Sofortabzug eines Disagios

Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit. Ein hohes Disagio, um einen niedrigen Nominalzinssatz zu erreichen, sei marktüblich, wenn das Darlehen mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen wurde.

BFH, Urt. v. 08.03.2016, IX R 38/14, StBdirekt-Nr. 016190