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Rürup-Rente (Basisrente) 2025/2026: Rechner, Höchstbeträge & Steuertipps

Steuerlich geförderte Altersvorsorge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG – für wen sich die Basisrente lohnt, wie hoch der Sonderausgabenabzug 2025/2026 ist und wie Sie mit einer Einmalzahlung kurzfristig Steuern sparen.

Stand: · Geprüfte Rechtsgrundlagen: § 10 Abs. 3, Abs. 4a EStG · § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG · § 5a AltZertG · BMF-Schreiben vom 24.05.2017 (BStBl I 2017, 820), zuletzt geändert durch BMF vom 16.12.2021 (BStBl I 2022, 155) · Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) · Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108).


Steuern sparen mit der Basisrente

Rürup-Rente / Basisrente – Rechner und Steuertipps 2025/2026

Eine Basisrente führt zu einer erheblichen Steuerentlastung. Den maximalen Vorteil erzielen Steuerpflichtige, wenn sie den Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) voll ausschöpfen. Wer seinen Jahreshöchstbetrag noch nicht ausgenutzt hat, kann mit einer Einmalzahlung bis zum 31.12. sein zu versteuerndes Einkommen kurzfristig deutlich senken.

Beispielrechnung 2025 (Ledige)

  • Höchstbetrag: 29.344 €
  • Bei Spitzensteuersatz 42 % zzgl. Soli: Steuerersparnis bis zu rund 12.999 €

Beispielrechnung 2025 (Zusammenveranlagung)

  • Höchstbetrag: 58.688 €
  • Maximale Steuerersparnis bei 42 % zzgl. Soli: rund 25.998 €

Beispielrechnung 2026 (Ledige)

  • Höchstbetrag: 30.826 €
  • Bei Spitzensteuersatz 42 % zzgl. Soli: Steuerersparnis bis zu rund 13.656 €

Hinweis: Der tatsächliche Vorteil hängt vom individuellen Grenzsteuersatz, bereits geleisteten Basis-Beiträgen (gesetzliche RV, Versorgungswerk) sowie ggf. dem fiktiven Arbeitgeberanteil ab.


Basisrente (Rürup-Rente) berechnen

Mit dem kostenlosen Basisrentenrechner ermitteln Sie online Ihre persönliche Steuerersparnis durch Beiträge zur Rürup-Rente. Besonders attraktiv ist die Zuzahlung am Jahresende, um die Steuerlast gezielt zu reduzieren – ideal bei schwankenden Einkünften (Selbständige, Freiberufler, Honorarkräfte).

Rürup Rente Rechner

Jahresbruttolohn 
zu versteuerndes Einkommen
Jahresbeitrag zur privaten
Altersvorsorge (ohne Rürup-Rente)
Jahresbeitrag Rürup-Rente
Berechnungsjahr
 
Beitrag zur Rentenversicherung Euro
+ Beitrag zur privaten Altersvorsorge Euro
+ Beitrag zur Rürup-Rente Euro
= Gesamtbetrag Euro
vom Gesamtbetrag Euro
./. Abzuziehender Arbeitgeberbetrag Euro
= Absetzbare Aufwendungen als Sonderausgaben Euro
Einkommensteuer ohne Rürup-Rente Euro
- Einkommensteuer mit Rürup-Rente Euro
= Steuervorteil durch Rürup-Rente Euro


Besonderheit: Einzahlung einer Abfindung

Wird eine Abfindung ganz oder teilweise in einen Basisrentenvertrag eingezahlt, sind die Beiträge im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. In Verbindung mit der Fünftelregelung (§ 34 EStG) für die Abfindung entsteht so ein erheblicher Gestaltungsspielraum, der die Progressionsbelastung im Auszahlungsjahr deutlich abmildern kann.

Vergleich Riester vs. Rürup

  • Rürup-Rente: ausschließlich steuerliche Förderung (Sonderausgabenabzug bis 30.826 € in 2026)
  • Riester-Rente: Zulagen + Sonderausgabenabzug, jedoch nur bis maximal 2.100 € jährlich (§ 10a EStG)

Bei mehreren Kindern und unmittelbar Zulageberechtigten ist die Riester-Rente attraktiv; bei hohem Einkommen und ausgeschöpfter Riester-Förderung ist die Rürup-Rente das Instrument für maximale Steueroptimierung.

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Rürup-Rente als Sonderausgabe von der Steuer absetzen

Beiträge zu einem zertifizierten Basisrentenvertrag sind in der Einkommensteuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand als Sonderausgaben anzugeben (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG). Durch das Jahressteuergesetz 2022 sind sie seit Veranlagungszeitraum 2023 zu 100 % abziehbar – die ursprüngliche Übergangsregelung (96 % in 2022) ist entfallen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wurde dies durch Aufhebung des § 39b Abs. 4 EStG nachvollzogen.

Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG – aktueller und gesicherter Stand:

Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen 2024 – 2026
Veranlagungszeitraum Höchstbetrag (Ledige) Höchstbetrag (Zusammenveranlagung) Abzugsanteil
202427.566 €55.132 €100 %
202529.344 €58.688 €100 %
202630.826 €61.652 €100 %

Berechnung: Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung West × Beitragssatz 24,7 % (BBG 2024: 111.600 € · BBG 2025: 118.800 € · BBG 2026: 124.800 €). Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag (§ 10 Abs. 3 Satz 2 EStG), unabhängig davon, wer von beiden Ehegatten/Lebenspartnern die Beiträge geleistet hat (BMF 24.05.2017, BStBl I 2017, 820, Rz. 60).

Vom Höchstbetrag abzuziehen sind alle in die Basisversorgung fließenden Beiträge, insbesondere:

  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und steuerfreier Arbeitgeberanteil nach § 3 Nr. 62 EStG),
  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken,
  • Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte.

Rechenbeispiel 2025 (Arbeitnehmer, ledig)

  • Bruttojahreslohn: 50.000 €
  • Beiträge zur gesetzlichen RV (18,6 % Arbeitnehmer- + Arbeitgeberanteil): 9.300 €
  • Steuerlicher Höchstbetrag 2025: 29.344 €
  • Verbleibendes Abzugsvolumen: 29.344 € − 9.300 € = 20.044 €

Bis zu 20.044 € können 2025 zusätzlich steuerbegünstigt in einen Rürup-Vertrag eingezahlt werden.

Zusatzvorteil in der Ansparphase

In der Ansparphase unterliegen Erträge aus dem Basisrentenvertrag nicht der Abgeltungsteuer. Die Besteuerung erfolgt erst in der Auszahlungsphase (nachgelagerte Besteuerung, § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG). In der Ansparzeit profitieren Sie damit von einem Zinseszinseffekt auf Bruttobasis – ein bedeutsamer Vorteil insbesondere bei fondsgebundenen Basisrenten / ETF-Basisrenten.

Warum jetzt besonders interessant

  • 100 % Sonderausgabenabzug seit VZ 2023 – keine Übergangsquote mehr.
  • Deutliche Höchstbetragssteigerung 2024 → 2026 (+ rund 3.260 €).
  • Nachholung durch Einmalzahlung bis 31.12. möglich.
  • Steuerstundungseffekt: höherer Grenzsteuersatz heute, in der Regel niedrigerer Grenzsteuersatz im Ruhestand.

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Voraussetzungen & steuerliche Behandlung der Basisrente

Die Basisrente ist eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge. Im Gegensatz zur Riester-Rente erfolgt die Förderung ausschließlich über den Sonderausgabenabzug – es gibt keine Zulagen. Die Auszahlung wird nachgelagert besteuert. Zielgruppen sind vor allem Selbständige, Freiberufler, GmbH-Geschäftsführer sowie Arbeitnehmer mit hohem Grenzsteuersatz.

1. Formelle Voraussetzungen

  • Zertifizierter Basisrentenvertrag nach § 5a AltZertG
  • Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a EStG (Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug)

2. Materielle Voraussetzungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG)

  • Personenidentität: Beitragszahler = versicherte Person = Rentenempfänger
  • Lebenslange Leibrente, gleichbleibend oder steigend
  • Rentenbeginn frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Vertragsabschluss vor dem 01.01.2012: 60. Lebensjahr)
  • Keine Kapitalauszahlung, Rückkaufswert, Auszahlungsplan oder Sterbegeld
  • Die Ansprüche müssen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein

3. Zulässige Zusatzleistungen

Ergänzende Absicherungen sind nur in engen Grenzen unschädlich:

  • BU-/Erwerbsminderungsabsicherung ist unschädlich, wenn mehr als 50 % des Beitrags der Altersvorsorge dienen (Mindestens 51 % Altersvorsorge-Anteil empfohlen).
  • Hinterbliebenenversorgung nur für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner und Kinder i. S. d. § 32 EStG zulässig – und nur, wenn auch die Hinterbliebenenleistung die Basisrenten-Kriterien erfüllt (lebenslange Rente).
  • BU-bedingte Beitragsfreistellung gilt nicht als eigene BU-Rente und ist unschädlich (BMF 24.05.2017, BStBl I 2017, 820, Rz. 36 ff.).

Die Beiträge werden steuerlich gleichbehandelt mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und zur Alterssicherung der Landwirte.

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Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG

Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab dem VZ 2005 grundlegend neu geregelt. Um Schlechterstellungen gegenüber der bis 2004 geltenden Rechtslage zu vermeiden, sieht § 10 Abs. 4a EStG die Günstigerprüfung vor: Das Finanzamt berechnet das Abzugsvolumen nach altem und neuem Recht und setzt automatisch den für den Steuerpflichtigen günstigsten Wert an. Ein Wahlrecht besteht nicht – die Prüfung erfolgt von Amts wegen.

Dreistufiges Verfahren

  1. Sonderausgabenabzug nach neuem Recht (§ 10 Abs. 3 und 4 EStG) – Höchstbetrag inkl. Basisrentenbeiträgen.
  2. Berechnung nach altem Recht (bis VZ 2004) ohne Basisrente, zzgl. Erhöhungsbetrag nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG.
  3. Berechnung nach altem Recht unter Einbeziehung der Rürup-Beiträge als „Erhöhungsbetrag" (§ 10 Abs. 4a Satz 3 EStG).

Im Steuerbescheid wird stets der für den Steuerpflichtigen günstigste Wert ausgewiesen. Maßgeblich ist die ständige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (vgl. OFD Frankfurt a. M., 26.01.2007, S 2221 A – 102 – St 218; BMF 24.05.2017, BStBl I 2017, 820, Rz. 152 ff.).

Erhöhungsbetrag für Basisrentenbeiträge

Nach § 10 Abs. 4a Satz 3 EStG sind Beiträge zu einer Basisrente im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zusätzlich über einen Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen, soweit sie:

  • den maßgeblichen Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 Satz 1–3 EStG nicht übersteigen und
  • um Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie steuerfreie Arbeitgeberanteile bzw. Zuschüsse (§ 3 Nr. 62 EStG) gekürzt werden.

Bei dem in § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG genannten Personenkreis (z. B. Beamte, GGF mit Pensionszusage) ist zusätzlich eine Kürzung um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG).

Seit VZ 2008 genügt es, dass ein nicht rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ein Anwartschaftsrecht auf betriebliche Altersversorgung erwirbt; das frühere Kriterium „ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung" ist entfallen (BT-Drs. 16/6290, S. 54). Damit führt grundsätzlich jede Form der betrieblichen Altersversorgung – einschließlich Direktversicherung – zu einer Kürzung des Höchstbetrags (BMF 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz. 52).

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Nachgelagerte Besteuerung der Basisrente

In der Auszahlungsphase werden Renten aus einem Basisrentenvertrag nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG kohortenweise besteuert. Durch das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde der jährliche Anstieg des Besteuerungsanteils rückwirkend ab 2023 von 1,0 auf nur noch 0,5 Prozentpunkte pro Jahr halbiert – die 100 %-Marke wird damit erst beim Renteneintritt 2058 erreicht (zuvor: 2040).

Besteuerungsanteil nach Renteneintrittsjahr
RentenbeginnBesteuerungsanteilRentenfreibetrag
202382,5 %17,5 %
202483,0 %17,0 %
202583,5 %16,5 %
202684,0 %16,0 %
2058100 %0 %

Die Besteuerung erfolgt zum individuellen Steuersatz im Alter, der regelmäßig deutlich unter dem Grenzsteuersatz in der Erwerbsphase liegt (Steuerstundungseffekt).

Berechnen Sie Ihre persönliche Steuerlast in der Auszahlungsphase mit dem Renten-Steuerrechner.

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Was ist die Rürup-Rente?

Die Basisrente – nach ihrem Ideengeber Prof. Bert Rürup auch „Rürup-Rente" genannt – wurde mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 als steuerlich begünstigte private Altersvorsorge der 1. Schicht (Basisversorgung) eingeführt. Sie steht damit in der gleichen Förderlogik wie die gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Versorgungswerke.

Für Arbeitnehmer wirkt die Basisrente steuerlich in der Regel ab einem Bruttojahreseinkommen von rund 35.000 € (Ledige) bzw. 70.000 € (Zusammenveranlagung) merklich positiv – also dann, wenn der Grenzsteuersatz spürbar über dem späteren Rentensatz liegt.

Produktarten

  • Klassische Basisrente – garantierter Rechnungszins, planbare Rente
  • Fondsgebundene Basisrente / ETF-Basisrente – höhere Renditechance, höhere Schwankung; Erträge in der Ansparphase steuerfrei
  • Basisrente-Erwerbsminderung (seit 2014) – mit zusätzlicher lebenslanger BU-/EM-Absicherung

Kernmerkmale (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG)

  • Lebenslange monatliche Leibrente – kein Kapitalwahlrecht
  • Frühestmöglicher Beginn: 62. Lebensjahr (Altverträge vor 2012: 60.)
  • Ansprüche nicht beleihbar, nicht übertragbar, nicht veräußerbar, nicht kapitalisierbar
  • Grundsätzlich nicht vererbbar – nur optionaler Hinterbliebenenschutz für Ehegatten/Lebenspartner und kindergeldberechtigte Kinder
  • Kapitalgedeckt (Unterschied zur umlagefinanzierten gesetzlichen Rente)

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Wie sinnvoll ist die Basisrente? – Vor- und Nachteile

Vorteile

  1. Hoher Sonderausgabenabzug (100 % seit 2023): Bis zu 29.344 € (2025) bzw. 30.826 € (2026) als Ledige; Zusammenveranlagte das Doppelte. Steuervorteil besonders hoch bei Grenzsteuersatz über 30 %.
  2. Steuerfreie Erträge in der Ansparphase: Keine Abgeltungsteuer auf Zinsen/Dividenden/Kursgewinne im Vertrag.
  3. Garantierte lebenslange Rente: Schutz vor Langlebigkeitsrisiko, unabhängig von Marktphasen oder Rentenformel.
  4. Flexibilität bei Beiträgen: Keine Mindestbeiträge gesetzlich vorgeschrieben; Sonderzahlungen und Beitragspausen möglich (vertragsabhängig).
  5. Pfändungs- und Hartz-IV-Schutz nach § 851c ZPO: Das in der Ansparphase gebundene Kapital ist in den dort genannten Grenzen unpfändbar – relevant für Selbständige.
  6. Schließt Versorgungslücken bei Selbständigen, die nicht in die GRV oder ein Versorgungswerk einzahlen.

Nachteile

  1. Keine Kapitalauszahlung möglich – Vermögen ist in eine Leibrente gebunden.
  2. Nachgelagerte Besteuerung: Renten sind je nach Renteneintrittsjahr zu 82,5 % (2023) bis perspektivisch 100 % (ab 2058) steuerpflichtig.
  3. Eingeschränkte Vererbbarkeit: Ohne vereinbarte Hinterbliebenenrente oder Beitragsrückgewähr verfällt das angesparte Kapital im Todesfall.
  4. Kosten- und Renditestruktur stark anbieterabhängig – auf effektive Kostenquote (Reduction in Yield) achten.
  5. Geringe Flexibilität: Anbieterwechsel oder vorzeitige Kündigung sind nicht möglich (lediglich Beitragsfreistellung).

Wann ist die Basisrente steuerlich sinnvoll?

  • Selbständige und Freiberufler ohne Pflichtversicherung in der GRV/im Versorgungswerk
  • Gutverdiener mit Grenzsteuersatz ab ca. 35 %
  • Steueroptimierte Verwendung von Abfindungen (in Verbindung mit § 34 EStG)
  • Anleger, die eine garantierte lebenslange Rente schätzen

Weniger geeignet ist die Basisrente für Steuerpflichtige, die flexible Kapitalentnahmen, volle Vererbbarkeit oder eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit benötigen.

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Aktuelle Rechtsprechung & Verwaltungsanweisungen (geprüft)

  • Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294): Vollständiger (100 %) Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bereits ab VZ 2023 (statt erst ab 2025) – Reaktion auf BFH-Rechtsprechung zur Vermeidung der „doppelten Besteuerung".
  • Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108): Anstieg des Besteuerungsanteils nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG rückwirkend ab 2023 nur noch 0,5 statt 1,0 Prozentpunkte pro Jahrgang; 100 % erst ab Rentenbeginn 2058.
  • BFH, Urteile vom 19.05.2021 – X R 20/19 und X R 33/19 (BStBl II 2022, 425 und 444): Erstmalige Vorgabe der Berechnungsparameter für eine etwaige „doppelte Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung; nominalwertbasierte Vergleichsrechnung.
  • BVerfG, Beschlüsse vom 07.11.2023 – 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden gegen die BFH-Urteile vom 19.05.2021 – die Systematik der Rentenbesteuerung bleibt verfassungsrechtlich tragfähig.
  • BFH, anhängiges Verfahren X R 9/24: Berechnung einer möglichen Doppelbesteuerung von Leibrenten der Basisversorgung (Vorinstanz FG des Saarlandes, 3 K 1072/20). Steuerbescheide ergehen bis zur Klärung insoweit vorläufig (BMF, IV A 3 – S 0338/19/10006:001).
  • BMF-Schreiben vom 24.05.2017 (BStBl I 2017, 820), zuletzt geändert durch BMF vom 16.12.2021 (BStBl I 2022, 155): Maßgebliches Grundlagen-Schreiben zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen – einschlägig für die Praxis bei Basisrentenverträgen.
  • Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387): Anpassungen u. a. zur elektronischen Datenübermittlung (§ 10 Abs. 2b EStG) und zur Bonusregelung bei Krankenkassen; keine substantiellen Änderungen am Basisrenten-Sonderausgabenabzug.

Praxistipp – „offenbare Unrichtigkeit" (§ 129 AO): Hat der Steuerpflichtige die Basisrentenbescheinigung zwar eingereicht, aber im Mantelbogen nicht beantragt, kann das Finanzamt den Bescheid nach § 129 AO berichtigen. Die Rechtsprechung des BFH zur „offenbaren Unrichtigkeit" ist gefestigt (z. B. BFH, Urteil vom 16.01.2018 – VI R 41/16, BStBl II 2018, 378, m. w. N.).


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Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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