Im deutschen Steuerrecht gibt es für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften ein wichtiges Wahlrecht bei der Einkommensteuerveranlagung: die Einzelveranlagung oder die Zusammenveranlagung. Dieses Wahlrecht kann bei geschickter Nutzung zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führen.
Was bedeutet „Veranlagung“ und „Veranlagungszeitraum“?
Bevor wir ins Detail gehen, kurz die Grundlagen:
- Unter „Veranlagung“ versteht man den gesamten Prozess, der mit der Abgabe Ihrer Steuererklärung beginnt und mit dem Erlass des Steuerbescheids durch das Finanzamt endet.
- Der „Veranlagungszeitraum“ ist das Steuerjahr, für das Sie Ihre Einkünfte deklarieren. In der Regel ist dies das Kalenderjahr.
Die Vorteile der Zusammenveranlagung
Für zusammenlebende Ehegatten und Lebenspartnerschaften ist die Zusammenveranlagung oft die steuerlich günstigere Option. Hierbei werden die positiven (Einkünfte) und negativen (Verluste) Einkünfte beider Partner sowie deren persönliche Frei- und Abzugsbeträge zusammengezählt. Dies führt zu einer gemeinsamen steuerlichen Bemessungsgrundlage.
Der entscheidende Vorteil der Zusammenveranlagung ist der sogenannte Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 EStG). Hierbei wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert, die darauf entfallende Einkommensteuer ermittelt und dieser Betrag anschließend verdoppelt. Das Ergebnis ist meist eine deutlich geringere Gesamtsteuerlast, insbesondere wenn die Einkommen der Ehepartner unterschiedlich hoch sind.
Wann ist die Zusammenveranlagung die richtige Wahl?
Die Entscheidung, welche Veranlagungsart im Einzelfall die günstigere ist, hängt von Ihrer individuellen Situation und der Höhe Ihrer Gesamteinkünfte ab. In den meisten Fällen, vor allem wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere, ist die Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif die vorteilhafteste Lösung.
Flexibilität bei der Wahl der Veranlagungsart
Das Gute ist: Die Wahl zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung treffen Sie mit der Abgabe Ihrer Steuererklärung(en). Und selbst wenn bereits ein Steuerbescheid für einen Ehegatten bestandskräftig ist, kann dieser unter bestimmten Umständen noch geändert werden, um eine Zusammenveranlagung zu ermöglichen – vorausgesetzt, dies führt zu einer niedrigeren Steuerbelastung für Sie als Ehepaar.
Unser Tipp: Lassen Sie Ihre individuelle Situation von einem Steuerberater prüfen. So stellen Sie sicher, dass Sie die für Sie optimale Veranlagungsart wählen und alle steuerlichen Vorteile nutzen!