Der Anscheinsbeweis zur Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs gilt im Lohnsteuerrecht und im vGA-Recht unterschiedlich. Der BFH stellt klar: Die lohnsteuerliche Rechtsprechung, die den Anscheinsbeweis auf das tatsächliche Zur-Verfügung-Stellen des Fahrzeugs begrenzt, ist auf den Gesellschafter-Geschäftsführer bei unbefugter Privatnutzung nicht übertragbar.
Amtlicher Leitsatz
Die durch die Besonderheiten des Lohnsteuerrechts veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird – nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Fahrzeug privat zur Verfügung steht –, ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen.
Hintergrund: Zwei Senate, zwei Anscheinsbeweis-Konzepte
Die Frage, ob und wie weit ein Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs streitet, hat im BFH-Gefüge eine differenzierte Geschichte. Der VI. Senat hat sie für das Lohnsteuerrecht entwickelt, der I. Senat für die vGA – und beide kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen.
VI. Senat – Lohnsteuerrecht
Der Anscheinsbeweis streitet nur dafür, dass ein zur Privatnutzung überlassener Pkw auch tatsächlich privat genutzt wird. Ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Pkw überhaupt zur Privatnutzung überlassen hat, muss das FA separat nachweisen (BFH VI R 46/08; VI R 56/10).
I. Senat – vGA/Körperschaftsteuer
Bei unbefugter Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer gilt dieser differenzierte Maßstab nicht. Der Anscheinsbeweis greift umfassender: Die Möglichkeit zur Privatnutzung und deren Ausübung werden typisierend unterstellt.
Warum die lohnsteuerliche Rechtsprechung hier nicht passt
Struktureller Unterschied: Fremdvergleich vs. Arbeitgeberweisungsrecht
Im Lohnsteuerverhältnis besteht ein Weisungsgefüge: Der Arbeitgeber entscheidet, ob und welches Fahrzeug er dem Arbeitnehmer privat überlässt. Dieses „Ob“ muss nachgewiesen sein, bevor der Anscheinsbeweis greifen kann. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer fehlt dieses Korrektiv: Er kontrolliert als Gesellschafter die Gesellschaft und kann die Nutzungsbedingungen selbst gestalten – oder sich über sie hinwegsetzen. Der Fremdvergleichsgrundsatz, der der vGA-Prüfung zugrunde liegt, erfordert deshalb eine typisierte Betrachtung, die dem Anscheinsbeweis einen weiteren Anwendungsbereich gibt.
Unbefugte Privatnutzung: kein Schutz durch lohnsteuerliche Differenzierung
Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmen-Pkw privat, ohne dass dies gesellschaftsrechtlich oder vertraglich erlaubt ist (sog. unbefugte Privatnutzung), liegt nach dem Anscheinsbeweis eine vGA vor. Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann sich nicht auf die lohnsteuerliche Rechtsprechung berufen, um den Anscheinsbeweis auf das bloße Zur-Verfügung-Stehen zu begrenzen. Die tatsächliche Privatnutzung wird typisiert angenommen.
Bedeutung für die Praxis
Gesellschafter-Geschäftsführer ohne klare Nutzungsregelung
Fehlt eine eindeutige vertragliche Regelung zur Privatnutzung des Firmenfahrzeugs – ob sie erlaubt ist und zu welchen Bedingungen –, greift der Anscheinsbeweis zulasten der Gesellschaft. Das Finanzamt kann eine vGA annehmen, ohne die Privatnutzung im Einzelnen nachweisen zu müssen. Gesellschafter-Geschäftsführer-Verträge sollten daher eine klare, fremdübliche Regelung zur Kfz-Nutzung enthalten.
Erschütterung des Anscheinsbeweises
Der Anscheinsbeweis kann erschüttert werden – etwa durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, das ausschließlich betriebliche Fahrten dokumentiert, oder durch den Nachweis, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer für private Fahrten ein eigenes Fahrzeug vergleichbarer Güte zur Verfügung stand. Die Anforderungen sind allerdings hoch; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Gestaltungshinweis: Klare Nutzungsvereinbarung treffen
Ist eine Privatnutzung des Firmenfahrzeugs gewollt, sollte diese im Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers ausdrücklich und fremdüblich geregelt sein – mit Versteuerung nach der 1-%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode. Ist sie nicht gewollt, empfiehlt sich ein ausdrückliches, dokumentiertes Privatnutzungsverbot und dessen nachweisliche Kontrolle.
Verfahrensart beachten: Beschluss im NZB-Verfahren
Die Entscheidung erging als Beschluss im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (NZB). Der BFH hat die Beschwerde zurückgewiesen und dabei den tragenden Rechtssatz formuliert. Obwohl kein Revisionsurteil, kommt dem Beschluss erhebliche Orientierungswirkung zu – insbesondere weil der I. Senat die Frage als nicht grundsatzbedeutsam einstuft und damit signalisiert, dass die Rechtslage aus seiner Sicht geklärt ist.
Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 4298663 abrufbar. Da es sich um einen NZB-Beschluss handelt, ist keine Veröffentlichung im BStBl vorgesehen – die Entscheidung entfaltet gleichwohl Indizwirkung für die Beurteilung vergleichbarer Fälle durch die Finanzverwaltung und Finanzgerichte.
Quelle: BFH, Beschluss I B 17/24 vom 17.12.2025 · Volltext: LEXinform Nr. 4298663 · Bezugsentscheidungen: BFH VI R 46/08 (BStBl II 2010 S. 848); VI R 56/10 (BStBl II 2012 S. 362)