Seit dem 1. Oktober 2026 gilt in Deutschland eine befristete Steuersenkung für Benzin und Diesel. Die Energiesteuer wurde um 14,04 Cent je Liter reduziert. Zusammen mit der daraus resultierenden möglichen Umsatzsteuerersparnis ergibt sich eine rechnerische Entlastung von rund 17 Cent je Liter.
Mit dieser Maßnahme wollen Bund und Länder private Haushalte und Unternehmen angesichts hoher Kraftstoffpreise finanziell entlasten.
Die Steuersenkung wurde am 25. September 2026 vom Deutschen Bundestag beschlossen und gilt vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2026.
Besonders profitieren können Pendler, Familien, Handwerksbetriebe, Selbstständige und Unternehmen mit hohem Kraftstoffverbrauch – sofern die Steuerentlastung über die Tankstellenpreise weitergegeben wird.
Wie stark werden Benzin und Diesel steuerlich entlastet?
Die Energiesteuer auf Benzin und Diesel wurde für drei Monate um jeweils 14,04 Cent pro Liter gesenkt.
Die Entlastung ist für beide Kraftstoffarten gleich hoch.
Weil die Energiesteuer Bestandteil des Kraftstoffpreises ist, auf den grundsätzlich auch Umsatzsteuer erhoben wird, kann die niedrigere Energiesteuer zugleich die Umsatzsteuerbelastung des Endpreises reduzieren.
Daraus ergibt sich folgende Rechnung:
| Bestandteil | Entlastung je Liter |
|---|---|
| Senkung der Energiesteuer | 14,04 Cent |
| Rechnerischer Umsatzsteuereffekt bei 19 % | rund 2,67 Cent |
| Mögliche Bruttoentlastung | rund 16,71 Cent |
Die Bundesregierung rundet diesen Betrag auf etwa 17 Cent pro Liter.
Wichtig: Das ist die rechnerische Wirkung der Steuersenkung bei vollständiger Weitergabe an die Kunden. Eine gesetzlich garantierte Preissenkung um genau 17 Cent an jeder Tankstelle ergibt sich daraus nicht.
Seit wann gilt die Energiesteuersenkung?
Die Bundesregierung kündigte die Maßnahme am 18. September 2026 an.
Am 25. September 2026 beschloss der Bundestag die gesetzlichen Änderungen.
Seit dem 1. Oktober 2026 gelten die reduzierten Steuersätze. Die Entlastung endet nach derzeitiger Rechtslage am 31. Dezember 2026.
Die befristeten Sätze sind in § 68 Abs. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) geregelt.
Im Unterschied zu einer bloßen politischen Ankündigung ist die Steuersenkung damit bereits geltendes Recht.
Welche Energiesteuersätze gelten bis Ende 2026?
Für die üblichen schwefelarmen Kraftstoffe gelten während des Entlastungszeitraums folgende Sätze:
| Kraftstoff | Reguläre Energiesteuer | Ermäßigte Energiesteuer |
|---|---|---|
| Benzin | 65,45 Cent/Liter | 51,41 Cent/Liter |
| Diesel | 47,04 Cent/Liter | 33,00 Cent/Liter |
| Differenz | 14,04 Cent/Liter |
Diese Werte ergeben sich aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 EnergieStG.
Die Regelung erfasst nach Angaben des Bundesfinanzministeriums auch bestimmte steuerlich gleichgestellte Kraftstoffe wie HVO.
Wie viel sparen Autofahrer beim Tanken?
Für private Autofahrer kann die Steuersenkung insbesondere bei regelmäßigem Kraftstoffverbrauch spürbar sein.
Rechenbeispiel: 50-Liter-Tankfüllung
Angenommen, die Steuerentlastung wird vollständig auf den Bruttopreis übertragen.
Bei einer Tankfüllung von 50 Litern ergibt sich:
50 Liter × 0,167076 Euro = rund 8,35 Euro mögliche Ersparnis.
Bei mehreren Tankfüllungen kann sich die Entlastung entsprechend summieren.
| Getankte Menge | Mögliche Bruttoersparnis |
|---|---|
| 30 Liter | 5,01 € |
| 50 Liter | 8,35 € |
| 75 Liter | 12,53 € |
| 200 Liter | 33,42 € |
| 500 Liter | 83,54 € |
Die Beträge sind Modellrechnungen und kein Nachweis tatsächlich gesunkener Tankstellenpreise.
Warum sinkt der Kraftstoffpreis nicht automatisch um 17 Cent?
Die Energiesteuer ist nur ein Bestandteil des Tankstellenpreises.
Daneben beeinflussen beispielsweise Rohölpreise, Verarbeitungskosten, Transport, Wettbewerb und die Preisgestaltung der Anbieter den Endpreis.
Deshalb kann der Kraftstoffpreis trotz der Steuersenkung steigen oder fallen.
Das Bundesfinanzministerium stellt ausdrücklich klar, dass die Weitergabe der geringeren Steuerbelastung an die Endkunden von den Kraftstofflieferanten abhängt.
Für Verbraucher bedeutet das: Der rechnerische Steuervorteil und die tatsächliche Veränderung des Tankstellenpreises sind nicht zwingend identisch.
Welche Vorteile ergeben sich für Selbstständige und Unternehmen?
Für Unternehmen mit hohem Kraftstoffverbrauch können bereits geringe Änderungen des Literpreises eine erhebliche wirtschaftliche Wirkung haben.
Das gilt insbesondere für Handwerk, Logistik, Lieferdienste, Pflegedienste und andere Betriebe mit vielen Fahrzeugen.
Praxisbeispiel: Handwerksbetrieb mit Fuhrpark
Ein Handwerksunternehmen verbraucht von Oktober bis Dezember 2026 insgesamt 6.000 Liter Diesel.
Bei vollständiger Weitergabe der Energiesteuersenkung ergibt sich rechnerisch:
- Energiesteuerentlastung: 6.000 × 0,1404 Euro = 842,40 Euro
- Möglicher Bruttoeffekt einschließlich Umsatzsteuer: rund 1.002,46 Euro
Für einen voll vorsteuerabzugsberechtigten Betrieb ist jedoch insbesondere der Nettoeffekt relevant, da die Umsatzsteuer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehbar sein kann.
Der tatsächliche finanzielle Vorteil hängt davon ab, in welchem Umfang die Steuerentlastung im Einkaufspreis ankommt und welche Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
Ändert die Steuersenkung etwas an der Pendlerpauschale?
Nein. Die Energiesteuersenkung und die steuerliche Entfernungspauschale sind voneinander zu unterscheiden.
Die Entfernungspauschale beträgt im Jahr 2026 grundsätzlich 0,38 Euro je vollem Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Sie richtet sich nicht nach den tatsächlich gezahlten Benzin- oder Dieselpreisen.
Ein sinkender Tankstellenpreis verringert daher nicht automatisch den steuerlichen Werbungskostenabzug aus der Entfernungspauschale.
Beispiel für Pendler
Ein Arbeitnehmer fährt an 200 Tagen zu seiner 25 Kilometer entfernten ersten Tätigkeitsstätte.
Der rechnerische Werbungskostenabzug beträgt:
200 Tage × 25 Kilometer × 0,38 Euro = 1.900 Euro.
Die konkrete steuerliche Entlastung hängt unter anderem von den übrigen Werbungskosten und dem persönlichen Steuersatz ab.
Welche Steuerregeln müssen Unternehmer beim Tanken beachten?
Für Unternehmen bleiben die bisherigen Regeln zur betrieblichen Veranlassung, zum Betriebsausgabenabzug und zum Vorsteuerabzug grundsätzlich bestehen.
Bei betrieblichen Fahrzeugen können Kraftstoffkosten nach den gesetzlichen Voraussetzungen Betriebsausgaben sein.
Für einen Vorsteuerabzug sind insbesondere § 15 UStG und die jeweiligen Anforderungen an den Rechnungsnachweis zu beachten.
Die zeitweise Energiesteuersenkung begründet dagegen keinen zusätzlichen pauschalen Betriebsausgabenabzug.
Sie kann vielmehr die tatsächlichen Kraftstoffkosten reduzieren.
Steuer-Tipp: Kraftstoffverbrauch und Tankbelege weiter dokumentieren
Unternehmen sollten auch während der Steuersenkung alle betrieblichen Tankvorgänge nachvollziehbar erfassen.
Bei größeren Fuhrparks empfiehlt es sich, den Kraftstoffverbrauch und die tatsächlichen Einkaufspreise über mehrere Monate auszuwerten.
So lässt sich erkennen, welche wirtschaftliche Entlastung tatsächlich im Betrieb angekommen ist.
Welche Besonderheiten gelten für Unternehmen mit Energiesteuervergünstigungen?
Das Energiesteuergesetz sieht für bestimmte betriebliche Verwendungen und Sachverhalte besondere Steuerentlastungen vor.
Während des Zeitraums der allgemeinen Steuersenkung gelten dafür teilweise angepasste Berechnungsregeln.
Insbesondere enthält § 68 EnergieStG Sonderbestimmungen für verschiedene Energiesteuerentlastungsansprüche.
Unternehmen, die bereits eine Energiesteuervergütung oder -entlastung beantragen, sollten deshalb prüfen, ob der vorübergehend niedrigere Steuersatz die Berechnung ihrer Erstattung verändert.
Wichtig: Eine niedrigere allgemeine Energiesteuer darf nicht ohne Prüfung zusätzlich mit sämtlichen bisherigen Entlastungsbeträgen kombiniert werden.
Wie viel kostet das Entlastungspaket den Staat?
Nach Angaben der Bundesregierung hat das Gesamtpaket ein geplantes Entlastungsvolumen von rund 2,5 Milliarden Euro.
Bund und Länder tragen die finanziellen Auswirkungen gemeinsam.
Die Länder beteiligen sich nach der Regierungsvereinbarung mit rund 1,25 Milliarden Euro über einen Umsatzsteuerfestbetrag.
Die Maßnahme soll damit private Haushalte und Unternehmen während einer Phase besonders hoher Kraftstoffpreise unterstützen.
Kommt ab 2027 ein Spritpreisdeckel?
Die Bundesregierung hat angekündigt, mit der Mineralölwirtschaft über einen möglichen vorübergehenden Spritpreisdeckel zu sprechen.
Als Vorbilder wurden Regelungsmodelle aus Luxemburg und Belgien genannt.
Ein möglicher Beginn wurde für spätestens den 1. Januar 2027 angestrebt.
Ein Spritpreisdeckel für 2027 ist damit aber noch nicht als verbindliche gesetzliche Regelung nachgewiesen.
Die beschlossene Energiesteuersenkung endet nach der derzeit geltenden Vorschrift am 31. Dezember 2026.
Eine mögliche Anschlussmaßnahme ist davon zu unterscheiden.
Achtung: Nicht von einer Verlängerung ausgehen
Wer seine privaten oder betrieblichen Kraftstoffkosten für 2027 kalkuliert, sollte die befristete Steuerentlastung nicht automatisch für das kommende Jahr fortschreiben.
§ 68 EnergieStG sieht die vorübergehende Absenkung ausdrücklich nur für die festgelegten Zeiträume vor.
Ohne erneute gesetzliche Änderung gelten ab Januar 2027 grundsätzlich wieder die regulären Energiesteuersätze.
Was sollten Autofahrer und Unternehmer jetzt beachten?
Checkliste
- Berücksichtigen Sie die Steuersenkung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2026.
- Unterscheiden Sie zwischen rechnerischer Steuerersparnis und tatsächlichem Tankstellenpreis.
- Vergleichen Sie bei regelmäßigem Kraftstoffverbrauch die Preise unterschiedlicher Anbieter.
- Dokumentieren Sie betriebliche Tankvorgänge weiterhin ordnungsgemäß.
- Prüfen Sie bei Unternehmen die tatsächliche Nettoentlastung.
- Beachten Sie gegebenenfalls spezielle Energiesteuervergünstigungen.
- Kalkulieren Sie für 2027 nicht automatisch mit der Fortgeltung des Tankrabatts.
- Verfolgen Sie mögliche Anschlussregelungen gesondert.
Fazit: Tankrabatt gilt bis Ende Dezember 2026
Die Energiesteuersenkung für Benzin und Diesel ist nicht mehr nur angekündigt, sondern bereits in Kraft.
Seit dem 1. Oktober 2026 beträgt die Steuerermäßigung 14,04 Cent pro Liter. Bei vollständiger Weitergabe einschließlich des Umsatzsteuereffekts entspricht dies rund 17 Cent pro Liter.
Die Entlastung ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
Für Privatpersonen kann sie die laufenden Mobilitätskosten reduzieren. Unternehmen mit hohem Kraftstoffverbrauch können ebenfalls profitieren.
Wie groß die tatsächliche Ersparnis ausfällt, hängt allerdings maßgeblich von den Kraftstoffpreisen der jeweiligen Anbieter ab.
Sie möchten die steuerlichen Auswirkungen Ihrer Fahrzeugkosten oder die Abrechnung Ihres betrieblichen Fuhrparks prüfen lassen? Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen zu Betriebsausgaben, Vorsteuerabzug und steuerlichen Mobilitätskosten.
Häufige Fragen zur Steuersenkung für Benzin und Diesel
Seit wann gilt die Steuersenkung für Benzin und Diesel?
Die befristete Energiesteuersenkung gilt seit dem 1. Oktober 2026.
Wie viel günstiger wird Tanken durch die Steuersenkung?
Die Energiesteuer sinkt um 14,04 Cent je Liter. Einschließlich der rechnerischen Umsatzsteuerwirkung ergibt sich bei vollständiger Weitergabe eine mögliche Entlastung von rund 17 Cent je Liter.
Wie lange gilt der Tankrabatt 2026?
Die Steuersenkung endet nach geltender Rechtslage am 31. Dezember 2026.
Gilt die Steuersenkung für Benzin und Diesel gleichermaßen?
Ja. Für die betroffenen Kraftstoffe beträgt die Energiesteuersenkung jeweils 14,04 Cent je Liter.
Sind Tankstellen verpflichtet, den Preis um 17 Cent zu senken?
Aus der Energiesteuersenkung ergibt sich kein garantierter Rückgang des Tankstellenpreises um exakt 17 Cent. Die tatsächliche Preisgestaltung hängt von mehreren Faktoren ab.
Profitieren Selbstständige und Unternehmen ebenfalls?
Ja, wenn die niedrigere Steuerbelastung zu günstigeren Kraftstoffpreisen führt. Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist insbesondere die Nettokostenersparnis maßgeblich.
Hat die Steuersenkung Auswirkungen auf die Pendlerpauschale?
Nein. Die Entfernungspauschale bleibt von der Energiesteuersenkung unberührt. Im Jahr 2026 beträgt sie grundsätzlich 0,38 Euro je vollem Kilometer der einfachen Entfernung.
Ist für 2027 bereits ein Spritpreisdeckel beschlossen?
Aus den amtlichen Veröffentlichungen ergibt sich eine politische Absicht, hierzu Gespräche zu führen. Eine verbindliche Einführung ist damit noch nicht festgestellt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Bundesregierung, Pressemitteilung vom 18.09.2026: „Bund und Länder beschließen Spritpreis-Entlastungspaket“.
- Deutscher Bundestag, Beschluss vom 25.09.2026 zur befristeten Senkung der Energiesteuer im Rahmen des Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetzes.
- Bundesregierung, Information vom 29.09.2026 zu den gesetzlichen Neuregelungen im Oktober 2026.
- BMF, FAQ vom 25.09.2026 zur befristeten Senkung der Energiesteuer für Kraftstoffe im Straßenverkehr.
- § 2 Abs. 1 EnergieStG – Reguläre Energiesteuersätze.
- § 68 Abs. 1 bis 5 EnergieStG – Befristete Energiesteuersätze und besondere Entlastungsregeln.
- § 12 Abs. 1 UStG – Allgemeiner Umsatzsteuersatz.
- § 15 UStG – Vorsteuerabzug.
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG – Entfernungspauschale.
Rechtsstand: 26. Oktober 2026. Die befristete Energiesteuersenkung ist bereits in Kraft und endet nach aktueller Rechtslage am 31. Dezember 2026.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.