Spendenabzug bei Gewährung eines Darlehens an den Stifter im zeitlichen Zusammenhang mit einer Spende an die Stiftung – BFH-Urteil vom 26. April 2023, X R 4/22

Im Urteil vom 26. April 2023, X R 4/22, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Umstand, dass eine Stiftung einem Stifter in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Spende ein verzinsliches Darlehen gewährt, nicht per se den Spendenabzug ausschließt.

Im konkreten Fall hatte der Kläger eine Stiftung gegründet und ihr in einem Betrag von 100.000 Euro gespendet. Die Stiftung vergab dem Kläger daraufhin ein Darlehen in gleicher Höhe, das mit 5 % verzinst wurde. Das Finanzamt (FA) versagte den Spendenabzug, da es der Ansicht war, dass der Kläger einen Vorteil von der Darlehensgewährung hatte.

Der BFH hat die Entscheidung des FA aufgehoben. Er hat entschieden, dass der Spendenabzug nur dann versagt werden kann, wenn der Kläger durch die Darlehensgewährung einen Vorteil erlangt hat. Ein solcher Vorteil liegt nicht vor, wenn die Gewährung des Darlehens dem Grunde nach und die vereinbarten Darlehensbedingungen einem Fremdvergleich standhalten.

Im vorliegenden Fall hat das FA nicht hinreichend dargelegt, dass die Darlehensgewährung dem Kläger einen Vorteil verschafft hat. Das FA hat insbesondere nicht geprüft, ob die Darlehensbedingungen marktüblich waren.

Der BFH hat die Sache an den Vollsenat des Sächsischen Finanzgerichts zurückverwiesen, damit dieser die Frage des Fremdvergleichs abschließend prüft.

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, da sie Rechtssicherheit schafft. Sie besagt, dass die Gewährung eines Darlehens an eine Stiftung durch den Stifter nicht per se den Spendenabzug ausschließt.