Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung der Arbeitgeberin stellt keinen geldwerten Vorteil dar

Mit seinem Urteil vom 25. Juni 2014 (Az. 2 K 78/13) hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts Vorgenanntes erkannt.

Die Klägerin wendet sich gegen die Versteuerung von Beiträgen zur Berufshaftpflicht von Klinikärzten als geldwerter Vorteil im Rahmen einer Arbeitgeberhaftung nach § 42 d EStG. Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Sie gehört zum Gesundheitskonzern …, einem privaten Betreiber von Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Im Streitzeitraum 2007 – 2009 war die Klägerin in den Versicherungsschutz des Haftpflicht-Rahmenvertrags mit der …Versicherung vom 1. Januar 2006 einbezogen. Der Haftpflicht-Rahmenvertrag bezweckt hierbei, das mit dem Betrieb des Krankenhauses für die Klägerin erwachsende Haftungsrisiko abzufangen. Der durch den Haftpflicht-Rahmenvertrag gewährleistete Versicherungsschutz für angestellte Ärzte beschränkt sich hierbei auf das aus dem Anstellungsverhältnis erwachsene Haftungsrisiko. Es werden keine Beiträge für private Berufshaftpflichtversicherungen, die auf ihre angestellten Ärzte persönlich lauten, übernommen.

Der Klage wurde stattgegeben. Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin stellt nach Überzeugung des Senats keinen geldwerten Vorteil dar, weil diese für ihre nichtselbständige Kliniktätigkeit keine eigene gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung haben und eine Vergleichbarkeit mit angestellten Rechtsanwälten nicht gegeben ist. Der betrieblich verfolgte Zweck stehe im Vordergrund.

Es gebe keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auf Bundesebene. In Schleswig-Holstein regele das HBKG vom 29. Februar 1996 (GVOBl SH 1996, 248) u. a. die Berufsausübung der Ärzte. Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 HBKG setze die heilberufliche Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts voraus, dass eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen bestehe. Entsprechend sei in § 30 Satz 1 Nr. 6 HBKG geregelt, dass die Kammermitglieder (Ärzte), die ihren Beruf ausüben, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebender Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufsausübung aufrecht zu erhalten hätten, soweit nicht zur Deckung der Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen sei. Danach sei der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Arztes in einer privaten Klinik, denn die angestellten Ärzte seien in der Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin mitversichert. Aufgrund dieser gesetzlich vorgesehenen Ausnahmeregelung bestehe für sie gerade keine eigene Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, soweit sie in einem Krankenhaus nichtselbständig tätig seien. Nach der BO der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 3. Februar 1999, die keine gesetzliche Regelung sei (vgl. auch Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2001 17 Sa 809/01, zitiert nach juris), könne bereits deshalb keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für in einer privaten Klinik angestellte Ärzte bestehen. Im Übrigen betreffe die BO nur Ärzte, die außerhalb von Krankenhäusern und konzessionierten Kliniken tätig würden (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2001 17 Sa 809/01, juris Rz. 475).

Dass keine Vergleichbarkeit mit angestellten Rechtsanwälten vorliege, werde daraus deutlich, dass § 51 BRAO keine entsprechende Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorsehe, so dass das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung für die Zulassung und das Tätigwerden eines Rechtsanwalts unabdingbar sei. Dies führe nach dem BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) zu dem Ergebnis, dass die Berufshaftpflichtversicherung typischerweise im eigenen Interesse des angestellten Rechtsanwalts abgeschlossen werde und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheide.

Der von der Klägerin verfolgte Zweck – die Abdeckung der eigenen Risiken aus dem Betrieb eines Krankenhauses – stehe hier im Vordergrund, da die angestellten Ärzte keine eigene gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung hätten. Der Vorteil (Mitversicherung) erweise sich daher lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 47/14 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2014 zum Urteil 2 K 78/13 vom 25.06.2014 (nrkr – BFH-Az.: VI R 47/14)