Spielbetrieb in die GmbH – keine Entnahmebesteuerung, aber Vorsteuerberichtigung: BFH zur Auslagerung durch Sportvereine

Lagert ein Sportverein seinen Spielbetrieb auf eine eigens gegründete GmbH aus und überlässt ihr dabei Stadiontribüne und Flutlichtanlage unentgeltlich, scheidet eine Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG aus. Gleichwohl löst die Nutzungsänderung eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG aus. Ein differenziertes Urteil mit erheblicher Praxisrelevanz für Vereinsstrukturen.

Amtlicher Leitsatz

Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG.

Der Sachverhalt

Ein Sportverein betrieb zunächst seinen Spielbetrieb selbst und erzielte daraus steuerpflichtige Umsätze (z. B. Eintrittsgelder, Sponsorenleistungen). Für die erforderliche Infrastruktur – Stadiontribüne und Flutlichtanlage – hatte der Verein Vorsteuern geltend gemacht.

Zur Vermeidung von Haftungsrisiken, die mit dem Profispielbe­trieb verbunden sind, gründete der Verein eine GmbH und übertrug auf diese die Durchführung des Spielbetriebs samt der damit verbundenen Umsatzerzielung. Die Infrastruktur überließ der Verein der GmbH unentgeltlich.

Sportverein

Eigentümer von Tribüne und Flutlicht · bisher: eigener Spielbetrieb

→ unentgeltliche
Überlassung →

GmbH (neu gegründet)

führt Spielbetrieb durch · erzielt Eintrittsgelder, Sponsoring etc.

Die zwei umsatzsteuerlichen Kernfragen

Entnahmebesteuerung § 3 Abs. 9a UStG

Liegt eine unentgeltliche sonstige Leistung vor, die wie eine entgeltliche Leistung zu besteuern ist?

Vorsteuerberichtigung § 15a UStG

Haben sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse geändert?

Die Entscheidung des BFH

Keine Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG

Eine Entnahmebesteuerung setzt voraus, dass die unentgeltliche Leistung für Zwecke erbracht wird, die außerhalb des Unternehmens liegen. Der BFH verneint dies hier: Die unentgeltliche Überlassung der Infrastruktur an die GmbH erfolgte nicht für private oder vereinsfremde Zwecke, sondern zur Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung – der Auslagerung des Spielbetriebs aus Haftungsgründen. Ein unternehmerischer Zusammenhang bleibt damit bestehen; § 3 Abs. 9a UStG greift nicht.

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG gleichwohl ausgelöst

Auch wenn keine Entnahmebesteuerung erfolgt, bleibt die Frage des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zu prüfen. Der Verein hatte die Vorsteuern aus Anschaffung bzw. Herstellung von Tribüne und Flutlicht geltend gemacht, weil diese für seinen steuerpflichtigen Spielbetrieb genutzt wurden. Mit der unentgeltlichen Überlassung an die GmbH ändert sich die Nutzung: Der Verein erzielt aus der Überlassung selbst keine steuerpflichtigen Umsätze mehr. Das ist eine Änderung der Verhältnisse i. S. d. § 15a UStG – mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug im verbleibenden Berichtigungszeitraum anteilig zu korrigieren ist.

Der Unterschied zwischen beiden Vorschriften – und warum er hier entscheidend ist

§ 3 Abs. 9a UStG vs. § 15a UStG

§ 3 Abs. 9a UStG besteuert die unentgeltliche Leistungserbringung selbst – also die laufende Nutzungsüberlassung – wenn diese für unternehmensfremde Zwecke erfolgt. § 15a UStG hingegen betrifft die Rückgängigmachung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs bei Wirtschaftsgütern, wenn sich deren Verwendung nach dem Erwerb ändert. Der BFH trennt beide Fragen sauber: Die Nutzungsüberlassung an die GmbH bleibt unternehmerisch motiviert (kein § 3 Abs. 9a), die Verwendungsänderung beim Verein selbst ist jedoch real (§ 15a greift).

Bedeutung für die Praxis

Ausgliederung von Vereinssportbetrieben

Das Modell der Auslagerung auf eine GmbH aus Haftungsgründen ist in der Vereinspraxis – insbesondere im Profisport – weit verbreitet. Das Urteil klärt: Die unentgeltliche Infrastrukturüberlassung löst keine laufende Umsatzbesteuerung aus, ist aber auch kein umsatzsteuerlich neutraler Vorgang. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG kann je nach Anschaffungswert und verbleibendem Berichtigungszeitraum (bei Grundstücken: 10 Jahre, bei beweglichen Wirtschaftsgütern: 5 Jahre) zu erheblichen Nachbelastungen führen.

Gestaltungsüberlegungen

Um die Vorsteuerberichtigung zu vermeiden oder zu minimieren, bietet sich eine entgeltliche Überlassung der Infrastruktur an die GmbH an – etwa in Form eines Miet- oder Pachtvertrags mit Umsatzsteuerausweis (Option nach § 9 UStG). Dies erhält die Verwendung für steuerpflichtige Ausgangsumsätze beim Verein und vermeidet die Änderung der Verhältnisse i. S. d. § 15a UStG. Bei bereits vollzogenen Ausgliederungen ist der verbleibende Berichtigungszeitraum zeitnah zu prüfen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0955801 abrufbar. Eine Veröffentlichung im BStBl ist bei amtlichen Leitsätzen zu erwarten.

Quelle: BFH, Urteil V R 36/23 vom 06.11.2025