Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Mit Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 37/14 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten einer Spielbank für das Servieren von Speisen und Getränken steuerfreie Trinkgelder i. S. des § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein können. Die Steuerfreiheit entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist.

Im Streitfall war der Kläger als eine Art Kellner mit dem Bedienen der Spielbankkunden betraut. Er war nicht Teil des spieltechnischen Personals, wie etwa die Croupiers (Kassierer). Im Gehaltstarifvertrag wurden die freiwilligen Zuwendungen von Besuchern der Spielbank an die Saalassistenten als Trinkgelder bezeichnet, die arbeitstäglich zu erfassen und ausschließlich zugunsten der Saalassistenten zu verwenden sind. Die Saalassistenten erhielten aus dem Aufkommen monatlich vorab einen pauschalen Anteil, der Restbetrag wurde nach einem festgelegten Punktesystem von der Spielbank auf diese verteilt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich dabei nicht um steuerfreies Trinkgeld i. S. des § 3 Nr. 51 EStG. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an und wies die Klage ab.

Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich der Behandlung der freiwilligen Zahlungen der Spielbankkunden aufgehoben und entschieden, dass es sich hierbei um steuerfreie Trinkgelder i. S. des § 3 Nr. 51 EStG handelt. Mit der Entscheidung knüpft der VI. Senat des BFH an seine bisherige Rechtsprechung zum Trinkgeldbegriff an. So stellt er darauf ab, dass es sich bei den von den Spielbankkunden neben dem Rechnungsbetrag gegebenen Geldern um freiwillige Zahlungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch bestand. Denn der Tarifvertrag regelte lediglich die Verteilung und Auskehrung der bereits geleisteten Trinkgelder durch die Spielbank. Der BFH urteilte, dass der Streitfall nicht mit den bereits vom VI. Senat des BFH entschiedenen, das spieltechnische Personal betreffenden, sog. Tronc-Fällen vergleichbar ist. Denn, anders als in den Tronc-Fällen, liegt im Streitfall eine typische persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen den Saalassistenten und den Spielbankkunden vor. Es besteht gerade kein gesetzliches Trinkgeldannahmeverbot, wie es für Croupiers gilt, vgl. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin. Zudem sei auch die Zuwendung eines Dritten gegeben, wie es der Trinkgeldbegriff voraussetzt. Die Einschaltung der Spielbank als eine Art Treuhänder bei der Verteilung der Gelder stehe dem nicht entgegen, vielmehr sei dieses Verteilungssystem vergleichbar mit einer „Poolung von Einnahmen“.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 64/15 vom 23.09.2015 zum Urteil VI R 37/14 vom 18.06.2015

 

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

Deutschland ist für viele Menschen, die ihr Heimatland verlassen, das Ziel einer langen und oft auch gefahrvollen Reise. Sie suchen Schutz, Sicherheit und Unterstützung. Bürgerinnen und Bürger und auch Unternehmen helfen mit persönlichem und finanziellem Engagement, um die Betreuung und Versorgung der vielen Ankommenden sicherzustellen. Zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die nachfolgenden Verwaltungsregelungen getroffen.

Sie gelten für die nachfolgenden Maßnahmen, die vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 durchgeführt werden.

I. Spenden

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStDV gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wurden.

Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden.

Unter folgenden Voraussetzungen ist bei Spendensammlungen nicht steuerbegünstigter Spendensammler zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge über ein als Treuhandkonto geführtes Spendenkonto auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich:

Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen überwiesen. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStDV genügt als Nachweis in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking des Spenders zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs, der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder des PC-Ausdrucks bei Online-Banking des nicht steuerbegünstigten Spendensammlers.

II. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke – wie insbesondere mildtätige Zwecke oder Förderung der Hilfe für Flüchtlinge – verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für Flüchtlinge auf, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. In entsprechender Anwendung des AEAO zu § 53, Nr. 11, kann bei Flüchtlingen auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.

Es reicht aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungen, die sie für die Hilfe für Flüchtlinge erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

III. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung von Flüchtlingen

Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel (Abschnitt II) ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzt. In entsprechender Anwendung des AEAO zu § 53, Nr. 11, kann bei Flüchtlingen auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.

Werden vorhandene Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen stehen, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet, ist dies nach § 58 Nr. 2 AO unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft.

IV. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme

Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen sind entsprechend dem BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 (BStBl I Seite 212) zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 07 / 0015 :015 vom 22.09.2015

 

Koalition beschließt Steueränderungsgesetz

Berlin: (hib/HLE) Der Finanzausschuss hat am Mittwoch umfangreiche Änderungen des Steuerrechts beschlossen. Dabei ging es um eine Reihe von Änderungen, die die Bundesregierung dem Bundesrat am 19. Dezember 2014 zugesichert hatte. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen stimmte das Gremium dem von der Regierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (18/4902) zu. Der Entwurf enthält Vorschläge der Länder zum Beispiel zur Schließung von Lücken im Umwandlungssteuergesetz und zur Abschaffung von Funktionsbenennungserfordernissen beim Investitionsabzugsbetrag. Außerdem geht es um die Erweiterung der ertragsteuerlichen Inlandsbegriffe auf alle der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der UN-Seerechtskonvention zustehenden Hoheitsbereiche, die Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften sowie die Ausdehnung der sogenannten Konzernklausel. Ferner sind verschiedene Maßnahmen im Bewertungsrecht vorgesehen.

Außerdem beschlossen die Koalitionsfraktionen insgesamt 24 Anträge mit weiteren Änderungen, die auch den Titel des Gesetzes betreffen. Er lautet jetzt „Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2015“. Bei den Änderungen geht es unter anderem um die Verlängerung einer Regelung zu Beitragsrückstellungen der Versicherungen, die 2015 auslaufen sollte. Aufgrund der unverändert fortbestehenden Entwicklungen auf den Kapitalmärkten erfolgt jetzt eine Verlängerung bis 2017.

Noch keine Regelung gefunden werden konnte für ein Problem bei der Abwicklung offener Immobilienfonds. In diesen Fällen kann es zu einer doppelten Erhebung von Grunderwerbsteuer kommen. Die CDU/CSU-Fraktion kündigte an, dass dieses Thema in einem der nächsten Gesetzgebungsverfahren angegangen werden soll. Den Entwurf insgesamt würdigt die Fraktion als Berücksichtigung der Wünsche der Bundesländer. Die SPD-Fraktion sprach von einem gut gemachten Gesetz und hob unter anderem die Klarstellung der Umsatzsteuerfreiheit bei interkommunaler Zusammenarbeit hervor.

Die Fraktion die Linke erklärte, nur ein Teil der Maßnahmen sei begrüßenswert. Und die seien auch noch verwässert worden. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen kritisierte die späte Vorlage der Änderungsanträge durch die Koalitionsfraktionen. Die Fraktion fordert ein sorgfältigeres Vorgehen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.09.2015

Hilfe für den Betrieb von Photovoltaikanlagen – Stand August 2015

Information des Bayerischen Landesamts für Steuern zu den einkommensteuerlichen und umsatzsteuerlichen Fragen des Betriebs einer Photovoltaikanlage mit Beispielen

Inhaltsverzeichnis:

  1. Allgemeines
  2. Erster Kontakt mit dem Finanzamt
    Was muss ich bei Beginn meiner neuen Tätigkeit bei dem ersten Kontakt mit dem Finanzamt beachten?
  3. Umsatzsteuer
    1. Umsatzsteuerpflicht
    2. Vereinfachung der Besteuerung durch Nichterhebung der Steuer (Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz – UStG)
    3. Option zur Regelbesteuerung
    4. Ausgangsumsätze bei Regelbesteuerung
    5. Besteuerungsverfahren
    6. Unternehmensvermögen
    7. Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
    8. Erwerb eines Stromspeichers (Batterie).
      8.1 Photovoltaikanlage und Stromspeicher als einheitliches Zuordnungsobjekt
      8.2 Stromspeicher als eigenes Zuordnungsobjekt
    9. Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärungen
    10. Beispiele
  4. Einkommensteuer
    1. Was muss bei der Einkommensteuer versteuert werden?
    2. Was muss bei der Einkommensteuer-Erklärung beachtet werden?
    3. Wie und für welchen Zeitraum wird der Gewinn ermittelt?
    4. Was zählt alles zu den Betriebseinnahmen?
    5. Was hat es mit den Investitionszuschüssen auf sich?
    6. Was zählt alles zu den Betriebsausgaben?
      1. Normalabschreibung
      2. Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG
      3. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Jahren vor der Inbetriebnahme
      4. Weitere Betriebsausgaben
      5. Keine Betriebsausgaben
    7. Welche einkommensteuerlichen Folgen sind beim Selbstverbrauch zu beachten?
      1. Bewertung der Entnahme für den privaten Haushalt
      2. Umfang der Entnahme
      3. Vereinfachungsmaßnahme bei Selbstverbrauch nach § 33 Abs. 2 EEG 2009
        (= Inbetriebnahme nach 31.12.2008 bis 31.03.2012)
    8. Wann und in welcher Höhe fällt Einkommensteuer an?
    9. Was hat es mit den Einkommensteuer-Vorauszahlungen auf sich?
    10. Beispiel zur Einkommensteuer
  5. Muss ich ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer zahlen?
  6. Steuerabzug bei Bauleistungen – Bauabzugsteuer
  7. Ansprechpartner für weitere Fragen

 

Einspruch gegen Steuerbescheid richtig einlegen

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Einsprüche auch per E-Mail an die Finanzämter geschickt werden können. Gleiches gilt für Kindergeldbescheide bei den Familienkassen. Der Neue Verband der Lohnsteuervereine (NVL) begrüßt dieses Urteil, rät beim Einlegen des Einspruchs jedoch zur Sorgfalt.

Der Bundesfinanzhof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Familienkasse einen Einspruch gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen hatte. Die Eltern erhoben daraufhin Klage, wurden jedoch vom Finanzgericht mit der Begründung abgewiesen, dass sie den Einspruch nicht per E-Mail hätten einlegen dürfen.

Dem hat der Bundesfinanzhof in einem am 19. August 2015 bekannt gegebenen Urteil widersprochen (Az. III R 26/14). Einsprüche können elektronisch eingereicht werden. Nach einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2013 ist auch klargestellt, dass keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist. Einsprüche per E-Mail sind immer dann zulässig, wenn die entsprechende Finanzbehörde eine E-Mail-Adresse angegeben und damit erklärt hat, dass sie den elektronischen Zugang ermöglicht.

Diese bürgerfreundliche Regelung ist nach Einschätzung des NVL aus Berlin jedoch nicht risikolos. Es liegt in der Verantwortung des Steuerpflichtigen, dass der Einspruch fristgerecht beim Finanzamt eingeht und die erforderlichen Angaben enthält. So muss eindeutig erkennbar sein, wer den Einspruch eingelegt hat. Anders als bei der elektronischen Steuererklärung besteht derzeit kein geschützter Zugangsweg mit automatischer Empfangsbestätigung. Geht der Einspruch verloren oder verspätet zu, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass er mit der erforderlichen Sorgfalt den Einspruch rechtzeitig abgesandt hat. In diesem Fall kann er eine Wiedereinsetzung die Einspruchsfrist erreichen. Diese Wiedereinsetzung ist allerdings nur innerhalb eines Jahres möglich. Bleibt eine Antwort des Finanzamtes auf einen Einspruch aus, sollte rechtzeitig nachgefragt werden.

Neben dem Brief als traditionelle Alternative kann der Einspruch auch per Fax an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Der Einspruch muss nicht persönlich unterschrieben werden. Deshalb bietet sich gerade ein Computerfax als Alternative zur E-Mail an. Neben den Angaben zum Absender sollte im Einspruch angeben werden, gegen welchen Steuer- oder Kindergeldbescheid Einwände erhoben werden. Eine ausführliche Begründung ist zweckmäßig, kann aber auch nachgereicht werden. Solange die Finanzbehörde über den Einspruch nicht abschließend entschieden hat, kann dieser auch um weitere Anliegen ergänzt werden.

Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Presseinformation Nr. 29/2015 vom 20. August 2015

Unterhaltszahlungen an Bürgerkriegsflüchtlinge von der Steuer absetzen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) erleichtert die Unterstützung von Bürgerkriegsflüchtlingen. Wer den Unterhalt eines Betroffenen zahlt, kann diese Zahlungen auch als „außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer absetzen. „Dies gilt auch dann, wenn die Person gar nicht zur Familie gehört, wenn der Unterstützer also nicht zu den Unterhaltszahlungen verpflichtet wäre“, sagt Timo Bell, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.

Damit das Finanzamt diese Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung akzeptiert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Unterstützende muss eine Verpflichtungserklärung abgeben, in der er garantiert, alle Kosten des Bürgerkriegsflüchtlings zu tragen, die für seinen Lebensunterhalt erforderlich sind. (§ 68 AufenthG „Haftung für Lebensunterhalt“, Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
  • Der Unterstützte muss eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis haben (§ 23 AufenthG).

Die Ausgaben für den Lebensunterhalt müssen belegt werden. Wer also Unterhaltszahlungen leistet – Belege und Quittungen aufheben. Auf Verlangen müssen diese dem Finanzamt vorgelegt werden. Für die Unterhaltungszahlungen gibt es eine Höchstgrenze. 2013 lag diese bei 8130 €, 2014 bei 8354 € und 2015 liegt sie bei 8472 €. Lebt der unterstützte Bürgerkriegsflüchtling im Haushalt des Unterstützenden, müssen Belege nicht aufgehoben werden. Vielmehr geht das Finanzamt dann davon aus, dass jeweils der Höchstbetrag ausgegeben worden ist.

Die Verfahrensweise für Unterhaltszahlungen an Bürgerkriegsflüchtlinge regelt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27.05.2015:

  • Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 EStG; Berücksichtigung von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgeset

Quelle: Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V. – Lohnsteuerhilfeverein – Sitz Gladbeck, 26.08.2015

Steuerrecht für Fußballclubs: DFB-Steuer-Handbuch 2015 ab sofort auch kostenlos online verfügbar

Fußballvereine unterliegen einer Vielzahl steuerlicher Regelungen. Für den besseren Durchblick sorgt das Steuer-Handbuch des Deutschen Fußball-Bunds e.V. (DFB) – dank der Haufe Suite seit Neuestem auch kostenlos online.

Jährlich gibt die DFB-Kommission für Steuern und Abgaben unter Leitung von Prof. Geckle ein Steuerhandbuch für die angeschlossenen Verbände und Fußballvereine heraus. Um ihnen einen besseren Service gerade in Hinblick auf Informationsvermittlung und Unterstützung bei kniffligen Steuerfragen zu bieten, suchte der DFB nach einer zeitgemäßen, moderneren Lösung – und wurde mit der Haufe Suite fündig. Durch die Lösung ist das Steuerhandbuch des DFB nun erstmals auch online erhältlich. Die Bilanz nach nur einer Woche: Bereits über 1.000 User haben sich registriert. Die Haufe Suite ist eine Portallösung, die das Wissen von Unternehmen und Organisationen mit dem wertvollen Fachwissen von Haufe unter einer Oberfläche verbindet. Umgesetzt wurde das Projekt von der Haufe Gruppe aus Freiburg, zu der die Marken Haufe, Haufe Akademie und Lexware gehören.

Direkte Hilfe für Landesverbände und Vereine

Mit dem kostenlos zur Verfügung gestellten Fachwissen will der DFB die Landesverbände als Ansprechpartner der Fußballvereine sowie die Vereine selbst in deren Arbeit unterstützen. Mehr als 25.000 solcher Organisationen mit insgesamt über zwei Millionen Engagierten gibt es in Deutschland – für die Schatzmeister und Mitarbeiter in der Buchhaltung und die Vorstände der Clubs und Verbände dürfte das Handbuch zur wertvollen Informationsquelle in Sachen Steuerrecht werden. Zumal nicht nur Steuerexperten, sondern auch Praktiker aus dem DFB daran mitgearbeitet haben.

Moderner recherchieren

„Das DFB-Steuer-Handbuch beantwortet wichtige Fragen und bietet Hilfestellung in der Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen“, erklärt DFB-Schatzmeister Reinhard Grindel das Konzept. Prof. Geckle, der seit 25 Jahren auch das bei Lexware erscheinende Standardwerk „Lexware der Verein“ herausgibt, verweist auf die Vorteile der digitalen Version: „Wer sich über steuerliche Vorgaben informieren oder vor Veranstaltungen die Rahmenbedingungen abstecken will, kann online auf eine moderne und umfassende Beratungsdatenbank zugreifen. Mit der Sicherheit, dass er Steuerwissen auf rechtlich aktuellem Stand vorfindet.“ Für die DFB-Kommission für Steuern und Abgaben wurde die Haufe Suite mit allen relevanten Inhalten verschiedener Lexware Vereinsprodukte bestückt: z.B. Spendenbestätigungen oder Arbeitshilfen wie dem Afa-Rechner. Diese Mustervorlagen helfen dem Nutzer bei komplexen steuerrechtlichen Fragen. Die Verbindung der Technologie der Haufe Suite mit dem Fachwissen von Lexware ermöglicht dem Nutzer immer schnelle und treffsichere Ergebnisse.

Abgestellt auf Besonderheiten des Vereinsfußballs

Das Handbuch stellt systematisch und kompakt die wichtigsten Grundsätze und Vorgaben der Vereinsbesteuerung und des Gemeinnützigkeitsrechts dar. Komplexe Sachverhalte und Spezialfälle im Vereinsfußball werden durch Beispiele veranschaulicht: So ist etwa steuerlich zu differenzieren, ob einem ausgeliehenen Sportler lediglich seine Fahrtkosten erstattet werden oder ob er eine monatliche Vergütung ausgezahlt bekommt. Und während es nicht mehr als Zweckbetrieb gilt, wenn an Mitglieder des Fußballclubs Fanartikel verkauft werden, so ist das beim Verkauf von Vereinsabzeichen an Mitglieder hingegen durchaus der Fall. Mithilfe des Handbuchs können diese Fälle leicht unterschieden und individuell rechtssichere Entscheidungen getroffen werden.

Registrierung

Der Zugang erfolgt online: Wer das DFB-Steuer-Handbuch für seine Verbands- oder Vereinsarbeit nutzen will, muss sich nur einmalig auf https://steuerhandbuch.dfb.de registrieren.

Hinweis

Die Verwendung der Inhalte des DFB-Steuerhandbuchs ist ausschließlich gemeinnützigen Organisationen vorbehalten. Jede weitergehende Verwendung ohne Zustimmung des DFB ist untersagt.

Quelle: Pressemitteilung Haufe Gruppe vom 07.09.2015

Höheres Kindergeld ab September – höheres Gehalt erst im Dezember

Der Gesetzgeber hat beschlossen, den Grund- und Kinderfreibetrag im Einkommensteuerrecht sowie das Kindergeld zu erhöhen – das war im Sommer. Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2015. Doch bis sich alle Änderungen im Portemonnaie der Bürger bemerkbar machen, dauert es noch einige Monate.

Das höhere Kindergeld wird erstmals im September ausgezahlt. Eltern werden im Monat vier Euro mehr pro Kind erhalten. Für das erste und zweite Kind gibt es nun 188 Euro, 194 Euro für das dritte Kind und ab dem vierten Kind 219 Euro. Für die zurückliegenden Monate wird die entsprechende Nachzahlung im Herbst erfolgen. Ein besonderer Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Für Alleinerziehende gilt rückwirkend ab Januar ein höherer Entlastungsbetrag. Statt 1.308 Euro werden jetzt 1.908 Euro pro Jahr steuerlich berücksichtigt. Der höhere Entlastungsbetrag für das erste Kind wird bei Alleinerziehenden mit der Steuerklasse II ab Dezember 2015 automatisch angerechnet. Alleinerziehende mit mehreren Kindern sollten hingegen selbst aktiv werden. Denn ab dem zweiten Kind erhöht sich der genannte Entlastungsbetrag um weitere 240 Euro je Kind. Dies wird allerdings nicht automatisch berücksichtigt. Alleinerziehende Elternteile mit mehreren Kindern können aber einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Wohnsitzfinanzamt stellen. Wird kein Antrag gestellt, wird der höhere Entlastungsbetrag im nächsten Steuerbescheid berücksichtigt.

Arbeitnehmer profitieren erst mit der Dezember-Lohnabrechnung von dem höheren Grundfreibetrag und können sich gegebenenfalls zum Jahresende auf eine kleine Finanzspritze freuen. Nunmehr wird erst bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8.472 Euro Einkommensteuer fällig. Bisher lag der Betrag bei 8.354 Euro pro Jahr. Bei einem Single bringt der höhere Grundfreibetrag im Jahr 2015 maximal 23 Euro und bei Ehepaaren 46 Euro. Bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden wird sich die Änderung erst im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 bemerkbar machen. Diesen erhalten Unternehmer frühestens 2016 nach Abgabe der Einkommensteuererklärung.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 18.09.2015

 

Kein Vertrauensschutz für Bauunternehmer bei Leistungen an einen Bauträger

Der Hintergrund des Rechtsstreits stellt sich wie folgt dar: Die Antragstellerin hatte in den Streitjahren 2009 und 2010 Bauleistungen an eine Bauträger-GmbH erbracht und diese unter Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft der Leistungsempfängerin nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Mit Urteil vom 22.08.2013 (Az. V R 37/10) entschied der Bundesfinanzhof jedoch – abweichend von der damaligen Auffassung der Finanzverwaltung -, dass Bauträger, die eigene Grundstücke bebauen, keine bauwerksbezogene Werklieferung erbringen und daher kein Übergang der Steuerschuldnerschaft erfolgt. Vor diesem Hintergrund beantragte die Bauträger-GmbH die Erstattung der für Bauleistungen der Antragstellerin abgeführten Umsatzsteuer. Infolgedessen änderte das FA die gegen die Antragstellerin wirkenden (bestandskräftigen) Steuerfestsetzungen für die Jahre 2009 und 2010 und setzte eine höhere Umsatzsteuer fest. Dabei berief es sich auf eine entsprechende (Änderungs-)Bestimmung, die der Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs zur Vermeidung von Steuerausfällen in Altfällen in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen hat. Die Antragstellerin legte dagegen Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung; sie machte Vertrauensschutz geltend.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf hat – jedenfalls für Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes – angenommen, dass sich das Finanzamt zu Recht auf die hier einschlägige Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes berufen habe. Insbesondere Vertrauensschutzaspekte stünden der Nachbelastung von Umsatzsteuer nicht entgegen, da diese durch die Neuregelung eingeschränkt seien. Hierin dürfte auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegen. Vielmehr habe der Gesetzgeber das Vertrauensschutzprinzip im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit in noch zulässiger Weise zugunsten der Rechtsrichtigkeit eingeschränkt. Das Gesetz eröffne der Antragstellerin insbesondere die Möglichkeit, den zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Bauträger auf die (noch ausstehende) Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abzutreten; dieses sei nach summarischer Prüfung – unabhängig von der Werthaltigkeit des Anspruchs – zur Annahme der Abtretung verpflichtet.

Mit seiner Entscheidung stellt sich das Finanzgericht Düsseldorf gegen einen Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2015 (Az. 5 V 5026/15), das die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bezweifelt. Daher hat das Finanzgericht Düsseldorf die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Problematik ist für die Baubranche von großer Bedeutung.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.09.2015 zum Beschluss 1 V 1486/15 A (U) vom 31.08.2015

 

Rechtsschutz für deutsche Exporteure

Mit seinem Urteil vom 02.09.2015 (Az. 4 K 1491/15 Z) zur Anerkennung von Lieferantenerklärungen hat der Zollsenat des Finanzgerichts Düsseldorf einem deutschen Ausführer Rechtsschutz gewährt.

Aufgrund vertraglich vereinbarter Freihandelszonen hat die Wirtschaft der EU große Vorteile. Die Vertragsparteien dieser Zonen gewähren sich bei Einfuhren Zollfreiheit. Eines der ersten Abkommen hat die EU mit der Schweiz geschlossen. Zollfreiheit besteht, wenn die einzuführenden Waren Ursprungswaren der Vertragsparteien des Freihandelsabkommens sind. Dazu muss die Ware in der EU bzw. Schweiz erzeugt oder zumindest ausreichend be- oder verarbeitet worden sein. Dies ist durch ein Ursprungszeugnis, das die Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf Antrag ausstellen, nachzuweisen. Zur Begründung des Antrags legt der Ausführer sog. Lieferantenerklärungen vor. In diesen Erklärungen bestätigt der Lieferant die Ursprungseigenschaft. Haben die Zollbehörden einer Vertragspartei des Freihandelsabkommens Zweifel an der Richtigkeit des Ursprungszeugnisses, können sie dessen Überprüfung durch die ausstellende Zollbehörde verlangen.

Im Streitfall bezog die Klägerin Textilien von griechischen Herstellern, die die Ware in Bulgarien verpacken und auf Kosten der Klägerin nach Deutschland bringen ließen. Von dort führte die Klägerin die Ware in die Schweiz aus. Der Schweizer Einführer zahlte keinen Zoll. Auf ein Nachprüfungsersuchen der Schweizer Zollbehörden hin widerrief der deutsche Zoll die Ursprungszeugnisse. Zur Begründung führte er aus, dass keine Lieferantenerklärungen der bulgarischen Verpackungsunternehmen vorgelegt worden seien. Konfrontiert mit Schadensersatzverlangen des Schweizer Einführers, erhob die Klägerin Klage.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage weitgehend statt. Es erachtete die Lieferantenerklärungen der Hersteller für zutreffend. Auf Lieferantenerklärungen der Verpackungsbetriebe komme es nicht an, da deren Tätigkeit nicht „ursprungsbegründend“ sei und die Klägerin in keiner Lieferbeziehung zu diesen Betrieben gestanden habe. „Dieser Rechtsstreit zeigt die Notwendigkeit effektiven Rechtsschutzes für Ausführer“, erläuterte der Berichterstatter, Richter am Finanzgericht Stephan Alexander.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 17.09.2015 zum Urteil 4 K 1491/15 vom 02.09.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin