Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2012

Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den Einspruchsstatistiken der Steuerverwaltungen der Länder die folgenden Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr  2012 zusammengestellt:

Unerledigte Einsprüche am 1.1.2012 3.532.797
Eingegangene Einsprüche 4.139.601
(Veränderung gegenüber Vorjahr: + 14,8 %)
Erledigte Einsprüche 3.648.073
(Veränderung gegenüber Vorjahr: – 12,1 %)
davon erledigt durch Rücknahme des Einspruchs 824.664 (= 22,6 %)
Abhilfe 2.275.351 (= 62,4 %)
Einspruchsentscheidung
(ohne Teil-Einspruchsentscheidungen) 472.794 (= 12,9 %)
Teil-Einspruchsentscheidung 75.264 (= 2,1 %)
Unerledigte Einsprüche am 31.12.2012 4.024.325 (+ 13,9 %)
Teil-Einspruchsentscheidungen (§ 367 Absatz 2a der Abgabenordnung – AO -) werden als
Erledigungsfall im Sinne der Statistik behandelt, da davon auszugehen ist, dass insoweit die
Einspruchsverfahren in den meisten Fällen – anders als in den Fällen zur Entfernungspauschale („Pendlerpauschale“) – durch eine Allgemeinverfügung nach § 367 Absatz 2b AO abgeschlossen werden, was dann kein Erledigungsfall im Sinne der Statistik ist.
Der Endbestand (4.024.325) enthält 2.556.619 Verfahren, die nach § 363 AO ausgesetzt sind
oder ruhen und daher von den Finanzämtern nicht abschließend bearbeitet werden konnten.
Abhilfen beruhen häufig darauf, dass erst im Einspruchsverfahren Steuererklärungen abgegeben oder Aufwendungen geltend gemacht bzw. belegt werden. Ferner kann Einsprüchen, die
im Hinblick auf anhängige gerichtliche Musterverfahren eingelegt wurden, durch Aufnahme
eines Vorläufigkeitsvermerks in den angefochtenen Steuerbescheid abgeholfen worden sein.
Aus einer Abhilfe kann daher nicht „automatisch“ geschlossen werden, dass der angefochtene
Bescheid fehlerhaft war.