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Revisionsbegründung muss vom richtigen Anwalt unterschrieben werden

Revisionsbegründung muss vom richtigen Anwalt unterschrieben werden

Eine Revision hatte keinen Erfolg, weil sie mit dem Zusatz „für Rechtsanwalt (…), nach Diktat verreist“ versehen war.

Hintergrund
Der Angeklagte war wegen gewerbsmäßiger Untreue in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 8 Monaten verurteilt worden. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht verworfen. Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte zunächst mit Schriftsatz seines Verteidigers fristgerecht Revision eingelegt.

Die Revisionsbegründung war zwar rechtzeitig eingegangen. Sie war allerdings nicht vom Verteidiger Rechtsanwalt S, sondern von Rechtsanwalt D unterschrieben worden, mit dem Zusatz zur Unterschrift: „D Rechtsanwalt, für Rechtsanwalt S, nach Diktat verreist“.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht Hamm hielt die Revision für formunwirksam. Der Grund: Eine Revision kann grundsätzlich nur durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift begründet werden. Darüber hinaus muss jedoch aus der sprachlichen Fassung der Revisionsbegründungsschrift auch hervorgehen, dass der unterzeichnende Verteidiger oder Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt.

Aus der Formulierung „für Rechtsanwalt S, nach Diktat verreist“ ergibt sich laut Richterspruch zunächst eindeutig, dass Verfasser der Revisionsbegründung Rechtsanwalt S und nicht der unterzeichnende Rechtsanwalt D gewesen ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann die Formulierung „für Rechtsanwalt S“ darüber hinaus nur so verstanden werden, dass Rechtsanwalt D als Vertreter unterzeichnet hat und die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung eben gerade nicht übernehmen wollte. Jedenfalls bestünden hieran erhebliche Zweifel. Deshalb verwarf das Oberlandesgericht die Revision als unzulässig.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 3.4.2013, V R 24/12

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

Tatbestand

1
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wendet sich mit der Revision gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 9. August 2012 5 K 5226/10, das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. August 2012 zugestellt worden ist.
2
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012, zugestellt am 5. November 2012, wies die Geschäftsstelle des erkennenden Senats darauf hin, dass die Revisionsbegründungsfrist am 22. Oktober 2012 abgelaufen sei, eine Begründung der Revision bisher aber nicht vorliege.
3
In der am 15. November 2012 eingegangenen Revisionsbegründung beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revisionsbegründungsfrist sei aufgrund eines von der Klägerin nicht zu vertretenen Büroversehens versäumt worden. Der für die Wahrung der Fristen zuständige Mitarbeiter S, ein ausgebildeter Steuerfachangestellter, habe bei Eingang des Urteils des FG nur die Frist für die Revisionseinlegung, nicht aber für die Revisionsbegründung in das Fristenkontrollbuch eingetragen. S sei ausführlich über die einzutragenden Fristen belehrt worden und erledige diese Aufgabe üblicherweise auch sehr gewissenhaft. Zudem erfolge eine Kontrolle der Fristen bei Bearbeitung durch den Sachbearbeiter. Darüber hinaus prüfe die Prozessbevollmächtigte in regelmäßigen Abständen das Fristenkontrollbuch hinsichtlich der dort getätigten Eintragungen, nicht aber hinsichtlich der nicht getätigten Eintragungen.
4
Zur Glaubhaftmachung des Vortrages hat die Prozessbevollmächtigte die Ablichtung einer Seite ihres Postausgangsbuchs und die eidesstattliche Versicherung des S, mehrfach über die Berechnung und Bedeutung der Fristen belehrt worden zu sein, vorgelegt.
5
Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist das Urteil des FG aufzuheben und den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. August 2011 zu ändern.

6
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7
II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1 Satz 2, 126 Abs. 1 FGO).
8
1. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Im Streitfall ist diese Frist nach § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am Montag, dem 22. Oktober 2012, abgelaufen. Die erst am 15. November 2012 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Revisionsbegründung der Klägerin war mithin verspätet, da die Revisionsbegründungsfrist nicht verlängert worden war (§ 120 Abs. 2 Satz 3 FGO).
9
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist der Klägerin nicht zu gewähren.
10
a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO) die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Juli 2011 III B 7/10, BFH/NV 2011, 1895, und vom 8. Februar 2008 X B 95/07, BFH/NV 2008, 969). Hiernach schließt jedes Verschulden –also auch einfache Fahrlässigkeit– die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Beteiligte muss sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
11
b) Im Streitfall scheitert die Wiedereinsetzung daran, dass die Prozessbevollmächtigte die vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründe nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat.
12
aa) Wenn –wie im Streitfall– Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren Büroversehens begehrt wird, muss spätestens innerhalb von einem Monat nach dem Wegfall des Hindernisses substantiiert und in sich schlüssig vorgetragen werden, wie die Fristen im Büro des Prozessbevollmächtigten überwacht werden, wer für den rechtzeitigen Versand der fristwahrenden Schriftsätze verantwortlich war und weshalb diese Person kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Es ist insbesondere darzulegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die geeignet sind, die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 969, m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass die Revisionsbegründungsfrist nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen gehört (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 969, m.w.N.). Der Prozessbevollmächtigte ist daher bei der Prüfung und Überwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 969, und vom 29. Oktober 1999 VI R 36/99, BFH/NV 2000, 470; BFH-Zwischenurteil vom 14. März 2000 IX R 57/99, BFH/NV 2000, 1210).
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bb) Der Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin genügt nicht den genannten Anforderungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Überwachung der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist. Insoweit fehlt die Darstellung, ob und gegebenenfalls in welcher Form eine Überwachung des Personals im Hinblick auf die gesonderte Eintragung der Revisionsbegründungsfristen durch die Prozessbevollmächtigte erfolgte. Die Prozessbevollmächtigte trägt vielmehr vor, dass sie selbst in regelmäßigen Abständen das Fristenkontrollbuch zwar hinsichtlich der dort getätigten Eintragungen prüfe, nicht jedoch hinsichtlich der nicht getätigten Eintragungen. Eine Überwachung der Eintragung der Revisionsbegründungsfristen wird hierdurch nicht gewährleistet. Zu den besonderen Sorgfaltspflichten der Prozessbevollmächtigten gehört es auch, z.B. durch eine –stichprobenhafte– Kontrolle im Rahmen der Bearbeitung der Schriftsätze, mit denen die Revision eingelegt wird, zu prüfen, ob Revisionsbegründungsfristen eingetragen worden sind.
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Dem Senat ist es daher aus diesem Grunde nicht möglich, das Fehlen eines Organisationsmangels bei der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist festzustellen.
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cc) Soweit die Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz vom 31. Januar 2013 vorträgt, sie habe S am 24. August 2012 explizit angewiesen, die Fristen in das Fristenkontrollbuch einzutragen, ist dieser Vortrag verspätet. Die mit Zustellung des Schreibens der Geschäftsstelle am 5. November 2012 in Gang gesetzte Wiedereinsetzungsfrist war zu diesem Zeitpunkt gemäß § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO sowie §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB bereits abgelaufen. Darüber hinaus fehlt eine Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts z.B. durch eine eidesstattliche Versicherung des Angestellten S (vgl. z.B. vom 18. Januar 2007 III R 65/05, BFH/NV 2007, 945).