Schenkungsteuer vom Schenker trotz Entrichtung durch den Bedachten?

Schenkungsteuer vom Schenker trotz Entrichtung durch den Bedachten?

Kernaussage

Erstattet das Finanzamt zu Unrecht Steuern, entsteht der ursprüngliche Steueranspruch nicht erneut.

Sachverhalt

Die Klägerin schenkte einer Freundin 2 Mio. EUR. Hierauf wurde Schenkungssteuer gegenüber der Freundin festgesetzt und von ihr entrichtet. Einen möglichen Steuererstattungsanspruch trat die Freundin an einen Dritten ab und erklärte dem Finanzamt gegenüber wahrheitswidrig, die Klägerin habe die Schenkung widerrufen. Wegen dieser Erklärung wurde der ursprüngliche Steuerbescheid geändert und die dort festgesetzte Steuerlast reduziert. Die zuviel gezahlte Steuer wurde daraufhin an den Dritten ausgekehrt. Als das Finanzamt merkte, dass die Schenkung keineswegs widerrufen worden war, setzte es die Steuer gegenüber der Freundin in ursprünglicher Höhe wieder fest. Da diese jedoch nur teilweise zahlte, erging ein gleichlautender Bescheid an die Klägerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie schulde als Schenkerin die Schenkungssteuer. Die hiergegen gerichtete Klage blieb zunächst erfolglos. Der Bundesfinanzhof gab schließlich der Klägerin Recht.

Entscheidung

Die durch die Schenkung ausgelöste Steuer sei durch die Zahlung der Beschenkten erloschen. Die – aufgrund der Täuschung erlangte – Erstattung führe nicht dazu, dass der ursprüngliche Steueranspruch wieder auflebe oder neu begründet werde. Vielmehr sei der Rückforderungsanspruch des Finanzamtes aufgrund fehlerhafter Steuererstattung ein neuer – vom ursprünglichen Schenkungssteueranspruch losgelöster – Anspruch. Zwar gelte im Erbschaftsteuerrecht, dass sowohl Schenker als auch Beschenkter die Schenkungssteuer schulden, doch könne diese Regelung auf den Rückforderungsanspruch der Finanzverwaltung nicht angewandt werden. Die Umstände, die den Rückforderungsanspruch begründen, sind nämlich nicht in Person der Klägerin eingetreten. Die Klägerin schulde daher den erstatteten Betrag nicht. Hätte sich die Klägerin an wahrheitswidrigen Erklärung hinsichtlich des Widerrufs der Schenkung beteiligt, wäre gegebenenfalls eine Haftung für ausstehende Beträge in Betracht gekommen.

Konsequenz

Wird eine Steuer entrichtet, erlischt sie mit Wirkung für alle Steuerschuldner. Erschleicht sich danach einer der Steuerschuldner eine Erstattung, führt das nicht dazu, dass alle ursprünglichen Schuldner die Steuer wieder schulden. Nur derjenige, in dessen Person die zur Erstattung führenden Umstände bestehen, schuldet die zu Unrecht erstattete Steuer.