Steuertipp: Kostendeckelung bei Firmenwagen – So optimieren Sie Ihre Steuerlast

Wenn Sie als Unternehmer oder Selbstständiger einen Firmenwagen nutzen, der sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke eingesetzt wird, sollten Sie die Regelungen zur Kostendeckelung genau kennen. Dies kann Ihnen helfen, Ihre steuerliche Belastung zu minimieren.

Was ist Kostendeckelung?

Die Kostendeckelung ist eine steuerliche

Regelung, die sicherstellt, dass der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs die tatsächlich entstandenen Kosten des Fahrzeugs nicht übersteigt. Dies ist besonders relevant, wenn Sie den Privatanteil Ihres Firmenwagens nach der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode versteuern.

Wie funktioniert die Kostendeckelung?

  1. Ermitteln Sie die Gesamtkosten des Fahrzeugs:

Dies umfasst alle Aufwendungen für den Firmenwagen, wie Abschreibungen (AfA), Kraftstoff, Wartung, Versicherung und Steuern.

  1. Berechnen Sie den geldwerten Vorteil: Bei der 1-%-Regelung entspricht dies 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs pro Monat plus 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei der Fahrtenbuchmethode

Die Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 24. April 2006 behandelt die steuerliche Behandlung von betrieblichen Kraftfahrzeugen, die auch für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt werden. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Entfernungspauschale und Kostendeckelung

  1. Entfernungspauschale: Unabhängig von den tatsächlichen Kosten ist für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb eine Entfernungspauschale als Betriebsausgabe abziehbar. Diese beträgt 0,30 EUR pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer.
  2. Kostendeckelung: Der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben dürfen zusammen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Fahrzeug nicht übersteigen. Wenn dies der Fall ist, wird eine Kostendeckelung vorgenommen.

Beispiel zur Berechnung

  • Bruttolistenpreis des Pkw: 35.600 EUR
  • Gesamtkosten im Wirtschaftsjahr: 6.

500 EUR

  • Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb: 200 Tage, Entfernung 27 km

Berechnung:

  1. Nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG):
    • Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb: 0,03% × 35.600 EUR × 27 km × 12 Monate = 3.460 EUR
    • Ent

fernungspauschale: 200 Tage × 0,30 EUR × 27 km = 1.620 EUR

  • Nicht abziehbarer Betrag: 1.840 EUR (3.460 EUR – 1.620 EUR)
  1. Privatnutzungsanteil (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG):
    • 1% × 35.600 EUR × 12 Monate = 4.272 EUR

Gesamtberechnung:

  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben + Privatnutzungsanteil = 6.112 EUR
  • Tatsächliche Gesamtkosten = 6.500 EUR
  • Gewinnmindernder Betrag: 388 EUR (6.500 EUR – 6.112 EUR)

Da die Summe aus pauschalem Nutzungswert und nicht abziehbaren Betriebsausgaben die tatsächlichen Gesamtkosten nicht übersteigt, liegt kein Fall der Kostendeckelung vor.

Kostendeckelung bei Entfernungspauschale

  • Tatsächlich entstandene Aufwendungen: 6.500 EUR
  • Zu gewährende Entfernungspauschale: 1.620 EUR
  • Differenz (Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze): 4.880 EUR (6.500 EUR – 1.620 EUR)

Die Kostendeckelung wird angewendet, um sicherzustellen, dass dem Steuerpflichtigen mindestens die Entfernungspauschale als Betriebsausgabenabzug verbleibt. Es ist nicht zulässig, den Steuerpflichtigen auf die Fahrtenbuchmethode zu verweisen, um die Entfernungspauschale geltend zu machen.

Anwendung in offenen Fällen

In allen noch offenen Fällen soll für die Kostendeckelung nicht von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen, sondern von den um eine Entfernungspauschale gekürzten tatsächlich entstandenen Aufwendungen ausgegangen werden.