Steuerfalle „Passive Entstrickung“: BFH klärt fiktive Gewinnbesteuerung bei neuen Doppelbesteuerungsabkommen

Das internationale Steuerrecht ist hochkomplex, besonders wenn Deutschland neue Verträge mit anderen Staaten schließt. Eine der größten Gefahren für Unternehmen ist dabei die sogenannte „passive Entstrickung“.

Dabei wird ein fiktiver Gewinn besteuert, ohne dass ein Wirtschaftsgut tatsächlich verkauft wurde – nur weil Deutschland durch ein neues Abkommen das Besteuerungsrecht verliert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 19. November 2025 (Az. I R 6/23) nun wichtige Leitplanken gesetzt und der Finanzverwaltung widersprochen.


Was ist eine „passive Entstrickung“?

Normalerweise besteuert Deutschland Gewinne, wenn Wirtschaftsgüter (z. B. Immobilien oder Patente) verkauft werden. Ändert sich jedoch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) so, dass Deutschland das Recht verliert, einen künftigen Verkauf zu besteuern, fingiert das Gesetz einen Verkauf zum aktuellen Marktwert (§ 12 Abs. 1 KStG). Die stillen Reserven müssen dann sofort versteuert werden, obwohl gar kein Geld geflossen ist.

Der Fall: Immobilien in Australien

Im konkreten Rechtsstreit ging es um eine deutsche Gesellschaft mit Immobilienbesitz in Australien. Zum 1. Januar 2017 trat ein neues DBA zwischen Deutschland und Australien in Kraft. Das Finanzamt witterte eine „passive Entstrickung“ und wollte die Wertsteigerungen der Immobilien besteuern, da es davon ausging, Deutschland hätte erst durch das neue Abkommen sein Besteuerungsrecht verloren.

Die Entscheidung des BFH: Wer nichts hat, kann nichts verlieren

Der BFH gab der klagenden Gesellschaft recht. Die Richter stellten klar:

  1. Kein Vorher-Nachher-Effekt: Eine passive Entstrickung kann nur stattfinden, wenn Deutschland vor dem neuen DBA überhaupt ein Besteuerungsrecht hatte. Im Fall Australien war dies nicht so: Schon das alte Abkommen von 1972 wies das Besteuerungsrecht für Immobilien Australien zu. Deutschland hatte also „nichts zu verlieren“.
  2. Zeitpunkt der Besteuerung: Der BFH widerspricht dem Bundesfinanzministerium (BMF) beim Zeitpunkt des Steuereintritts. Die Rechtsfolge tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor das neue Abkommen wirksam wird – nicht erst mit dem Inkrafttreten selbst. Dies ist für die Bilanzierung und Wertermittlung entscheidend.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Dieses Urteil ist ein Sieg für die Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten:

  • Schutz vor fiktiven Steuern: Unternehmen müssen nicht allein deshalb Steuern zahlen, weil ein neues DBA in Kraft tritt, sofern Deutschland bereits unter dem alten Vertrag keine Besteuerungsrechte für die entsprechenden Gewinne hatte.
  • Prüfungspflicht bei DBA-Wechseln: Wann immer ein DBA reformiert wird (aktuell gibt es weltweit viele Anpassungen, z.B. durch das MLI der OECD), muss genau geprüft werden, ob Deutschland tatsächlich ein Besteuerungsrecht verliert, das es zuvor innehatte.
  • Liquiditätsschonung: Durch die Klarstellung des BFH werden unberechtigte „Entstrickungssteuern“, die oft erhebliche Liquidität binden, abgewehrt.

Fazit: Genaues Hinschauen bei Abkommensänderungen lohnt sich

Die „passive Entstrickung“ bleibt ein scharfes Schwert der Finanzverwaltung. Doch der BFH hat klargestellt, dass es nicht blindlings geschwungen werden darf. Eine präzise Analyse der alten und neuen Abkommenstexte ist unerlässlich.

Haben Sie Vermögenswerte im Ausland oder sind Sie von der Einführung neuer Doppelbesteuerungsabkommen betroffen? Wir analysieren Ihre internationale Steuerstruktur und prüfen, ob Entstrickungsrisiken bestehen oder ob Sie von der aktuellen BFH-Rechtsprechung profitieren können. Sprechen Sie uns an!


Quelle: BFH, Urteil I R 6/23 vom 19.11.2025.