Parkplatz für Mitarbeiter: So geht’s steuerfrei

Die Frage nach der steuerfreien Überlassung von Mitarbeiterparkplätzen kommt immer wieder auf. Gerade wenn keine eigenen Parkplätze am Unternehmenssitz vorhanden sind, stellt sich die Frage, wie man Mitarbeitern die Parkplatzkosten steuerfrei erstatten kann.

Das Wichtigste vorweg:

  • Erstattung von Parkgebühren: Grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig, da die Mitarbeiter selbst die Parkplätze anmieten.
  • Kostenlose oder verbilligte Überlassung von Parkplätzen durch den Arbeitgeber: Steuer- und sozialversicherungsfrei.

Warum die Erstattung von Parkgebühren problematisch ist

Das hat ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen aus dem Jahr 2021 klargestellt (Urteil vom 27.10.2021, Az. 14 K 239/18). In dem Fall hatte ein Krankenhaus seinen Mitarbeitern die Parkgebühren in einem Parkhaus in der Nähe erstattet. Das Gericht urteilte, dass es sich dabei um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn handelt.

Der Grund: Bei der Erstattung der Parkgebühren haben die Arbeitnehmer selbst den Parkplatz angemietet. Die Kosten sind daher Teil des Arbeitslohns.

So geht’s steuerfrei:

  • Parkplatz auf dem Firmengelände: Sie können Ihren Mitarbeitern einen Parkplatz auf Ihrem Firmengelände kostenlos zur Verfügung stellen. Das ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Parkplatz in der Nähe anmieten: Wenn Sie kein Platz auf dem Firmengelände haben, können Sie Parkplätze in der Nähe anmieten und Ihren Mitarbeitern unentgeltlich überlassen. Auch dies ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

Wichtig:

  • Unentgeltlichkeit: Die Parkplätze müssen Ihren Mitarbeitern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet, dass Sie keine Gebühren von den Mitarbeitern verlangen dürfen.
  • Keine Zuordnung zum Arbeitsvertrag: Die Überlassung der Parkplätze sollte nicht im Arbeitsvertrag geregelt sein.
  • Dokumentation: Es ist empfehlenswert, die Überlassung der Parkplätze zu dokumentieren. So können Sie bei einer Prüfung durch die Finanzbehörden nachweisen, dass die Parkplätze unentgeltlich überlassen wurden.

Fazit:

Die Überlassung von Mitarbeiterparkplätzen kann eine attraktive Leistung für Ihre Mitarbeiter sein und gleichzeitig steuer- und sozialversicherungsfrei gestaltet werden. Beachten Sie dabei aber die oben genannten Punkte, um keine Nachteile zu riskieren.

Hinweis:

Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Im Einzelfall sollten Sie sich immer an einen Steuerberater wenden.