Photovoltaikanlagen: Rückwirkende Steuerbefreiung vor dem BFH

Die Steuerfreiheit für Gewinne aus kleinen Photovoltaikanlagen sorgt weiter für juristische Spannung. Zwar hält das Finanzgericht Düsseldorf die rückwirkende Einführung ab 1. Januar 2022 für verfassungsgemäß – doch die Kläger ziehen vor den Bundesfinanzhof. Es geht um die Frage, ob eine begünstigende Rückwirkung trotzdem in Grundrechte eingreifen kann, wenn sie gleichzeitig den Verlustabzug verhindert.


Worum geht es?

Ende 2022 wurde überraschend beschlossen:
Erträge aus kleinen Photovoltaikanlagen bis 30 kWp sind rückwirkend ab 1.1.2022 steuerfrei.

Für viele Betreiber bedeutet dies Entlastung – allerdings entfällt dadurch auch die Möglichkeit, Verluste aus 2022 steuerlich geltend zu machen.

Im Musterfall:

  • Ehepaar beschließt 2021 Installation
  • Bau verzögert sich bis Ende 2022
  • Im ersten Betriebsjahr entsteht ein Verlust von ca. 3.000 €
  • Finanzamt erkennt den Verlust nicht an → Steuerbefreiung greift rückwirkend
  • Klage scheitert vor dem FG Düsseldorf

Warum hält das FG Düsseldorf die Rückwirkung für zulässig?

Die Richter argumentieren:

  • Rückwirkende Belastung wäre problematisch, Begünstigung nicht
  • Steuerbefreiung führt langfristig zu Vorteilen, auch wenn der einmalige Verlustabzug entfällt
  • Es besteht kein Anspruch darauf, 2022 Verluste abzusetzen und ab 2023 Gewinne steuerfrei zu kassieren

Zudem wollte der Gesetzgeber gezielt verhindern, dass Anlagen 2022 nur noch aus Steuerspargründen angeschafft werden.


Wie geht es weiter?

Die Kläger haben Revision eingelegt.
Der Fall liegt nun beim BFH, X. Senat.

Wie könnte es weiter gehen?

  • Der BFH könnte das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorlegen
  • Bei Erfolg der Klage könnte der Verlustabzug 2022 doch wieder möglich werden
  • Tausende Anlagenbetreiber wären betroffen

Empfehlung für Anlagenbetreiber

Wer 2022 Verluste aus PV-Anlagen steuerlich geltend machen wollte, sollte:

  1. Einspruch offen halten
  2. Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren beantragen
  3. Unterlagen zur Gewinnerzielungsabsicht sichern (falls relevant)

So profitieren Sie automatisch vom Ausgang des Musterfalls – ohne eigenes Prozessrisiko.


Fazit

Die Steuerbefreiung bleibt vorerst bestehen, doch die juristische Auseinandersetzung ist noch nicht beendet. Betreiber sollten das Verfahren aufmerksam verfolgen – und ggf. steuerliche Ansprüche absichern.