Rürup-Rente – was passiert bei einem Widerruf mit dem Steuervorteil?

Immer mehr Versicherungsnehmer stellen ihre Rürup-Rente (Basisrente) beitragsfrei – oft aus Enttäuschung über die Wertentwicklung oder weil sich diese Form der Altersvorsorge nicht mehr mit der aktuellen Lebenssituation vereinbaren lässt.

Doch was viele nicht wissen: In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, den Rürup-Vertrag rückabzuwickeln, etwa durch einen erfolgreichen Widerruf. Und damit stellt sich eine wichtige Frage: Was passiert mit den erhaltenen Steuervorteilen?


🔍 Rückabwicklung durch Widerruf – was ist möglich?

Dank mehrerer aktueller Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) – insbesondere die Urteile IV ZR 169/21 und IV ZR 437/21 – besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Rürup-Vertrag auch nachträglich zu widerrufen.

Voraussetzung ist meist eine fehlerhafte oder unvollständige Widerrufsbelehrung im ursprünglichen Vertragsdokument. Dies eröffnet vielen Betroffenen neue Chancen, sich von einem unrentablen Vertrag zu lösen.


💡 Und was passiert mit dem Steuervorteil?

Ein häufiges Anliegen: Versicherte, die in den Jahren der Beitragszahlung steuerliche Vorteile durch den Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG erhalten haben, fragen sich, ob sie diese im Fall eines Widerrufs zurückzahlen müssen.

Die Antwort: Nicht unbedingt.

Laut einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 10 K 2843/20 E) gilt für etwaige Rückforderungen durch das Finanzamt eine dreijährige Festsetzungsverjährung (§ 169 AO). Das bedeutet:

In vielen Fällen können Rückforderungsansprüche aus älteren Jahren bereits verjährt sein.

Für die betroffenen Versicherten ergibt sich dadurch eine realistische Chance, sich vom Vertrag zu lösen, ohne die steuerlichen Vorteile vollständig zurückzahlen zu müssen.


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