Keine quellenbezogene Betrachtung bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG

Keine Saldierung positiver und negativer Einkünfte zwischen Ehegatten

Leitsatz

  1. Bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG ist keine quellenbezogene Betrachtung anzustellen. Innerhalb einer Einkunftsart sind somit positive und negative Ergebnisse aus verschiedenen Quellen zu saldieren (entgegen BMF-Schreiben vom 24. Februar 2009, BStBl I 2009, 440, Rz 16).
  2. Bei Ehegatten sind positive Einkünfte des einen Ehegatten nicht mit negativen Einkünften des anderen aus der gleichen Einkunftsart zu verrechnen.

Quelle: BFH, Urteil III R 7/14 vom 23.06.2015

Anforderung an den Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Leitsatz

  1. Ein CMR-Frachtbrief ist Frachtbrief i. S. von § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV a. F. (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStDV n. F.), wenn er die Vertragsparteien des Beförderungsvertrages angibt, d. h. den Frachtführer sowie denjenigen, der den Vertrag mit dem Frachtführer geschlossen hat.
  2. Soll der Unternehmer bei der innergemeinschaftlichen Lieferung den Nachweis der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV a. F. u. a. durch einen handelsüblichen Beleg führen, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, so reichen hierfür allgemeine Angaben, wie die Bestätigung, den Liefergegenstand ordnungsgemäß aus Deutschland oder in ein im Einzelnen bezeichnetes Bestimmungsland auszuführen, nicht aus.

Quelle: BFH, Urteil V R 38/14 vom 22.07.2015

Kindergeld: Anforderungen an den Nachweis als Ausbildungsuchender

Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrags

Leitsatz

  1. Der Registrierung als Ausbildungsuchender kommt für den Anspruch auf Kindergeld keine (echte) Tatbestandswirkung zu. Sie gilt deshalb als Indiz für das Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz auch dann nach Maßgabe des § 38 Abs. 4 SGB III n. F. fort, wenn die Agentur für Arbeit nach der – auch formlos möglichen – Meldung des Kindes die Registrierung ohne Grund wieder löscht.
  2. Die Meldung als Ausbildungsuchender ist nach § 38 Abs. 4 SGB III n. F. nicht mehr auf drei Monate beschränkt. Die Ausbildungsvermittlung ist nach § 38 Abs. 4 SGB III n. F. durchzuführen, bis die Ausbildungssuche in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit mündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder solange der Ausbildungsuchende dies verlangt. Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung einstellen, wenn der Ausbildungsuchende die ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III n. F., der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n. F. obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Quelle: BFH, Urteil VI R 10/14 vom 18.06.2015

Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim trotz verzögerter Selbstnutzung?

Mit Urteil vom 23. Juni 2015 hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Kinder des Erblassers ein vom Erblasser zu Wohnzwecken genutztes Familienheim steuerfrei erwerben können, wenn sie innerhalb angemessener Zeit nach dem Erbfall die Absicht fassen, das Familienheim selbst für eigene Wohnzwecke zu nutzen, und diese Absicht durch den Einzug auch tatsächlich umsetzen. Erwirbt ein Kind als Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses über seinen Erbteil hinaus das Alleineigentum an dem Familienheim, erhöht sich sein steuerbegünstigtes Vermögen unabhängig davon, ob die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung zeitnah, d. h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt.

Der Kläger und seine Schwester waren je zur Hälfte Miterben ihres Ende 2010 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus. Eine Wohnung war vom Vater und der Schwester gemeinsam genutzt worden; eine Wohnung war fremdvermietet. Ende 2011 zog der Kläger mit seiner Ehefrau in die vormalige Wohnung des Vaters ein. Bei der Erbauseinandersetzung im März 2012 erhielt der Kläger dann das Alleineigentum an dem Zweifamilienhaus. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung für die selbstgenutzte Wohnung nur entsprechend dem Erbteil des Klägers und damit nur zur Hälfte.

Der BFH folgte der Rechtsauffassung des Finanzgerichts, dass die Steuerbegünstigung in voller Höhe, also auch für den erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworbenen Anteil am Zweifamilienhaus zu berücksichtigen sei. Dem Kläger stehe die Steuerbefreiung für die selbstgenutzte Wohnung zu, weil er ca. ein Jahr nach dem Erbfall und damit innerhalb angemessener Zeit eingezogen sei. Eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung könne auch vorliegen, wenn die Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Erbfall genutzt werde. Die Gründe für die verzögerte Nutzung der Wohnung müssten in einem solchen Fall aber dargelegt werden. Unschädlich sei, dass die Erbauseinandersetzung erst über ein Jahr nach dem Erbfall erfolgt sei.

Die gleichen Grundsätze gelten nach der Entscheidung des BFH auch für die vermietete Wohnung. Der verminderte Wertansatz war ebenfalls nicht von einer zeitnahen Erbauseinandersetzung abhängig.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 61/15 vom 09.09.2015 zum Urteil II R 39/13 vom 23.06.2015

 

Änderungen im Unterhaltsrecht

Berlin: (hib/SCR) Die Bundesregierung plant Änderungen im Unterhaltsrecht. Ein Gesetzentwurf (18/5918) sieht vor, die rechtlichen Grundlagen in Hinblick auf den Mindestunterhalt, das vereinfachte Verfahren im Kinderunterhaltsgesetz und Regelungen im Auslandsunterhaltsgesetz zu überarbeiten.

Der Mindestunterhalt soll sich nach Willen der Bundesregierung nicht mehr am steuerrechtlich geprägten Kinderfreibetrag orientieren, sondern an das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum minderjähriger Kinder anknüpfen. Letzteres wird alle zwei Jahre durch einen Bericht der Bundesregierung ermittelt. Entsprechend soll der Mindestunterhalt per Rechtsverordnung des Justizministeriums angepasst werden können. Als Begründung führt die Bundesregierung an, dass sich der Kinderfreibetrag zwar bisher auch am entsprechenden Existenzminimumssatz orientiert habe, es aber zu Divergenzen gekommen sei.

Im Bezug auf das vereinfachte Verfahren soll künftig unter anderem der Formularzwang entfallen. Zudem soll der Prozess „effizienter“ und „anwenderfreundlicher“ gestaltet werden. Änderungen sind entsprechend im Kinderunterhaltsgesetz, der Kindesunterhalts-Formularverordnung und dem Gesetz über Gerichtskosten im Familiensachen vorgesehen. Das vereinfachte Verfahren habe sich etabliert, die Ausgestaltung entspräche aber nicht den typischen Fallkonstellationen, begründet die Bundesregierung. Für Fälle mit Auslandsbezug soll das vereinfachte Verfahren hingegen abgeschafft werden.

In Hinblick auf das Auslandsunterhaltsgesetz sind vor allem technische, sich aus Praxis und Rechtssprechung ergebende Änderungen vorgesehen. So soll unter anderem die örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte angepasst werden.

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) kritisiert in seiner Stellungnahme den Entwurf. Die Annahme, dass die Änderung in Bezug auf das vereinfachte Verfahren mit keinem Erfüllungsaufwand für Jugend- und Sozialbehörden verbunden sei, teilt der NKR nicht. Vielmehr sei von einem Erfüllungsaufwand auszugehen, den die Bundesregierung zu schätzen habe.

Quelle: Deutscher Bundestag/ Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf – 08.09.2015

Maritimer Koordinator: Schiffserlöspools bleiben dauerhaft steuerbefreit

Auf Initiative des Koordinators der Bundesregierung für die maritime Wirtschaft und parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Uwe Beckmeyer, hat sich die Bundesregierung auf eine dauerhafte Entfristung der Versicherungssteuerbefreiung für Schiffserlöspools geeinigt. Die hierfür notwendigen gesetzlichen Änderungen befinden sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Eine Abstimmung des Deutschen Bundestages ist für die erste Sitzungswoche im Oktober 2015 geplant.

Der Maritime Koordinator der Bundesregierung, Uwe Beckmeyer, betonte:“Schiffserlöspools bleiben dauerhaft steuerbefreit. Das ist eine gute Nachricht für die Wettbewerbsfähigkeit unserer Seeschifffahrt. Denn so können deutsche Reedereien dieses effiziente Instrument zum Ausgleich von Marktschwankungen und zur Vermeidung von Unterbeschäftigung weiterhin so nutzen, wie international üblich. Sie müssen nicht mehr befürchten, einen Wettbewerbsnachteil gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten zu erleiden. Das ist ein weiterer Baustein, um den Schifffahrtsstandort Deutschland zu stärken. Die Bundesregierung erfüllt mit dieser Maßnahme einen wichtigen Arbeitsauftrag aus dem Koalitionsvertrag.“

Durch sog. Erlöspools können teilnehmende Reedereien besser auf Marktschwankungen reagieren und das Risiko der Unterbeschäftigung von einzelnen Schiffen untereinander ausgleichen. Zudem sichert die Erlösteilung über den Pool gleichmäßigere Einnahmen. Dieses Modell ist seit Jahrzehnten international in der Schifffahrt üblich. Bislang waren diese Erlöspools lediglich bis Ende 2015 von der Steuerpflicht befreit. Mit der nun in der parlamentarischen Abstimmung befindlichen Gesetzesänderung erfolgt eine dauerhafte Entfristung.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 07.09.2015

 

Ermäßigter Steuersatz für Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31. August 2015 – III C 2 – S-7100 / 07 / 10031 :005 (2015/0747620) BStBl I S. xxx geändert worden ist, in Abschnitt 12.8 Abs. 2 wie folgt gefasst:

„(2) 1Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, die auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erbracht werden (§ 30 UStDV). 2Begünstigt sind tätigkeits- und nicht personenbezogene Leistungen, die voraussetzen, dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten, d. h. ortsungebunden ausgeführten schaustellerischen Leistung beruht (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 1993, V R 59/91, BStBl 1994 II S. 336). 3Dabei reicht es aus, wenn diese Leistungen vom Unternehmer im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen (z.B. engagierte Schaustellergruppen) an die Besucher der Veranstaltungen ausgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. 7. 2002, V R 89/01, BStBl 2004 II S. 88). 4Unter die Steuerermäßigung fällt auch die Gewährung von Eintrittsberechtigungen zu Stadt- oder Dorffesten, die nur einmal jährlich durchgeführt werden und bei denen die schaustellerischen Leistungen ausschließlich mit Hilfe von sonstigen Erfüllungsgehilfen erbracht werden. 5Ähnliche Veranstaltungen können auch durch den Schausteller selbst organisierte und unter seiner Regie stattfindende Eigenveranstaltungen sein (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 1993, V R 59/91, a.a.O.). 6Ortsgebundene Schaustellungsunternehmen – z.B. Märchenwaldunternehmen, Vergnügungsparks – sind mit ihren Leistungen nicht begünstigt (vgl. BFH-Urteile vom 22. 10. 1970, V R 67/70, BStBl 1971 II S. 37, vom 22. 6. 1972, V R 36/71, BStBl II S. 684, und vom 25. 11. 1993 a.a.O.). 7Zu den begünstigten Leistungen (§ 30 UStDV) gehören auch die Leistungen der Schau- und Belustigungsgeschäfte, der Fahrgeschäfte aller Art – Karussells, Schiffschaukeln, Achterbahnen usw. -, der Schießstände sowie die Ausspielungen. 8Nicht begünstigt sind Warenlieferungen, sofern sie nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG fallen, und Hilfsgeschäfte.“

Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Hinsichtlich der in Abschnitt 12.8 Abs. 2 Satz 4 UStAE n. F. bezeichneten Leistungen wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem 1. Oktober 2015 ausgeführte Umsätze dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterwirft.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7241 / 15 / 10001 vom 04.09.2015

 

Selbst verursachte Krankheit: Kasse muss nicht alle Kosten zahlen

Selbst verursachte Krankheit: Kasse muss nicht alle Kosten zahlen

Geht bei Tätowierungen, Piercings oder Schönheits-OPs etwas schief und entstehen durch das Selbstverschulden Folgekosten, können Arbeitgeber und Kassen Leistungen verweigern.

Grundsätzlich übernehmen die Krankenkassen nach einer Urlaubsreise alle medizinisch notwendigen Leistungen für ihre Versicherten. Allerdings ist es ein Ziel des Gesetzgebers, die Krankenkassen nicht mit Folgekosten für medizinisch nicht notwendige Maßnahmen zu belasten. Entzündet sich z. B. eine bei der Urlaubsreise angebrachte Tätowierung oder ein Piercing, sollen die Versicherten an den Behandlungskosten angemessen beteiligt werden.

Für eine Beteiligung an den entstehenden Folgekosten ist es egal, wo die Behandlung stattfindet. Da es sich um eine medizinisch nicht notwendige Maßnahme handelt, macht es keinen Unterschied, ob diese in Deutschland, einem Land der Europäischen Union oder woanders durchgeführt wurde.

Angemessene Kostenbeteiligung

Durch eine Beteiligung des Versicherten an den Leistungskosten soll die übliche Absicherung nicht infrage gestellt werden. Die Kostenbeteiligung muss daher „angemessen“ sein. Sie darf nicht pauschal vorgesehen werden. Vielmehr trifft die Krankenkasse jeweils eine individuelle Ermessensentscheidung. Die Kasse hat dabei die Höhe der Leistungsaufwendungen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten und die Unterhaltsverpflichtungen des Versicherten zu berücksichtigen. Ein 50 %iger Eigenanteil an den Behandlungs- und Nebenkosten wird jedoch grundsätzlich als vertretbar angesehen.

Um den Versicherten an den Kosten zu beteiligen oder Krankengeld zu kürzen oder zurückzufordern, muss die Krankenkasse nachweisen, dass der Versicherte vorsätzlich oder mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt hat.

Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

Entgeltfortzahlungsansprüche bei einer Krankheit bestehen nur, solange der Arbeitnehmer diese nicht verschuldet hat. Entsteht die Krankheit, weil im Urlaub eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme durchgeführt wurde, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.

Arbeiten im Urlaub? Besser nicht!

Arbeiten im Urlaub? Besser nicht!

Urlaub ist zum Erholen da, nicht zum Arbeiten. Wer trotzdem einer Erwerbstätigkeit nachgeht, muss unter bestimmten Bedingungen mit Konsequenzen des Arbeitgebers rechnen.

Das Bundesurlaubsgesetz untersagt dem Arbeitnehmer, während der Zeit des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit zu leisten, die dem Urlaubszweck zuwider laufen würde. Dieses Verbot zielt auf alle Betätigungen, die auf Erwerb ausgerichtet sind.

Hinsichtlich der Frage, ob eine bestimmte Betätigung dem Urlaubszweck zuwider läuft, kommt es stets auf alle Umstände des Einzelfalls an. So wird man die körperliche Erwerbstätigkeit eines geistig Schaffenden unter Umständen als Erholung ansehen können. Hilft hingegen eine im Bürodienst tätige kaufmännische Angestellte während ihres Urlaubs in einem anderen Büro aus, so dürfte eine mit dem Gesetz unvereinbare Tätigkeit vorliegen.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Verbot, so kommen als Sanktionen Schadensersatzansprüche oder ein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers in Betracht. Unter Umständen kommt auch eine Kündigung in Frage. Der Arbeitgeber darf aber weder die Urlaubsvergütung kürzen noch entfällt hierdurch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsvergütung.

Bundesrat fördert Elektromobilität

Der Bundesrat verlangt daher, über die bereits bestehenden Vorteile für Elektroautos eine Steuerbefreiung für das von Arbeitgebern gewährte kostenfreie oder verbilligte Aufladen privater Elektroautos einzuführen. Damit könnten Anreize für die weitere Verbreitung der Elektromobilität in der Bevölkerung gesetzt werden. Bisher löse das kostenlose oder verbilligte Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug aus, „der ein weiteres Hemmnis für die Attraktivität von Elektroautos darstellt“, argumentiert der Bundesrat. Denn der Abeitgeber müsse den Wert der Sachbezüge für die Besteuerung mit großem bürokratischen Aufwand ermitteln.

Zudem soll es eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge und Ladevorrichtungen im betrieblichen Bereich geben. Die Kosten der Maßnahmen gibt der Bundesrat für 2015 mit 35 Millionen Euro an. Sie sollen 2016 auf 120 Millionen Euro steigen.

Quelle: Deutscher Bundestag
Finanzen/Gesetzentwurf – 04.09.2015

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin