Revisionsbegründung muss vom richtigen Anwalt unterschrieben werden

Revisionsbegründung muss vom richtigen Anwalt unterschrieben werden

Eine Revision hatte keinen Erfolg, weil sie mit dem Zusatz „für Rechtsanwalt (…), nach Diktat verreist“ versehen war.

Hintergrund
Der Angeklagte war wegen gewerbsmäßiger Untreue in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 8 Monaten verurteilt worden. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht verworfen. Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte zunächst mit Schriftsatz seines Verteidigers fristgerecht Revision eingelegt.

Die Revisionsbegründung war zwar rechtzeitig eingegangen. Sie war allerdings nicht vom Verteidiger Rechtsanwalt S, sondern von Rechtsanwalt D unterschrieben worden, mit dem Zusatz zur Unterschrift: „D Rechtsanwalt, für Rechtsanwalt S, nach Diktat verreist“.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht Hamm hielt die Revision für formunwirksam. Der Grund: Eine Revision kann grundsätzlich nur durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift begründet werden. Darüber hinaus muss jedoch aus der sprachlichen Fassung der Revisionsbegründungsschrift auch hervorgehen, dass der unterzeichnende Verteidiger oder Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt.

Aus der Formulierung „für Rechtsanwalt S, nach Diktat verreist“ ergibt sich laut Richterspruch zunächst eindeutig, dass Verfasser der Revisionsbegründung Rechtsanwalt S und nicht der unterzeichnende Rechtsanwalt D gewesen ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann die Formulierung „für Rechtsanwalt S“ darüber hinaus nur so verstanden werden, dass Rechtsanwalt D als Vertreter unterzeichnet hat und die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung eben gerade nicht übernehmen wollte. Jedenfalls bestünden hieran erhebliche Zweifel. Deshalb verwarf das Oberlandesgericht die Revision als unzulässig.