Urteil vom 19.02.2025 – XI R 18/23
Mit Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. XI R 18/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die gesetzlich festgelegte Höhe von Säumniszuschlägen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 verfassungsgemäß ist. Das Gericht bestätigt damit seine bisherige Linie und erteilt verfassungsrechtlichen wie unionsrechtlichen Einwänden eine klare Absage.
Hintergrund: Kritik an Höhe und Doppelfunktion der Säumniszuschläge
Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO betragen 1 % des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat. Kritiker bemängeln die Doppelfunktion (Druckmittel + Zinskompensation) und die Höhe, insbesondere vor dem Hintergrund gesunkener Marktzinsen.
Bereits das Urteil vom 23.08.2023 (X R 30/21) hatte jedoch klargestellt: Die Höhe von 1 % pro Monat bleibt zulässig. Der BFH hat dies nun in Bezug auf neuere Zeiträume erneut bestätigt.
Leitsätze des BFH
- Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Höhe der Säumniszuschläge – auch nicht für Zeiträume ab dem 01.01.2019.
- Auch unionsrechtlich und im Lichte der EMRK (Art. 6 Abs. 2) sei § 240 AO nicht zu beanstanden.
Bedeutung für die Praxis
- Finanzämter und Steuerpflichtige können sich weiterhin auf die bestehende Gesetzeslage berufen.
- Einsprüche mit verfassungsrechtlicher Begründung gegen Säumniszuschläge dürften spätestens mit diesem Urteil kaum noch Aussicht auf Erfolg haben.
- Unternehmen sollten bei Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig das Gespräch mit dem Finanzamt suchen – z. B. über Stundung oder Ratenzahlung –, um Säumniszuschläge zu vermeiden.
Unser Praxistipp
Auch wenn das Urteil Klarheit schafft: Die wirtschaftliche Belastung durch Säumniszuschläge bleibt erheblich. Prüfen Sie regelmäßig Ihre Fristenkontrolle und setzen Sie ggf. auf automatisierte Fristwarnsysteme.
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Quelle:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.02.2025 – XI R 18/23