Voraussetzungen einer organisatorischen Eingliederung

Voraussetzungen einer organisatorischen Eingliederung

Kernaussage
Die umsatzsteuerliche Organschaft ist gekennzeichnet durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis der beteiligten Gesellschaften, nämlich der beherrschenden Gesellschaft (Organträger) und der beherrschten juristischen Person (Organgesellschaft). Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft sind die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht München nun als weitere Voraussetzung festgelegt, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss.

Sachverhalt
Streitig ist, ob zwischen der Klägerin (eine Verwaltungs-GmbH) und einem Verein (e. V.) eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht und damit die Geschäftsführerleistungen der Klägerin nicht umsatzsteuerbar sind. Die An der klagenden GmbH besaß ein Verein, der eine Kinderkrippe, einen Kindergarten sowie eine Grund- und Hauptschule betrieb, 88 % der Anteile. Nach erfolgter Anteilsübertragung wurde die GmbH zum Vorstand des Vereins gewählt. Die bisherigen 3 leitenden Angestellten des Vereins wurden zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern der GmbH bestellt. Nach der Vereinssatzung konnte der Vorstand nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Verwaltungsrats und der Mitgliederversammlung abberufen werden. In einer Vereinbarung zwischen dem Verein und der GmbH wurde festgehalten, dass für bestimmte Rechtsgeschäfte der GmbH eine vorherige Zustimmung durch den Verwaltungsrat des Vereins nötig sei. Die vom Verein an die GmbH gezahlte Vergütung für die Geschäftsführung wurde von der GmbH nicht der Umsatzsteuer unterworfen, da wegen eines angenommenen Organschaftsverhältnisses von einem nicht steuerbaren Innenumsatz ausgegangen wurde. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung war das Finanzamt allerdings der Meinung, dass es sich um steuerbare und steuerpflichtige Umsätze handle. Eine Organschaft scheitere an der organisatorischen Eingliederung der GmbH in den Verein, da diese die Geschäfte des Vereins eigenverantwortlich führe. Hiergegen wandte sich die GmbH und unterlag.

Entscheidung
Es fehlte hier an der organisatorischen Eingliederung. Diese besteht zwischen 2 Körperschaften regelmäßig bei einer Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen beider Gesellschaften. Vorliegend verfügte der Verein im Hinblick auf die Geschäftsführerleistungen der GmbH nicht über eine beherrschende Stellung und insbesondere nicht über die von der Rechtsprechung geforderte besondere Einwirkungsmöglichkeit. Zwar bestand zwischen den Geschäftsführungsorganen der GmbH und des Vereins eine Personenidentität, weil die 3 leitenden Vereins-Angestellten auch die einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH waren. Gleichwohl begründete diese Konstellation keine organisatorische Eingliederung der GmbH, da der Verein hier seinen Willen gerade nicht gegenüber der GmbH-Geschäftsführung durchsetzen konnte. Denn die GmbH war nach der Vereinssatzung der einzelvertretungsberechtigte Vorstand des Vereins und konnte nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Damit bestand kein umfassendes Weisungsrecht des Vereins gegenüber der Geschäftsführung der GmbH, da diese als geschäftsführendes Organ den Willen des Vereins bildete und daher nicht gleichzeitig dessen Willen unterworfen sein konnte.

Konsequenz
Die Besonderheit des Streitfalls lag darin, dass der Wille des Vereins immer identisch mit dem Willen der GmbH war, weshalb der Verein die GmbH durch die Art und Weise der Geschäftsführung gerade nicht beherrschen konnte. Vielmehr war aus diesem Grunde auch nicht erkennbar, ob der Verein oder die GmbH als herrschendes oder abhängiges Unternehmen anzusehen war. Das Urteil ist rechtskräftig.