Steuerfortentwicklungsgesetz: Wichtige Neuerungen und Änderungen

Das Steuerfortentwicklungsgesetz wurde nach langwierigen Verhandlungen kurz vor Jahresende 2024 verabschiedet und bringt einige wichtige Änderungen mit sich. Auch wenn das Gesetz in seiner finalen Form nur Teile des ursprünglichen Entwurfs umfasst, enthält es doch relevante Neuerungen insbesondere für die Besteuerung von Elektrofahrzeugen und die Erhöhung des Grundfreibetrags.

1. Steuerliche Behandlung von Elektrofahrzeugen

Das Gesetz führt steuerliche Anreize für die Nutzung von Elektrofahrzeugen ein:

  • Private Nutzung von Elektrofahrzeugen:
    Fahrzeuge mit einem maßgeblichen Listenpreis von bis zu 70.000 EUR werden bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nur mit 25 % berücksichtigt.
  • Erhöhung des Grenzwerts:
    Ab dem 1. Juli 2024 soll der Grenzwert auf 95.000 EUR angehoben werden.
  • Befristung:
    Diese Regelung ist zunächst bis Dezember 2028 befristet. Ob hierfür eine Genehmigung der Europäischen Union erteilt wird, bleibt abzuwarten.

2. Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag wurde wie folgt angehoben:

VeranlagungsjahrGrundfreibetrag
202411.784 EUR
202512.096 EUR
202612.348 EUR
  • Rückwirkende Anpassung im Lohnsteuerabzugsverfahren:
    Die Erhöhungen für die Jahre 2025 und 2026 werden spätestens ab dem 1. März 2025 programmgesteuert im Lohnsteuerabzug berücksichtigt und gelten rückwirkend ab Jahresbeginn.

Gesetzgebungsverfahren und Verabschiedung

  • Der Bundesrat hatte am 27. September 2024 in einer 17-seitigen Stellungnahme zahlreiche Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf gefordert (BR-Drucks. 373/24).
  • Geplante Beratungen im Bundestag am 18. Oktober 2024 verzögerten sich aufgrund der politischen Unstimmigkeiten im Rahmen des sogenannten „Ampel-Aus“.
  • Schließlich wurde das Gesetz am 19. Dezember 2024 unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Bundestags-Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/14309) verabschiedet.
  • Der Bundesrat stimmte am 20. Dezember 2024 zu (BR-Drucks. 637/24), und das Gesetz trat durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt I 2024 Nr. 449 vom 30. Dezember 2024 in Kraft.

Praxishinweis

Das Steuerfortentwicklungsgesetz tritt zwar in Kraft, doch handelt es sich um ein sogenanntes „Steuerfortentwicklungsgesetz light“, da nur ein kleiner Teil des ursprünglichen Entwurfs umgesetzt wurde. Dennoch sind die Neuerungen für Steuerpflichtige von Bedeutung, insbesondere die steuerlichen Vorteile für Elektrofahrzeuge und die Erhöhung des Grundfreibetrags.

Weitere Klarstellungen und Details könnten in einem geplanten Schreiben des Bundesfinanzministeriums erfolgen (BMF-Entwurf vom 6. Januar 2025, IV C 5-S 2361/00025/014/015).


Quelle: BR-Drucks. 373/24, BT-Drucks. 20/14309, BGBl I 2024 Nr. 449