So entgehen Sie als Lehrkraft der Umsatzsteuerpflicht

In der Welt der Selbstständigkeit ist das Thema Umsatzsteuer ein Dauerbrenner und kann schnell zum Stolperstein werden, besonders wenn man als Lehrkraft tätig ist. Die Finanzbehörden nehmen es mit der Umsatzsteuer sehr genau und führen gerne auch mal unangekündigte Überprüfungen durch. Wer als Selbstständiger auch nur kurzzeitig und in geringem Umfang Umsatzsteuer schuldet, kann schnell im Fokus der Steuerstrafstelle landen. Daher ist es wichtig, dieses Thema ernst zu nehmen und sich entsprechend zu informieren.

Die rechtliche Grundlage

Grundsätzlich unterliegt jeder Selbstständige der Umsatzsteuerpflicht, unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt- oder Nebentätigkeit handelt. Dies bedeutet, dass auch Lehrkräfte, die selbstständig auf Honorarbasis arbeiten, grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind.

Die Kleinunternehmerregelung

Eine Möglichkeit, der Umsatzsteuerpflicht zu entgehen, bietet die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Diese Regelung steht allen Selbstständigen offen, die im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz gemacht haben und deren Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird. Wer diese Grenzen nicht überschreitet, kann sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Wichtig zu wissen ist, dass die Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung für fünf Jahre bindend ist, es sei denn, die Umsatzgrenze wird überschritten.

Wichtige Hinweise für Rechnungen

Als Kleinunternehmer dürfen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen müssen Sie darauf hinweisen, dass gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer berechnet wird. Dieser Hinweis ist zwingend erforderlich und kann beispielsweise lauten: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Befreiung nach § 4 UStG

Unabhängig von der Kleinunternehmerregelung gibt es Berufsgruppen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies betrifft unter anderem bestimmte medizinische Berufe, aber auch Lehrkräfte können unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Regelung profitieren. Die Befreiung nach § 4 UStG ist allerdings an spezifische Bedingungen geknüpft und oft an den Kunden oder den Auftraggeber gebunden.

Für Lehrkräfte relevant

Lehrkräfte, die für bestimmte Bildungseinrichtungen oder Behörden tätig sind, können unter Umständen umsatzsteuerfrei arbeiten. Wichtig ist, dass eine Bescheinigung über die Steuerfreiheit nach § 4 UStG von der jeweiligen Einrichtung ausgestellt wird. Diese Bescheinigung muss sorgfältig aufbewahrt und bei Bedarf vorgelegt werden können.

Kein Nachweis nötig

Für Tätigkeiten an Hochschulen, allgemein- und berufsbildenden Schulen oder Ersatzschulen ist in der Regel kein gesonderter Nachweis für die Umsatzsteuerbefreiung erforderlich, sofern diese öffentlich oder staatlich genehmigt sind.

Eigene Bildungseinrichtungen

Wer eine eigene Bildungseinrichtung betreibt, kann ebenfalls eine Umsatzsteuerbefreiung beantragen. Dazu ist ein Antrag bei der zuständigen Landesbehörde erforderlich, der verschiedene Nachweise und Informationen zur Einrichtung und den angebotenen Bildungsmaßnahmen beinhalten muss.

Fazit

Als selbstständige Lehrkraft gibt es verschiedene Wege, der Umsatzsteuerpflicht zu entgehen. Wichtig ist, sich frühzeitig zu informieren und die notwendigen Schritte einzuleiten, um nicht ungewollt in steuerrechtliche Schwierigkeiten zu geraten. Die Kleinunternehmerregelung bietet für viele eine einfache Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer zu befreien, während die Befreiung nach § 4 UStG spezifische Anforderungen stellt, die erfüllt sein müssen. In jedem Fall lohnt es sich, fachkundigen Rat einzuholen, um die für die eigene Situation beste Lösung zu finden.