Rechnungsnummern in der Einnahmenüberschussrechnung

Der korrekte Umgang mit Rechnungsnummern in der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) wirft Fragen auf. Eine Schlüsselfrage ist, ob Unregelmäßigkeiten in der fortlaufenden Reihenfolge von Rechnungsnummern allein eine Schätzungsbefugnis für das Finanzamt begründen können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage kürzlich bejaht, unterstrich jedoch, dass dies von den spezifischen Umständen des Einzelfalles abhängt.

Ein prägendes Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat in einem nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Beschluss klargestellt, dass Lücken in der Rechnungsnummernfolge eine Schätzungsbefugnis begründen können, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssen. Dies wurde im Rahmen eines Falles eines Handwerkers mit einem Hausmeisterservice entschieden, bei dem das Finanzamt während einer Betriebsprüfung feststellte, dass die Ausgangsrechnungen nicht fortlaufend nummeriert waren.

Der konkrete Fall

Das Finanzamt leitete aufgrund der fehlenden fortlaufenden Nummerierung eine Geldverkehrsrechnung ein und stellte dabei signifikante Fehlbeträge und ungeklärte Einlagen fest. Dies führte zu einer Hinzuschätzung der Betriebseinnahmen, basierend auf den jährlichen Fehlbeträgen der Geldverkehrsrechnung. Obwohl der Handwerker im späteren Klageverfahren eine Reduzierung der Hinzuschätzung erreichen konnte, bestätigte das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern den Grundsatz der Zuschläge zu den Betriebseinnahmen.

Rechtliche Hürden und Bestätigungen durch den BFH

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück. In seiner Entscheidung unterstrich der BFH, dass für die Zulassung einer Revision in Schätzungsfällen hohe Hürden gelten: Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler ist nur dann gegeben, wenn das Schätzungsergebnis völlig unhaltbar oder die Schätzung offensichtlich von der Realität abweicht.

Implikationen und praktische Auswirkungen

Diese Entscheidung zeigt, dass Betriebsprüfer auch ohne das Vorliegen weiterer Umstände bei fehlerhafter Rechnungsnummerierung eine Hinzuschätzung vornehmen dürfen. Dies könnte weitreichende Folgen für viele Selbstständige und kleinere Unternehmen haben, insbesondere für jene, die ihre Buchführung mittels EÜR durchführen.

Abschließende Gedanken

Es bleibt zu hoffen, dass zukünftige Urteile oder Verwaltungsanweisungen weitere Klarstellungen bringen, wie mit Unregelmäßigkeiten in Rechnungsnummern umzugehen ist, um Willkür zu vermeiden und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der Austausch mit erfahrenen Kollegen und die genaue Beachtung der Rechtsprechung sind in diesem Kontext essenziell, um den Anforderungen der Finanzverwaltung gerecht zu werden.