Steuerfreie Trinkgelder in Millionenhöhe?

Die Urteile des Finanzgerichts Köln (Az.: 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20) beschreiben einen interessanten Fall, in dem die Grenzen der Steuerfreiheit von Trinkgeldern ausgelotet werden. Normalerweise sind Trinkgelder, die Angestellte wie Kellner, Taxifahrer oder Friseure von Kunden erhalten, steuerfrei. Dies gilt jedoch nur, wenn sie freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt gezahlt werden.

In dem Fall erhielten zwei Prokuristen einer GmbH Trinkgelder in fünf- bis siebenstelliger Höhe von einer anderen GmbH, die zeitweise Gesellschafterin der ersten Gesellschaft war. Diese Zahlungen wurden als Dank für eine gute Zusammenarbeit im Rahmen der Veräußerung von GmbH-Anteilen geleistet. Das Finanzgericht Köln entschied, dass diese Zahlungen aufgrund ihrer Höhe und der Gesamtumstände nicht mehr als steuerfreie Trinkgelder im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Daher müssen sie als Einkommen versteuert werden.

Dieser Fall zeigt, dass, obwohl es keine formelle Höchstgrenze für die Steuerfreiheit von Trinkgeldern gibt, die Umstände und die Höhe der Zahlungen eine Rolle spielen. Wenn Trinkgelder einen Rahmen erreichen, der weit über das übliche Maß hinausgeht und in direktem Zusammenhang mit einer geschäftlichen Transaktion steht, können sie als steuerpflichtiges Einkommen eingestuft werden.