Reparaturen: Werklieferung oder Werkleistung?

Reparaturen: Werklieferung oder Werkleistung?

Kernaussage

Die Unterscheidung zwischen Werklieferung und -leistung ist umsatzsteuerlich von erheblicher Bedeutung. Während die Werklieferung wie eine Lieferung behandelt wird, wird die Werkleistung als sonstige Leistung qualifiziert. Die Abgrenzung ist entscheidend für die zutreffende Bestimmung des Leistungsortes, die Anwendung von Steuerbefreiungen sowie für die korrekte Rechnungsstellung. So gehen z. B. viele Kfz-Werkstätten davon aus, dass Reparaturen grundsätzlich Dienstleistungen darstellen. Umgangssprachlich mag das sein, umsatzsteuerlich liegen jedoch häufig Lieferungen vor. Dies wird insbesondere zum Problem, wenn Unternehmer aus der übrigen EU ihr Kfz reparieren lassen. Im Glauben eine Werkleistung auszuführen, wird netto abgerechnet. Die Betriebsprüfung qualifiziert die Reparatur dann als innergemeinschaftliche Lieferung, versagt aber die entsprechende Steuerbefreiung, da die erforderlichen Nachweise nicht eingeholt wurden. Die Werkstatt bleibt dann auf der Umsatzsteuer sitzen.

Sachverhalt

Nach deutschem Rechtsverständnis liegt eine Werklieferung immer dann vor, wenn der beauftragte Unternehmer mindestens einen Hauptstoff, der in das Werk eingeht, selbst beschafft. Dies klingt zunächst einfach. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt jedoch, dass die Differenzierung äußerst komplex ist. Es ist daher häufig nicht möglich, mit Sicherheit zu bestimmen, ob eine Werklieferung oder Werkleistung vorliegt.

Neue Verwaltungsanweisung

In Zweifelsfällen lässt das Bundesfinanzministerium (BMF) es nun zu, dass von einer Werklieferung ausgegangen werden kann, wenn der Anteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Werkleistung.

Konsequenz

Die Regelung greift für Umsätze, die ab dem 1.1.2013 ausgeführt werden. Ganz neu ist dies nicht, da eine entsprechende Regelung schon bisher für die Reparatur von Beförderungsmitteln, z. B. Kfz, galt. Zu beachten ist, dass die Regelung nur Reparaturen an beweglichen Gegenständen betrifft, bei Reparaturen an Gebäuden bleibt die Problematik der Abgrenzung bestehen. Auch soll die Regelung nur angewendet werden können, sofern die bisherigen von der Verwaltung (s. o.) sowie der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze nicht greifen. Dies wird voraussichtlich wieder zu Konflikten mit der Finanzverwaltung führen. Unternehmen, die die Regelung nutzen können und wollen, müssen dafür Sorge tragen, dass eine Trennung der Entgelte in Material und Arbeitsleistung möglich ist.