Finanzamt darf Investitionsabzugsbetrag für steuerbefreite Photovoltaikanlage rückabwickeln

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Finanzgerichts Köln (Az.: 7 V 10/24 vom 14.03.2024) wurde bestätigt, dass das Finanzamt berechtigt ist, einen Investitionsabzugsbetrag für eine Photovoltaikanlage, die nachträglich steuerbefreit wurde, zu streichen. Dieser Fall könnte für Unternehmer und Betreiber von Photovoltaikanlagen von besonderem Interesse sein.

Rechtlicher Hintergrund: Unternehmer und Betreiber einer Photovoltaikanlage können unter bestimmten Bedingungen nach § 7g Abs. 1 EStG für bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes einen Investitionsabzugsbetrag steuerlich geltend machen, bevor sie das Wirtschaftsgut tatsächlich erwerben. Allerdings sind nach § 3 Nr. 72 EStG ab dem 01.01.2022 Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung bis zu 30 kWp steuerfrei, was den Abzug solcher Ausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG ausschließt.

Der konkrete Fall: Ein Antragsteller hatte in seiner Einkommensteuererklärung 2021 für eine geplante Photovoltaikanlage einen Investitionsabzugsbetrag gebildet. Nach der Anschaffung der Anlage im November 2022 und der rückwirkenden Steuerbefreiung machte das Finanzamt diesen Betrag rückgängig, was zu einer Steuernachzahlung führte. Zur Begründung berief sich das Finanzamt auf ein BMF-Schreiben vom 17.07.2023.

Kläger und Finanzgericht: Der Kläger wandte sich gegen die Rückabwicklung und argumentierte, dass er auf die Steuerersparnis vertraut habe. Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und entschied, dass kein besonderes Aussetzungsinteresse besteht und die Rückgängigmachung des Abzugs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Besonderes Interesse: Das Gericht betonte, dass die allgemeine, rückwirkende Steuerbefreiung eine günstigere Rechtslage für viele Steuerzahlende geschaffen habe, auch wenn dies für Einzelne nachteilige Folgen haben könnte.

Offene Fragen: Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt, die nun unter dem Aktenzeichen III B 24/24 beim Bundesfinanzhof in München verhandelt wird.

Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Planung bei steuerlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Investitionen in steuerbegünstigte Anlagen. Unternehmer und Betreiber von Photovoltaikanlagen sollten die Entwicklungen in der Gesetzgebung und die Rechtsprechung im Blick behalten, um nicht unerwartet von steuerlichen Nachteilen betroffen zu sein.

Mehr Infos siehe auch: https://www.steuerschroeder.de/investitionsabzugsbetrtag-photovoltaik.html