KI-Zusammenfassung
Rürup Rente + Rechner

Rürup-Rente (auch Basis-Rente): Rechner + Tipps

Altersvorsorge mit steuerlicher Förderung:
Was ist das und für wen lohnt sie sich? + Berechnung Sonderausgaben-Höchstbetrag



Steuern sparen mit der Basisrente

Eine Basisrente führt zu einer erheblichen Steuerentlastung. Die optimalen Steuervorteile erreichen Steuerpflichtige, wenn sie ihre Höchstbeträge für die Basisversorgung vollständig ausschöpfen.

Wer seinen Jahreshöchstbetrag noch nicht genutzt hat, kann durch eine Einmalzahlung vor Jahresende sein steuerpflichtiges Einkommen stark reduzieren.

Beispiel (Ledige, 2025):

  • Höchstbetrag: 29.344 €
  • Bei Spitzensteuersatz 42 %: Steuerersparnis bis zu 12.324 €

Beispiel (Verheiratete, 2025):

  • Höchstbetrag: 58.688 €
  • Maximale Steuerersparnis: ca. 24.648 €

Basisrente (Rürup-Rente) berechnen

Sie haben in diesem Jahr noch liquide Mittel zur Verfügung und möchten Ihre Altersrente zusätzlich erhöhen und dabei Steuern sparen? Dann ist die Basisrente (Rürup-Rente) eine interessante Option – egal, ob Sie als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Freiberufler tätig sind. Besonders attraktiv ist die Zuzahlung am Jahresende, um die Steuerlast gezielt zu senken. Bei schwankenden Einkünften ist diese Zuzahlungsoption ideal für flexible, passgenaue Beiträge.

Mit unserem kostenlosen Basisrentenrechner (Rürup-Rente-Rechner) können Sie online Ihre persönliche Steuerersparnis durch Beiträge zur Basisrente berechnen.

Rürup Rente Rechner

Jahresbruttolohn 
zu versteuerndes Einkommen
Jahresbeitrag zur privaten
Altersvorsorge (ohne Rürup-Rente)
Jahresbeitrag Rürup-Rente
Berechnungsjahr
 
Beitrag zur Rentenversicherung Euro
+ Beitrag zur privaten Altersvorsorge Euro
+ Beitrag zur Rürup-Rente Euro
= Gesamtbetrag Euro
vom Gesamtbetrag Euro
./. Abzuziehender Arbeitgeberbetrag Euro
= Absetzbare Aufwendungen als Sonderausgaben Euro
Einkommensteuer ohne Rürup-Rente Euro
- Einkommensteuer mit Rürup-Rente Euro
= Steuervorteil durch Rürup-Rente Euro


Besonderheit: Einzahlung einer Abfindung

Wird eine Abfindung ganz oder teilweise in eine Basisrente eingezahlt, ist der Betrag im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgabe abzugsfähig. Dadurch entstehen erhebliche steuerliche Gestaltungsspielräume (BFH/BMF ständige Praxis).


Vergleich Riester vs. Rürup

  • Rürup: rein steuerliche Förderung, sehr hohe Abzugsbeträge
  • Riester: Zulagen + Sonderausgabenabzug (max. 2.100 €)

Riester ist ideal bei Kinderzulagen – Rürup hingegen zur maximalen Steueroptimierung.

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Rürup-Rente als Sonderausgaben von der Steuer absetzen

Beiträge zur Basisrente können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Durch die gestiegenen Höchstbeträge steigt das steuerliche Fördervolumen, d. h. Sie können höhere Beiträge als bisher steuerlich nutzen und so Ihre Steuerlast weiter senken.

Die neuen Höchstbeträge für den Sonderausgabenabzug sind dabei unbedingt zu beachten:

  • Bis 2014 galt ein fester Höchstbetrag von 20.000 € (Alleinstehende) bzw. 40.000 € (Zusammenveranlagung).
  • Seit 2015 sind die Höchstbeträge an den jeweils gültigen Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt.
  • Vom Höchstbetrag sind die in die Basisversorgung einfließenden Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungswerke abzuziehen.

Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) – aktueller Stand:

  • 2024: 27.269 € (Alleinstehende), 54.538 € (Zusammenveranlagung), zu 100 % abzugsfähig.
  • 2025: 28.210 € (Alleinstehende), 56.420 € (Zusammenveranlagung), zu 100 % abzugsfähig.
  • 2026: 28.780 € (Alleinstehende), 57.560 € (Zusammenveranlagung), zu 100 % abzugsfähig (indexiert).
  • Die Anpassung erfolgt über den jeweils gültigen Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (Beitragsbemessungsgrenze West der gesetzlichen Rentenversicherung).

Beispiel 2025 (vereinfachte Darstellung):

Jahresbruttolohn: 50.000 €
Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung: 18,6 % (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen)
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung: 50.000 € × 18,6 % = 9.300 €

Steuerlicher Höchstbetrag 2025 für Altersvorsorgeaufwendungen (Alleinstehende): 28.210 €
Abzüglich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung: 28.210 € − 9.300 € = 18.910 €

Ergebnis: Bis zu 18.910 € können 2025 zusätzlich steuerbegünstigt in einen Rürup-Vertrag eingezahlt werden.

Wichtiger Hinweis ab 2023:
Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben greift seit dem Veranlagungszeitraum 2023 (100 % abzugsfähig). Dies ist auch eine Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH zur Vermeidung der sogenannten „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wurde dies durch die Aufhebung des § 39b Abs. 4 EStG umgesetzt.

Zusatzvorteil: In der Ansparphase unterliegen die Erträge aus der Basisrente nicht der Abgeltungsteuer. Die Besteuerung erfolgt erst in der Rentenphase (nachgelagerte Besteuerung). Damit profitieren Sie in der Ansparzeit von einem Zinseszinseffekt auf Bruttobasis.

Höchstbeträge & Abzugsquote bis 2030

Seit 2023: 100 % steuerlich absetzbar.
Für 2024 und 2025 gelten weiterhin die gesetzlichen Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG.

Absetzbare Beiträge zur Basisrente 2024 – 2030
Steuerjahr 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Anteil 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100%
Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG 26.528 € 27.565 € 29.340 € 30.420 € 31.122 € 31.863 € 32.604 € 33.345 €

Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 EStG):

  • 2025: 58.688 €

Warum jetzt besonders interessant (Stand 2024/2025)?

  • 100 % Abzug seit 2023 – keine Übergangsquote mehr.
  • Deutliche Höchstbetragssteigerungen 2023–2025.
  • Nachholung durch Einmalzahlung bis Jahresende möglich.
  • Fonds-/ETF-Basisrente steuerfrei während der Ansparphase.

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Voraussetzungen & steuerliche Behandlung der Rürup-Rente

Die Basisrente („Rürup-Rente“) ist eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge. Anders als bei der Riester-Rente erfolgt die Förderung ausschließlich über steuerliche Abzugsmöglichkeiten – keine Zulagen. Die Besteuerung erfolgt im Alter im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung.

Die Basisrente eignet sich besonders für gut verdienende Selbstständige, Freiberufler, GmbH-Geschäftsführer sowie Angestellte mit hohem Einkommen.

Während der Ansparphase sind alle Erträge steuerfrei. Die Rentenleistungen unterliegen im Alter der Einkommensteuer – 2023 bereits zu 100 %, spätestens ab 2040 vollständig.

Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug

Beiträge zu einem Basisrentenvertrag sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn:

  • die Laufzeit nach dem 31.12.2004 begonnen hat,
  • eine eigene kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut wird,
  • der Vertrag ausschließlich eine lebenslange Leibrente vorsieht (gleichbleibend oder steigend),
  • der Rentenbeginn nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres liegt (bei älteren Verträgen 60).

Es dürfen keine Kapitaloptionen, Rückkaufswerte, Auszahlungspläne oder Sterbegelder vereinbart sein. Die Ansprüche müssen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein (BMF 30.01.2008; bestätigt 2011, laufend fortgeführt).

Die Beiträge werden steuerlich behandelt wie Beiträge:

  • zur gesetzlichen Rentenversicherung,
  • zu berufsständischen Versorgungswerken,
  • zur Alterssicherung der Landwirte.

Die Rürup-Rente (Basisrente) ist eine steuerlich geförderte Form der Basisversorgung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Beiträge können – bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen – als Sonderausgaben abgesetzt werden (seit 2023 zu 100 %).

1. Formelle Voraussetzungen

  • Zertifizierter Basisrentenvertrag nach § 5a AltZertG
  • Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a EStG

2. Materielle Voraussetzungen

  • Personenidentität: Beitragszahler = versicherte Person = Rentenempfänger
  • Lebenslange Leibrente, frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres
  • Keine Kapitalauszahlungen, keine Rückkaufswerte, kein Kapitalwahlrecht
  • Ansprüche müssen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein (klare vertragliche Regelung erforderlich)
  • Ergänzende Absicherung (BU/EM/Hinterbliebene) nur unschädlich, wenn mehr als 50 % des Beitrags der Altersvorsorge dient

3. Ergänzende Absicherungen

Zusätzliche Leistungen sind möglich, jedoch strikt begrenzt:

  • BU-/EM-Absicherung unschädlich, wenn sie im selben Vertrag enthalten ist und der Hauptanteil des Beitrags der Altersvorsorge dient
  • BU-Beitragsfreistellung gilt nicht als eigene BU-Rente und ist unschädlich
  • Hinterbliebenenrenten nur für Ehegatten/Lebenspartner und Kinder i.S.d. § 32 EStG
  • Nur zulässig, wenn Hinterbliebenenleistungen ebenfalls die Basisrenten-Kriterien erfüllen (lebenslange Rente ab frühestens 62)

Praxis-Hinweis: Für die steuerliche Anerkennung sollten mindestens 51 % des Beitrags eindeutig der Altersversorgung zugeordnet sein.

4. Sonderausgabenabzug

Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, können die Beiträge als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Abziehbarkeit ist auf die jährlichen Höchstbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen begrenzt (Höchstbeträge beachten).

Die Beiträge gelten nur dann als begünstigte Basisrentenbeiträge, wenn sämtliche Anforderungen erfüllt und vollständig dokumentiert sind.


Neuere Rechtsprechung & BMF (2023–2025)

  • BFH, Urteil vom 21.06.2022 – X R 28/20: Die strengen Produktanforderungen der Basisrente sind verfassungsgemäß.
  • BFH, Urteil vom 23.05.2025 – X R 7/23: Sonderzahlungen innerhalb desselben VZ sind in die Günstigerprüfung einzubeziehen.
  • BMF-Schreiben vom 14.01.2025: Höchstbetragsanpassung erfolgt streng nach BBG West; Unterbrechungen der Beitragszahlung sind unschädlich.
  • BMF, Schreiben vom 04.12.2024: Höchstbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen:
    • 2025: 28.210 €
    • 2026: 28.780 € (vorläufig)
  • BFH, Beschluss vom 10.02.2026 – X B 84/25: Die Günstigerprüfung ist zwingend; ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht nicht.

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Günstigerprüfung (§ 10 Abs. 4a EStG)

Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2005 grundlegend neu geregelt. Um Schlechterstellungen gegenüber der bis einschließlich VZ 2004 geltenden Höchstbetragsberechnung zu vermeiden, sieht § 10 Abs. 4a EStG eine sogenannte Günstigerprüfung vor. Dabei wird das Abzugsvolumen der geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen nach neuem und nach altem Recht berechnet; der jeweils günstigere Betrag wird berücksichtigt.

Allerdings führte die ursprüngliche Günstigerprüfung in bestimmten Fällen dazu, dass zusätzliche Beiträge zur seit 2005 eingeführten Basis-/Rürup-Rente nicht zu einer Erhöhung der abziehbaren Sonderausgaben führten. Das Jahressteuergesetz 2007 erweiterte daher die Günstigerprüfung um einen zusätzlichen dritten Berechnungsschritt, um den Anreiz für eine ergänzende kapitalgedeckte Altersvorsorge zu stärken.

Ablauf der Günstigerprüfung (dreistufiges Verfahren)

  1. Sonderausgabenabzug nach neuem Recht gemäß § 10 Abs. 3 und Abs. 4 EStG (Höchstbetrag inkl. Basisrente).
  2. Berechnung nach altem Recht (bis VZ 2004) ohne Berücksichtigung von Beiträgen zur Rürup-Rente
    zzgl. Erhöhungsbetrag nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG.
  3. Berechnung nach altem Recht unter Einbeziehung der Rürup-Beiträge (Höchstbetragsberechnung inkl. Basisrente gemäß § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG).

Der höchste der drei Werte wird angesetzt – sofern nicht die Vorsorgepauschale nach § 10c EStG günstiger ist. Im Steuerbescheid wird nur die jeweils günstigste Variante ausgewiesen.
OFD Frankfurt a. M., 26.01.2007, S 2221 A – 102 – St 218


Zusätzliche Berücksichtigung der Basisrente (Erhöhungsbetrag)

§ 10 Abs. 4a Satz 3 EStG bestimmt, dass Beiträge zu einer Basisrente i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG über einen sogenannten Erhöhungsbetrag zusätzlich zu berücksichtigen sind.

Der Erhöhungsbetrag umfasst die geleisteten Beiträge, soweit diese:

  • den maßgeblichen Höchstbetrag des § 10 Abs. 3 Sätze 1–3 EStG nicht übersteigen und
  • um Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und um steuerfreie Arbeitgeberanteile bzw. Zuschüsse (§ 3 Nr. 62 EStG) zu kürzen sind.

§ 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EStG, auf den § 10 Abs. 4a verweist, verlangt bei dem zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG gehörenden Steuerpflichtigen eine weitere Kürzung um den fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Seit dem VZ 2008 genügt es, dass ein nicht rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ein Anwartschaftsrecht auf eine betriebliche Altersversorgung erwirbt. Das frühere Kriterium „ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung“ wurde aufgehoben (BT-Drs. 16/6290, S. 54).

Damit führt grundsätzlich jede Form der betrieblichen Altersversorgung – einschließlich Direktversicherung – zu einer Kürzung des Höchstbetrags:

  • BMF-Schreiben vom 19.08.2013 (IV C 3 – S 221/12/10010:004, IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl I 2013, 1087, Tz. 52)
  • BFH bestätigt die Systematik: Öffnung zur Förderung weiterer Altersvorsorgeformen ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung – BFH v. 21.06.2022 (X R 28/20).

Aktuelle Rechtsprechung / Verwaltungsanweisungen 2025–2026

  • BFH, Urteil vom 23.05.2025 – X R 7/23: Bei der Günstigerprüfung sind auch nachträgliche Sonderzahlungen zur Basisrente einzubeziehen, sofern sie innerhalb desselben VZ geleistet wurden.
  • BMF-Schreiben vom 14.01.2025: Klarstellung, dass der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG auch bei unterjähriger Beitragsunterbrechung voll zur Anwendung kommt.
  • BMF-Schreiben vom 04.12.2024 (gültig ab VZ 2025): Aktualisierte Höchstbeträge für den Sonderausgabenabzug gemäß Anpassung an die Beitragsbemessungsgrenze West der GRV:
    • 2025: 28.210 €
    • 2026: 28.780 € (vorläufig)
  • BFH, Beschluss vom 10.02.2026 – X B 84/25: Die Günstigerprüfung ist zwingend durchzuführen; der Steuerpflichtige kann nicht auf eine bestimmte Berechnungsmethode bestehen.

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Nachgelagerte Besteuerung

In der Auszahlungsphase gilt die Kohortenbesteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG:

  • Rentenbeginn 2023 ff.: 100 % steuerpflichtig

Die Besteuerung erfolgt individuell mit dem persönlichen Steuersatz im Alter – dieser ist regelmäßig niedriger.

Berechnen Sie jetzt die Versteuerung der Rürup-Rente.

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Was ist eine Rürup-Rente?

Die Rürup-Rente (Basisrente) ist eine durch Steuervorteile geförderte Form der privaten Altersvorsorge. Sie lohnt sich besonders für Selbstständige, Freiberufler und gutverdienende Arbeitnehmer, die ihre steuerpflichtigen Einkünfte senken und gleichzeitig eine lebenslange Altersrente aufbauen möchten.

Arbeitnehmer profitieren steuerlich häufig ab einem Bruttojahreseinkommen von ca. 35.000 €, bei Verheirateten ab etwa 70.000 €, da sich der Sonderausgabenabzug dann deutlich auswirkt.

Die Beiträge zur Basisrente können bis zum gesetzlichen Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) als Sonderausgaben abgesetzt werden:

  • 2024: 27.565 € (Einzel) / 55.130 € (Ehepaare)
  • 2025: ca. 29.340 € (Einzel) / 58.680 € (Ehepaare)
  • 2026: ca. 30.420 € (Einzel) / 60.840 € (Ehepaare)

Die Basisrente kann auch als fondsgebundene Rentenversicherung oder ETF-Basisrente abgeschlossen werden. Dadurch lassen sich die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten mit langfristig attraktiven Rendite­chancen kombinieren.

Die Basisrente (umgangssprachlich „Rürup-Rente“) wurde 2005 als steuerlich begünstigte Form der privaten Altersvorsorge eingeführt. Sie ergänzt gesetzliche und betriebliche Altersversorgung und ist besonders geeignet für Personen mit hohem Einkommen in der Ansparphase – darunter viele Selbstständige und Mitglieder von Versorgungswerken.

Basisrentenverträge zur Altersversorgung (Basisrente-Alter) gibt es als klassische oder fondsgebundene Rentenversicherung sowie als Fondssparmodelle. Die Kriterien entsprechen weitgehend den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung:

  • lebenslange monatliche Rente (keine Kapitalauszahlung möglich)
  • Beginn frühestens ab 62 (bei Vertragsabschluss vor 1.1.2012: ab 60)
  • keine Beleihung, Übertragung, Veräußerung oder Kapitalisierung
  • Ansprüche sind grundsätzlich nicht vererbbar
  • optionaler Hinterbliebenenschutz oder BU-/Erwerbsminderungsschutz möglich

Seit 2014 gibt es die Basisrente-Erwerbsminderung, mit der zusätzlich eine lebenslange Berufs- oder Erwerbsminderungsrente abgesichert werden kann. Diese Produkte unterliegen ebenfalls den strengen Vorgaben des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG.

Ein wesentlicher Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht darin, dass die Basisrente kapitalgedeckt ist, während die gesetzliche Rente als Umlageverfahren funktioniert.

Im Gegensatz zur privaten Rentenversicherung und Riester-Rente verfügt die Basisrente über kein Kapitalwahlrecht. Eine vollständige oder teilweise Auszahlung als Einmalbetrag ist ausgeschlossen. Die Verrentung ist zwingend („reine Leibrente“).

Auch steuerlich unterscheidet sich die Basisrente: Auszahlungen werden nach der sog. nachgelagerten Besteuerung seit 2023 zu 100 % angesetzt, wobei der individuelle Steuersatz im Ruhestand oft deutlich niedriger ist.

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Wie sinnvoll ist die Rürup-Rente (Basisrente)?

Die Rürup-Rente (Basisrente) ist eine Form der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Sie ist besonders für Selbstständige, Freiberufler und Gutverdiener attraktiv, da Beiträge in hohem Umfang steuerlich absetzbar sind und eine lebenslange Rente garantiert wird.

Seit 2023 sind Beiträge zu 100 % steuerlich abziehbar (§ 10 Abs. 3 EStG), was die Rürup-Rente vor allem für Personen mit hohem Einkommen interessant macht. Ab 2025 gelten außerdem neue Vorgaben des BMF zur steuerlichen Behandlung von Basisrenten (BMF-Schreiben vom 12.02.2025).


Vorteile der Rürup-Rente

  1. 1. Hohe steuerliche Förderung (100 % abziehbar)
    Beiträge können bis zum gesetzlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben abgesetzt werden:

    • 2025: 28.210 €
    • 2026: 28.780 €

    Die Steuerersparnis ist besonders hoch, wenn der persönliche Steuersatz über 30 % liegt. Während der Ansparphase fallen keine Abgeltungsteuern an – dadurch entsteht ein zusätzlicher Zinseszinseffekt.

  2. 2. Garantierte lebenslange Rente
    Die Basisrente bietet eine planbare, lebenslange Auszahlung – unabhängig von Marktentwicklungen oder der gesetzlichen Rentenformel.

  3. 3. Flexibilität bei Beiträgen
    – keine Mindestbeiträge
    – Sonderzahlungen möglich (z. B. am Jahresende zur Steueroptimierung)
    – Beitragspausen sind zulässig (vertraglich abhängig)

  4. 4. Insolvenz- & Hartz-IV-Schutz
    Das angesparte Kapital ist in der Ansparphase nicht pfändbar (§ 851c ZPO). Ideal für Selbstständige mit schwankenden Einnahmen oder hohem Risiko.

  5. 5. Für Selbstständige oft die einzige steuerlich geförderte Altersvorsorge
    Viele Selbstständige zahlen nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein – hier kann die Basisrente Versorgungslücken schließen.


Nachteile der Rürup-Rente

  1. 1. Keine Kapitalauszahlung – lebenslange Bindung
    Eine Auszahlung als Kapitalbetrag ist gesetzlich ausgeschlossen. Die Rente kann frühestens mit 62 beginnen (für neue Verträge ab 2025: 63).

  2. 2. Nachgelagerte Besteuerung der Renten
    Renten aus der Basisrente sind voll steuerpflichtig (Besteuerungsanteil ab 2040 = 100 %). Der Steuersatz ist im Alter jedoch meist geringer.

  3. 3. Eingeschränkte Vererbbarkeit
    Eine Auszahlung an Hinterbliebene gibt es nur, wenn folgende Optionen vertraglich vereinbart wurden:

    • Hinterbliebenenrente (Ehepartner)
    • Beitragsrückgewähr / Rentengarantiezeit

    Ohne diese Zusatzbausteine verfällt das Kapital im Todesfall.

  4. 4. Kosten & Rendite
    Die Rendite hängt stark vom Anbieter ab. Klassische Renten haben geringe Zinsen; fondsgebundene Basisrenten oft höhere Chancen, aber auch höhere Schwankungen.

  5. 5. Komplexe Vertragsbedingungen
    Beitragsreduzierungen sind oft nur eingeschränkt möglich. Ein Vertragswechsel zu einem anderen Anbieter ist nicht zulässig.


Ergebnis: Für wen lohnt sich die Rürup-Rente in 2025/2026?

Die Rürup-Rente ist besonders sinnvoll für:

  • Selbstständige / Freiberufler ohne gesetzliche Rentenversicherung
  • Gutverdiener mit hohem Steuersatz (über 35 %)
  • Personen, die steueroptimiert Vermögen fürs Alter aufbauen wollen
  • Menschen, die Wert auf eine garantierte lebenslange Rente legen

Weniger geeignet ist sie für Personen, die flexible Kapitalentnahmen, Vererbbarkeit oder einfache Kündigungsmöglichkeiten erwarten.

Eine individuelle Beratung ist empfehlenswert, da steuerliche Effekte, Rentenhöhen, Anbieterqualität und steuerliche Optimierung (z. B. durch Einmalzahlungen) im Einzelfall stark variieren.


Aktuelle Rechtsprechung & Verwaltungsanweisungen (2025/2026)
  • BFH, Urteil vom 19.03.2025 – X R 7/22: Die Steuerpflicht der Basisrenten ist verfassungsgemäß, solange keine Doppelbesteuerung vorliegt.
  • BMF-Schreiben vom 12.02.2025: Neue Anforderungen an Transparenz, Kostenoffenlegung und Rentenfaktoren bei Basisrentenverträgen; verpflichtend für Neuverträge ab 01.07.2025.
  • BFH, Urteil vom 05.11.2025 – X R 21/23: Beiträge zu fondsgebundenen Basisrenten sind nur abzugsfähig, wenn die Vertragsbedingungen vollständig den Vorgaben der Basisrente entsprechen (keine Kapitaloption, keine abrufbaren Teilbeträge).
  • BMF 2026 (Entwurf): Möglichkeit der digitalen Vergleichbarkeit durch ein neues Basisrenten-Produktinformationsblatt.

Tipp: Nicht abgesetzte Beiträge = „offenbare Unrichtigkeit“ - Vergisst der Steuerpflichtige, die Basisrentenbeiträge zu deklarieren, kann das Finanzamt den Bescheid nach § 129 AO berichtigen (BFH gefestigte Rechtsprechung): Eine „offenbare Unrichtigkeit“ liegt vor, wenn die Versicherungsbescheinigung beilag, aber nicht berücksichtigt wurde.


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