Stromsteuererlaubnis geht nicht durch Verschmelzung über

Stromsteuererlaubnis geht nicht durch Verschmelzung über

Kernaussage

Bei einer Verschmelzung zweier Gesellschaften wird das gesamten Vermögen eines Rechtsträgers (inkl. aller Rechte und Pflichten) auf einen anderen schon bestehenden oder neu gegründeten Rechtsträger übertragen. Der übertragende Rechtsträger wird dadurch ohne Liquidation aufgelöst. In diesem Zusammenhang entschied der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell, dass eine der übertragenden Gesellschaft erteilte stromsteuerrechtliche Erlaubnis zur Stromentnahme zum ermäßigten Steuersatz mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erlischt. Die Erlaubnis geht deshalb nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über, weil sie eine personenbezogene öffentlich-rechtliche Rechtsposition ist, bei der es auf die Zuverlässigkeit des Unternehmens und auf die Zuordnung des Unternehmens zum produzierenden Gewerbe ankommt.

Sachverhalt

Das beklagte Hauptzollamt hatte einer GmbH im Jahr 1999 eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom erteilt. Im Jahr 2008 wurde die GmbH als übertragende Gesellschaft mit der klagenden offenen Handelsgesellschaft (oHG) verschmolzen. Die Verschmelzung wurde im September 2008 im Handelsregister eingetragen. Für den Zeitraum bis zum 31.12.2008 entnahm die oHG aufgrund der Erlaubnis der auf sie verschmolzenen GmbH Strom zum ermäßigten Steuersatz. Mit Wirkung zum 1.1.2009 erteilte das Hauptzollamt der oHG eine entsprechende Erlaubnis, zumal der Betrieb der GmbH von der Klägerin an derselben Betriebsstätte wie bisher fortgesetzt wurde. Ferner setzte das Hauptzollamt einen Nacherhebungsbescheid für den Differenzbetrag zwischen dem Regelsteuersatz und dem ermäßigten Steuersatz für den vorangegangenen Zeitraum ab Wirksamkeit der Verschmelzung fest. Hiergegen richtet sich die Klage, die jedoch keinen Erfolg hatte.

Entscheidung

Der BFH bestätigt, dass die der GmbH erteilte Erlaubnis nicht auf die oHG übergegangen ist, sondern mit Eintragung der Verschmelzung ebenso wie die GmbH selbst, erloschen ist. Die stromsteuerliche Erlaubnis ist damit keine öffentlich-rechtliche Rechtsposition die im Rahmen des Umwandlungsrechts mit übergeht, denn die Erfüllung der Kriterien der steuerlichen Zuverlässigkeit sowie der Zugehörigkeit des Unternehmens zum produzierenden Gewerbe kann nach der Verschmelzung nicht einfach unterstellt werden. Auch juristische Personen können derartige höchstpersönliche Rechtsbeziehungen haben.

Konsequenz

Die Entscheidung ist für alle Fälle der nicht identitätswahrenden Umwandlung in Bezug auf persönliche Berechtigungen von Bedeutung. Häufig sind Genehmigungen nämlich an die Zuverlässigkeit des Berechtigten geknüpft. Ein Übergang von Erlaubnissen des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger ist somit im Einzelfall zu prüfen. Neuanträge für den aufnehmenden Rechtsträger sind zeitnah zu stellen.