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Einspruch: Einfache E-Mail genügt

Einspruch: Einfache E-Mail genügt

Ein Einspruch kann mit einfacher E-Mail eingelegt werden. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

Hintergrund

A wandte sich gegen die Aufhebung eines Kindergeldbescheids vom 17.1.2013. Sie erhob ihren Einspruch mit einfacher E-Mail. Im Bescheid war die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzgericht urteilte, dass der Bescheid bestandskräftig geworden ist, da der Einspruch per E-Mail nicht wirksam eingelegt wurde. Denn für die Einspruchseinlegung ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich gewesen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dagegen der Klägerin Recht und hob das Finanzgerichtsurteil auf.

Nach der alten gesetzlichen Regelung (bis 31.7.2013) war der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs bedeutet „schriftlich“ aber nicht „Schriftform“. Schriftform bedeutet eigenhändige Unterschrift. Ein solches Unterschrifterfordernis besteht jedoch im Fall der Einspruchseinlegung nicht. Hier reicht es aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Wird der Einspruch elektronisch eingelegt, setzt dessen Wirksamkeit deshalb keine elektronische Signatur voraus.

Einspruch durch einfache E-Mail ist unwirksam

Einspruch durch einfache E-Mail ist unwirksam

Mit einer einfachen E-Mail kann der Bescheid einer Behörde nicht wirksam angefochten werden. Betroffene müssen damit rechnen, dass der Bescheid, gegen den sie sich wenden wollen, deshalb mangels wirksamer Anfechtung zu ihren Ungunsten bestandskräftig wird.

Hintergrund
Im Streitfall hatte die Mutter eines volljährigen Kindes gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse lediglich mit einfacher E-Mail Einspruch eingelegt. Die Familienkasse wertete die einfache E-Mail zwar als wirksamen Einspruch, wies diesen Einspruch jedoch in der Sache als unbegründet zurück.

Entscheidung
Die hiergegen erhobene Klage der Mutter hatte keinen Erfolg. Das Hessische Finanzgericht entschied, dass der mit der einfachen E-Mail angegriffene Bescheid – entgegen der übereinstimmenden Auffassung der Klägerin und der Familienkasse – bereits mangels wirksamer Anfechtung bestandskräftig geworden ist. Denn ein lediglich mittels einfacher E-Mail eingelegter Einspruch genüge den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Eine Entscheidung zu der Frage, ob der Bescheid inhaltlich rechtmäßig war, sei deshalb nicht mehr zu treffen.

Im Einzelnen hat das Hessische Finanzgericht darauf hingewiesen, dass eine elektronische Einspruchseinlegung zwingend mit einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen sei. Hierdurch werde sichergestellt, dass die besonderen Zwecke der bisher üblichen Schriftform im Zeitpunkt der Rechtsbehelfseinlegung auch im modernen elektronischen Rechtsverkehr erfüllt werden. Nur durch die qualifizierte elektronische Signatur könne gewährleistet werden, dass der E-Mail neben dem Inhalt der Erklärung auch die Person, von der sie stammt, hinreichend zuverlässig entnommen werden könne. Außerdem werde sichergestellt, dass es sich hierbei nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass die E-Mail mit dem Wissen und dem Willen des Betroffenen der Behörde zugeleitet worden sei. Dies werde auch durch die gesetzlichen Regelungen des ab dem 1.8.2013 in Kraft getretenen sog. E-Government-Gesetzes belegt. Denn der Gesetzgeber habe dort bewusst auf die Versendung elektronischer Dokumente nach dem De-Mail-Gesetz und eben nicht auf die allgemein gebräuchliche E-Mail-Kommunikation zurückgegriffen.

Schließlich könne sich die Klägerin nicht darauf stützen, dass Finanzbehörden und Familienkassen in der Praxis bisher auch einfache E-Mails als formwirksamen Einspruch angesehen hätten. Denn der Verwaltung stehe es aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung nicht zu, mittels Richtlinien (hier: des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung) die gesetzlichen Formerfordernisse außer Kraft zu setzen. Weil im konkreten Streitfall seit der Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail mehr als ein Jahr vergangen war, könne sich die Klägerin schließlich auch nicht auf mangelndes Verschulden im Rahmen eines sog. Widereinsetzungsantrags berufen.

Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2012

Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den Einspruchsstatistiken der Steuerverwaltungen der Länder die folgenden Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr  2012 zusammengestellt:

Unerledigte Einsprüche am 1.1.2012 3.532.797
Eingegangene Einsprüche 4.139.601
(Veränderung gegenüber Vorjahr: + 14,8 %)
Erledigte Einsprüche 3.648.073
(Veränderung gegenüber Vorjahr: – 12,1 %)
davon erledigt durch Rücknahme des Einspruchs 824.664 (= 22,6 %)
Abhilfe 2.275.351 (= 62,4 %)
Einspruchsentscheidung
(ohne Teil-Einspruchsentscheidungen) 472.794 (= 12,9 %)
Teil-Einspruchsentscheidung 75.264 (= 2,1 %)
Unerledigte Einsprüche am 31.12.2012 4.024.325 (+ 13,9 %)
Teil-Einspruchsentscheidungen (§ 367 Absatz 2a der Abgabenordnung – AO -) werden als
Erledigungsfall im Sinne der Statistik behandelt, da davon auszugehen ist, dass insoweit die
Einspruchsverfahren in den meisten Fällen – anders als in den Fällen zur Entfernungspauschale („Pendlerpauschale“) – durch eine Allgemeinverfügung nach § 367 Absatz 2b AO abgeschlossen werden, was dann kein Erledigungsfall im Sinne der Statistik ist.
Der Endbestand (4.024.325) enthält 2.556.619 Verfahren, die nach § 363 AO ausgesetzt sind
oder ruhen und daher von den Finanzämtern nicht abschließend bearbeitet werden konnten.
Abhilfen beruhen häufig darauf, dass erst im Einspruchsverfahren Steuererklärungen abgegeben oder Aufwendungen geltend gemacht bzw. belegt werden. Ferner kann Einsprüchen, die
im Hinblick auf anhängige gerichtliche Musterverfahren eingelegt wurden, durch Aufnahme
eines Vorläufigkeitsvermerks in den angefochtenen Steuerbescheid abgeholfen worden sein.
Aus einer Abhilfe kann daher nicht „automatisch“ geschlossen werden, dass der angefochtene
Bescheid fehlerhaft war.

Kann ein Einspruch elektronisch zurückgenommen werden?

Kann ein Einspruch elektronisch zurückgenommen werden?

Kernaussage

Ein Einspruch in steuerlichen Angelegenheiten kann elektronisch ohne qualifizierte elektronische Signatur zurückgenommen werden, wenn vom Finanzamt ein elektronischer Zugang eröffnet wurde.

Inhalt des Erlasses

Das Einspruchsverfahren ist von kleinlichen Formvorschriften weitgehend frei. So kann ein Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden, wenn die Finanzverwaltung durch die Eröffnung eines diesbezüglichen Vorgangs zum Ausdruck bringt, dass sie zum Empfang elektronischer Dokumente bereit ist. Einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf es nicht. Notwendig ist jedoch, dass aus der Einspruchseinlegung hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Konsequent verzichtet das Finanzministerium Hamburg entsprechend der Einspruchseinlegung auch für die Einspruchsrücknahme auf die elektronische Signatur. Da in Hamburg ein elektronischer Zugang eröffnet ist, kann der Einspruch auch per E-Mail zurückgenommen werden.

Konsequenz

Zwischen dem Bund und den Ländern besteht Einvernehmen, dass die Einspruchsrücknahme wie die Einspruchseinlegung zu behandeln ist. Daher kann bei Bestehen eines elektronischen Zugangs der Einspruch einfach per E-Mail zurückgenommen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung braucht nicht auf Einspruch per Mail hinweisen

Kernaussage 

Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids ist nicht deshalb unrichtig, weil sie nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweist, dass der Einspruch auch per E-Mail erhoben werden kann. Es gilt daher die normale einmonatige Einspruchsfrist und nicht die wegen unvollständiger Belehrung verlängerte Jahresfrist.

Sachverhalt 

Das Finanzamt hatte gegenüber der Antragstellerin einen Steuerabzug in Höhe eines gewissen Prozentsatzes der Vergütungen aus einem Grundstückskaufvertrag mit einer ausländischen Gesellschaft angesetzt. Der als Vordruck gestaltete Bescheid enthielt keinen Hinweis auf eine E-Mailadresse des Finanzamts und enthielt die Rechtsbelehrung, dass der Einspruch schriftlich beim Finanzamt einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Am 12.10.2011 ging der Bescheid zu. Nachdem über das Vermögen der ausländischen Verkäuferin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.4.2012 Einspruch gegen den Bescheid ein, der wegen Fristversäumnis zurückgewiesen wurde. Hiergegen richten sich die Klage und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Die Klägerin meint, die Einspruchsfrist sei noch nicht abgelaufen, da die Rechtsbehelfsbelehrung falsch sei, denn sie enthielte keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung per E-Mail. Der Aussetzungsantrag wurde abgelehnt.

Entscheidung 

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn die gesetzlich vorgegebenen Angaben nicht vollständig bzw. unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich wiedergegeben sind, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit der Fristwahrung gefährdet erscheint. Enthält die Belehrung noch andere Angaben, müssen auch diese richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail wäre bereits problematisch, da diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Zudem wäre der Inhalt dieser Form, insbesondere ob die einfache E-Mail genügt, rechtlich zweifelhaft. Die erweiterte Form führt zudem zu einer überfrachteten Rechtsbehelfsbelehrung, die statt Klarheit Verwirrung schafft. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht Münster die Revision gegen das Urteil zugelassen.

Konsequenz 

Das niedersächsische Finanzgericht vertrat in einem anderen Fall die gegensätzliche Rechtsauffassung; das Verfahren ist bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH zu dieser Rechtsfrage entscheiden wird.