Regelsteuersatz für die Lieferung von levitiertem Wasser in Glasballonflaschen

Mit Urteil vom 18. Dezember 2013 (Az. 4 K 91/11) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die Lieferung von levitiertem Wasser in Glasballonflaschen mit einem nicht versiegelten Kunststoffdeckel dem Regelsteuersatz unterliegt, da die Flaschen als Fertigpackungen i. S. d. § 6 Abs. 1 EichG anzusehen sind.

Der Kläger belieferte in den Streitjahren 2003 bis 2008 Kunden mit levitiertem Wasser. Hierfür kaufte er Trinkwasser vom Wasserwerk zum ermäßigten Steuersatz, filtrierte es mit Kohlefiltern und unterzog es anschließend einer rein physikalischen Behandlung nach dem Hacheney-Verfahren durch mechanische Verwirbelung. Anschließend verfüllte er es randvoll in fünf, zehn oder 15 Liter große Glasballonflaschen, die mit einem Deckel aus Kunststoff verschlossen wurden. Die Glasballonflaschen verblieben im Eigentum des Klägers und wurden bei Folgelieferungen gegen eine gefüllte Flasche ausgetauscht. Der auf den Flaschen angebrachte Kunststoffdeckel enthielt ein kleines Loch, durch das ein Abspringen des Deckels verhindert werden sollte. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Lieferung des levitierten Wassers.

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wies die Klage ab, da nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG zwar die Lieferung von Wasser dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, nicht aber die Lieferung von Trinkwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird. Bei dem vom Kläger gelieferten levitierten Wasser handele es sich um Trinkwasser. Die vom Kläger verwendeten Glasballonflaschen seien zur Abgabe an die Kunden bestimmt, da sie nicht nur dem Transport des levitierten Wassers zu den Kunden, sondern darüber hinaus auch der Aufbewahrung des Wassers beim Kunden dienten. Nach Auffassung des Senats waren die Glasballonflaschen als Fertigpackungen i. S. d. § 6 Abs. 1 EichG anzusehen. Denn die Flaschen waren durch den Kunststoffdeckel derart verschlossen, dass eine Veränderung der Wassermenge nur durch das Entfernen des Deckels möglich war. Der mögliche Austritt einzelner Wassertropfen durch das Loch im Kunststoffdeckel stehe dem nicht entgegen, da dieser sich nur unwesentlich auf die Gesamtfüllmenge von mindestens fünf Litern auswirke. Eine Versiegelung des Flaschendeckels sei für das Vorliegen einer Fertigpackung nicht erforderlich.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da es an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Fertigpackung fehlt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2014 zum Urteil 4 K 91/11 vom 18.12.2013 (rkr)