Getrennte Aufzeichnung von Werbegeschenken

Werbegeschenke an Kunden sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die diesbezüglichen Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (vgl. § 4 Abs. 7 EStG).

Die Aufzeichnungen müssen bei der Gewinnermittlung innerhalb der Buchführung stattfinden. Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung in einem Controllingsystem genügen nicht den Anforderungen an eine gesonderte Aufzeichnung, auch wenn sie eine Überprüfung der Aufwendungen mit einem angemessenen Arbeits- und Zeitaufwand ermöglichen.

Dies gilt nicht für Zugaben nach der Zugabeverordnung, da dies keine Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG sind.

FG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.04.2016, 6 K 2005/11, EFG 2016, S. 1197, Revision zugelassen