraft Gesetzes an. Bereits verwirkte Säumniszuschläge entfallen auch nicht dadurch, dass der Abgabenbescheid später aufgehoben oder geändert wird. Gibt aber das Verwaltungsgericht einem Eilantrag des Betroffenen statt, indem es die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid uneingeschränkt anordnet, entfällt rückwirkend die Vollziehbarkeit des Bescheides. Damit entfallen auch die Säumniszuschläge. Gerade weil diese vom Bestand der Hauptforderung unabhängig sind, muss es dem Betroffenen möglich sein, sie mittels gerichtlichen Eilrechtsschutzes abzuwehren. Entsprechendes gilt für die strittigen Nebenkosten.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 20.01.2016 zum Urteil 9 C 1.15 vom 20.01.2016

 

DBA: Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 01.01.2016

Kurzfassung

Das BMF übersendet eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ)ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26. März 1987 wurden geschlossen mit:

  • Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl. 1992 II S. 1196),
  • Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien BGBl. 1997 II S. 961),
  • Republik Kosovo (BGBl. 2011 II S. 748) und
  • Montenegro (BGBl. 2011 II S. 745).

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24. November 1981 wurden geschlossen mit:

  • Republik Armenien (BGBl. 1993 II S. 169),
  • Republik Moldau (BGBl. 1996 II S. 768),

und

  • Turkmenistan (Bericht der Botschaft Aschgabat vom 11. August 1999 – Nr. 377/99).

Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl. 1993 II S. 762).

Hongkong wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 10. Juni 1985 in Hongkong nicht anwendbar. Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20. Dezember 1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).

Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan wurde ein Steuerabkommen nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Gesetz vom 2. Oktober 2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist veröffentlicht (BGBl. 2012 I S. 2079; BStBl I 2013 S. 20). Das Abkommen ist am 7. November 2012 in Kraft getreten (BGBl. 2012 I S. 2461; BStBl I 2013 S. 33) und damit grundsätzlich ab 1. Januar 2013 anzuwenden.

 Quelle: BMF, Schreiben IV B 2 – S-1301 / 07 / 10017-07 vom 19.01.2016 

Dividendenstripping teilweise zulässig

Bestimmte Konstellationen des Dividendenstrippings sind offenbar zulässig. Nach Angaben der Bundesregierung in ihrer Antwort ( 18/7213 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 18/6863 ) hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen für bestimmte Konstellationen die Zulässigkeit festgestellt. Ob in anderen Konstellationen die Grenzen des Gestaltungsmissbrauchs überschritten seien, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Wie hoch die Steuerausfälle durch Dividendenstripping sind, kann die Bundesregierung nicht sagen. Es gebe „keine geeigneten Erkenntnisquellen“.

Die Bundesregierung erläutert in der Antwort, wie sog. Cum-Cum-Geschäfte funktionieren. Charakteristisch dafür sei die Übertragung von Aktien an Steuerinländer vor dem Dividendenstichtag. Nach Bezug der Dividende erfolge eine Rückübertragung der Aktien unter Berücksichtigung des Dividendenabschlags. Voraussetzung für die Kalkulation der Gestaltung sei die Steuerpflicht der Dividende. Außerdem müsse diese Steuerpflicht durch einen Veräußerungsverlust in Höhe des Dividendenabschlags bei der Rückübertragung der Aktien beim Steuerinländer kompensiert werden können. Wie die Bundesregierung mitteilt, hat sie mit dem Entwurf des Investmentsteuerreformgesetzes Vorschläge zur Verhinderung von Cum-Cum-Geschäften vorgelegt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 32/2016, Mitteilung vom 19.01.2016

 

Einkommensteuer: Mögliche finanzielle Auswirkungen von Vorschlägen zur Reform des Ehegattensplittings und des Familienlastenausgleichs

Der Übergang vom bestehenden Ehegattensplitting zu einem Realsplitting analog zur Realsplittingregelung für Geschiedene würde zu Steuermehreinnahmen von 3,54 Milliarden Euro führen. Davon würden 170 Millionen auf den Solidaritätszuschlag entfallen, heißt es in der Antwort der Bundesregierung ( 18/7212 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/6828 ). Die Antwort enthält weitere Angaben zu den Aufkommenswirkungen zu verschiedenen Varianten des sog. Familiensplittings.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr.32/2016, Mitteilung vom 19.01.2016

 

Einkommensteuer: Steuerliche Gewinnermittlung

Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) in einem Folgejahr

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. November 2014 (BStBl 2016 II S. xx) entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden kann. Er widerspricht damit der in Randnummer 6 des BMF-Schreibens vom 20. November 2013 (BStBl I S. 1493) enthaltenen Regelung, wonach ein Investitionsabzugsbetrag für ein begünstigtes Wirtschaftsgut nur in einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden kann.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 12. November 2014 (a. a. O.) über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit Randnummer 6 und die sonstigen Regelungen des BMF-Schreibens vom 20. November 2013 (a. a. O.) dieser Entscheidung entgegenstehen, sind diese nicht weiter anzuwenden.

Hinsichtlich der Erhöhung (Aufstockung) von Investitionsabzugsbeträgen, die in vor dem 1. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind, gilt Folgendes:

  1. Maßgebende Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG

    Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur geltend gemacht werden, wenn der Betrieb am Schluss des jeweiligen Abzugsjahres die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG genannten Größenmerkmale nicht überschreitet.

    Die Erhöhung eines in einem Vorjahr für eine bestimmte Investition beanspruchten Investitionsabzugsbetrages setzt voraus, dass das maßgebende Größenmerkmal gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG auch am Ende des Wirtschaftsjahres nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll.

  2. Maßgebender Investitionszeitraum

    Die dreijährige Investitionsfrist nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (a. a. O.) beginnt mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem ein Investitionsabzugsbetrag für ein begünstigtes Wirtschaftsgut erstmals geltend gemacht wird. Eine Erhöhung des Abzugsbetrages in einem Folgejahr verlängert den Investitionszeitraum nicht.

  3. Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Erhöhungsbeträgen

    Die Randnummern 20, 22 und 23 (Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen in der Steuererklärung vor der erstmaligen Steuerfestsetzung) sowie die Randnummern 24 bis 26 (Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach der erstmaligen Steuerfestsetzung) des o. g. BMF-Schreibens vom 20. November 2013 (a. a. O.) sind bei der Inanspruchnahme von Erhöhungsbeträgen entsprechend anzuwenden. So scheidet eine Erhöhung aus, wenn die Investitionsfrist bei Antragstellung abgelaufen ist und die Investition nicht durchgeführt wurde oder bei bereits durchgeführten Investitionen die Erhöhung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient.

  4. Keine Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Investition

    Investitionsabzugsbeträge können nur für künftige Investitionen beansprucht werden (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Ein Abzug im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes ist nicht möglich. Dies gilt auch für die Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen.

  5. Rückgängigmachung von nicht hinzugerechneten Investitionsabzugsbeträgen

    Bei Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes sind die Regelungen der Randnummern 45 und 46 des BMF-Schreibens vom 20. November 2013 (a. a. O.) zur Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG anzuwenden. Dabei sind die zuerst beanspruchten Teilabzugsbeträge vorrangig hinzuzurechnen. Soweit die insgesamt beanspruchten Investitionsabzugsbeträge für eine bestimmte Investition den Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG übersteigen und auch keine nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb des verbleibenden Investitionszeitraums anfallen, ist der verbleibende Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen. Dabei sind die zuletzt beanspruchten Teilabzugsbeträge vorrangig rückabzuwickeln.

Beispiel:

Investitionsabzugsbetrag

Wirtschaftsjahr 2012:
4.000 Euro

Wirtschaftsjahr 2013:
2.000 Euro

Investition 2015:
12.000 Euro

Hinzurechnung § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 40 %:
4.800 Euro

Rückgängigmachung Teilabzugsbetrag aus 2013:
1.200 Euro

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2139b / 13 / 10001 vom 15.01.2016

 

Einkommensteuer: Ersatz für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit ist Arbeitslohn

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 1. Dezember 2015 (Az. 1 K 1387/15 E) entschieden, dass an einen Feuerwehrmann gezahlte Beträge für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit Arbeitslohn darstellen.

Der Kläger, der als Feuerwehrmann tätig ist, erhielt im Jahr 2012 von seiner Arbeitgeberin einen finanziellen Ausgleich von knapp 15.000 Euro, weil er in den Jahren 2002 bis 2007 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen teilweise mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet hatte. Die Berechnung des Ausgleichsbetrages erfolgte in Anlehnung an das Gesetz über die Mehrarbeit von Feuerwehrleuten. Das Finanzamt erfasste die Zahlung als Arbeitslohn und unterwarf diesen als Vergütung für mehrere Jahre dem ermäßigten Steuersatz. Der Kläger war demgegenüber der Ansicht, dass es sich um nicht steuerbaren Schadensersatz handele, der auf der schuldhaften Verletzung von Arbeitgeberpflichten beruhe. Vorrangig sei der Anspruch auf Freizeitausgleich gerichtet und nur ausnahmsweise auf Zahlung eines Geldbetrages.Dem folgte der Senat nicht und wies die Klage ab. Die Zahlung stelle Arbeitslohn dar, weil der Kläger sie als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitsleistung erhalten habe. Das unmittelbar auslösende Moment sei nicht die Verletzung von Arbeitgeberpflichten, sondern der Umfang der geleisteten Dienste des Klägers gewesen. Hieran knüpfe auch die konkrete Berechnung der Entschädigungshöhe an. Bei wertender Betrachtung habe der Zweck der Ausgleichszahlung nicht darin bestanden, einen Schaden im Privatvermögen auszugleichen. Unerheblich sei, dass der Anspruch vorrangig auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtet sei, weil es nur auf den tatsächlichen Leistungsinhalt ankomme. Darüber hinaus sei der Sachverhalt vergleichbar mit Entschädigungszahlungen für verfallene Urlaubstage, die ebenfalls Arbeitslohn darstellten.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 2/16 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2016 zum Urteil 1 K 1387/15 vom 01.12.2015 (nrkr – BFH-Az. IX R 2/16)

 

Einkommensteuer: Reichweite einer Schätzung nach der sog. 30/70-Methode

Mit Urteil vom 4. Dezember 2015 (Az. 4 K 2616/14 E,G,U) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass aus dem Ergebnis einer Getränkekalkulation bei einem Restaurant nach der sog. 30/70-Methode nicht ohne Weiteres auch auf den Außerhausverkauf von Speisen geschlossen werden kann.

Der Kläger betrieb ein chinesisch-mongolisches Speiserestaurant mit Buffetangebot. Der Außerhausverkauf von Speisen machte nach den Geschäftsunterlagen fast 30 % des Gesamtumsatzes aus. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Ansicht, dass die Kassenführung aufgrund schwerwiegender Mängel nicht ordnungsgemäß sei. Zur Ermittlung der Gewinn- und Umsatzhinzuschätzungen nahm der Prüfer eine Getränkekalkulation vor und berechnete anhand des gebuchten Anteils der Getränkeumsätze (18,51 %) den Gesamtumsatz. Von der Kalkulationsdifferenz zum erklärten Umsatz nahm der Prüfer einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 10 % vor. Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung erlassenen Änderungsbescheide wandte der Kläger ein, dass das vom Prüfer ermittelte Ergebnis wirtschaftlich nicht erzielbar sei.

Das Gericht gab der hiergegen erhobenen Klage teilweise statt. Aufgrund der erheblichen Mängel in der Kassenführung bestehe dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis. Die Schätzung auf Grundlage einer Getränkekalkulation sei grundsätzlich als auf betriebsinternen Daten aufbauende Schätzungsmethode bei Speisegaststätten geeignet. Diese sog. 30/70-Methode basiere auf dem Gedanken, dass das Verhältnis zwischen verzehrten Speisen und Getränken nur geringen Schwankungen unterliege, da die Gäste im Durchschnitt zu jeder Speise eine bestimmte Menge an Getränken zu sich nehme. Demgegenüber bestehe zwischen den Getränkeumsätzen im Restaurant und den Speisen, die außer Haus geliefert werden, keine logische Verknüpfung. Da der Anteil der Außerhausverkäufe nicht unerheblich sei, könnten aus der Getränkekalkulation auf diese Umsätze keine unmittelbaren Schlussfolgerungen gezogen werden. Andererseits seien alle Umsätze in derselben Barkasse gelandet, so dass die zu den Hinzuschätzungen berechtigenden Kassenführungsmängel für alle Bereiche gleichermaßen gelten. Aufgrund der doppelten Hebelwirkung, die bei der Übertragung des Kalkulationsergebnisses auf die außer Hausumsätze entstehe, nahm der Senat für diese Umsätze einen doppelt so hohen Sicherheitsabschlag wie bei den übrigen Umsätzen vor. Anders als das Finanzamt zog der Senat die Sicherheitsabschläge nicht erst von der Kalkulationsdifferenz, sondern vom Kalkulationsergebnis ab, weil hiermit alle Unwägbarkeiten der gesamten Kalkulation abgegolten würden.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2016 zum Urteil 4 K 2616/14 vom 04.12.2015

 

Abgabenordnung: Vernichtung von Originalunterlagen durch die Behörde kann zu ihrem Nachteil gewertet werden

Kann nicht mehr festgestellt werden, ob eine Unterschrift unter einer Zahlungsanweisung tatsächlich vom Kindergeldberechtigten stammt, weil die Familienkasse die Originalunterlagen nach Einscannen zwecks Erstellung einer elektronischen Kindergeldakte vernichtet hat, kann sie sich nicht mehr auf das Dokument berufen. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster in einem für Zwecke der Gewährung von Prozesskostenhilfe ergangenen Beschluss vom 24. November 2015 (Az. 14 K 1542/15 AO) entschieden.

Die Familienkasse überwies das für die beiden Kinder der Antragstellerin festgesetzte Kindergeld zunächst auf ein von ihr angegebenes Konto. Im Jahr 2010 ging ein unterschriebenes Formular „Veränderungsanzeige“ bei der Familienkasse ein, das Namen, Anschrift und Kindergeldnummer der Antragstellerin sowie die Eintragung enthält, dass das Kindergeld nunmehr auf ein anderes Konto überwiesen werden soll, dessen Inhaber die Mutter der Antragstellerin und der Vater der Kinder waren. Die Familienkasse überwies das Kindergeld fortan auf das angegebene Konto.

Nachdem die Familienkasse festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht mehr vorlagen, hob sie im Jahr 2015 die Festsetzung ab März 2010 auf und forderte die Antragstellerin zur Rückzahlung auf. Diese wandte gegen den Rückforderungsbescheid ein, dass ihre Unterschrift auf der Veränderungsanzeige gefälscht sei und sie sich zum Zeitpunkt der Abgabe dieses Dokuments gar nicht in Deutschland aufgehalten habe. Im Rahmen des Klageverfahrens, für das die Antragstellerin Prozesskostenhilfe beantragte, teilte die Familienkasse dem Gericht mit, dass die Kindergeldakte nicht mehr im Original vorgelegt werden könne, weil diese nach dem Einscannen vernichtet worden sei und nur noch elektronisch geführt werde.

Der Senat gab dem Antrag auf Prozesskostenhilfe in vollem Umfang statt. Nach der gebotenen summarischen Prüfung müsse die Antragstellerin das zu viel gezahlte Kindergeld nicht erstatten, weil sie nicht als Leistungsempfängerin anzusehen sei. Aller Voraussicht nach werde die Familienkasse den ihr obliegenden Beweis dafür, dass die Veränderungsanzeige tatsächlich von der Antragstellerin stammt, nicht erbringen können. Selbst wenn ein Sachverständigengutachten ergebe, dass die Unterschrift von der Antragstellerin stamme, sei dennoch nicht auszuschließen, dass die Unterschrift im Wege einer Fotokopie oder einer technischen Manipulation auf das Dokument gelangt sei. Hinzu komme, dass eine Finanzbehörde ihre Ansprüche gerade nicht mehr auf entscheidungserhebliche Originalunterlagen stützen dürfe, die sie selbst während des laufenden Verfahrens vernichtet hat.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2016 zum Beschluss 14 K 1542/15 vom 24.11.2015

 

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