Steuerbarkeit der Erstattung von auf der Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren durch den Investmentmanager – BFH-Urteil vom 24. Oktober 2023, VIII R 8/20

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Oktober 2023, Aktenzeichen VIII R 8/20, befasst sich mit der Frage der Steuerbarkeit der Erstattung von auf der Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren durch den Investmentmanager an den Inhaber eines Investmentanteils. Der BFH entschied, dass diese Erstattung nicht steuerbar ist.

Wesentliche Aspekte des Urteils:

  1. Sachverhalt: Die Klägerin hatte Anteile an zwei luxemburgischen Investmentfonds und erhielt von der Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Erstattung für auf Fondsebene erhobene Verwaltungsgebühren. Das Finanzamt sah in dieser Erstattung steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen.
  2. Entscheidung des BFH: Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts Hamburg auf und entschied, dass die Erstattung der Verwaltungsgebühren durch den Investmentmanager an die Klägerin nicht steuerbar ist.
  3. Begründung:
    • Der BFH stellte fest, dass die speziellen und abschließenden Regelungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) zur Steuerbarkeit von Investmenterträgen die allgemeinen Besteuerungstatbestände des Einkommensteuergesetzes (EStG) verdrängen.
    • Die Erstattung der Verwaltungsgebühren fällt nicht unter die steuerbaren Erträge gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InvStG 2004.
    • Ein Rückgriff auf die allgemeinen Besteuerungstatbestände des EStG, um die Steuerbarkeit der Erstattung zu begründen, kommt nicht in Betracht.
  4. Konsequenzen: Das Urteil verdeutlicht, dass Erstattungen von Verwaltungsgebühren, die auf der Fondsebene erhoben wurden, nicht als steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln sind, wenn sie von einem Dritten (hier: dem Investmentmanager) an den Anleger gezahlt werden.
  5. Kostenentscheidung: Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Das Urteil hat wichtige Implikationen für die steuerliche Behandlung von Erstattungen im Zusammenhang mit Investmentfonds und betont die Bedeutung der speziellen Regelungen des Investmentsteuergesetzes gegenüber den allgemeinen Regelungen des Einkommensteuergesetzes.