Wann unterliegt Abfall der Umsatzsteuer?

Wann unterliegt Abfall der Umsatzsteuer?

Kernaussage
Man kennt es vom Vorabend des Sperrmülls: Für die einen ist es Abfall, für die anderen hat es noch einen Wert. Und genau da geht das Problem in der Umsatzsteuer los. Denn sobald werthaltiger Müll entsorgt wird, kann dies Umsatzsteuer nach sich ziehen, sowohl für den Entsorger als auch für den Entsorgenden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun zu diesem Problem erneut Stellung bezogen.

Neue Verwaltungsanweisung
Nach Ansicht des BMF stellt die Entsorgung des Abfalls durch den Entsorger eine sonstige Leistung dar, wenn der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ist dem Abfall zudem ein wirtschaftlicher Wert beizumessen (werthaltiger Abfall), liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor (Abfalllieferung gegen Entsorgungsleistung), wenn die Vertragspartner übereinstimmend davon ausgehen, dass der überlassene Abfall die Höhe der Vergütung für dessen Entsorgung beeinflusst hat oder umgekehrt. Das BMF grenzt den Begriff der „eigenständigen wirtschaftlichen Bedeutung“ durch Aufzählung von Beispielen ab, in denen der Entsorgung eine solche Bedeutung nicht zukommt. Ist eine Entsorgungsleistung gegeben, so setzt die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes entsprechende Vereinbarungen über den Wert des überlassenen Abfalls voraus.

Konsequenz
Das BMF hatte zuletzt in 2012 zu dieser Thematik Stellung genommen. Das jetzige Schreiben ist nahezu identisch zum damaligen Schreiben. Die betroffenen Unternehmen sollten sich mit dem Schreiben auseinandersetzen, da seine Grundsätze spätestens seit 2013 anzuwenden sind.