Zusammenveranlagung Rechner + Tipps vom Steuerberater
Berechnen Sie wie viel Steuern Ehegatten bei Zusammenveranlaung sparen!
Inhalt:
- Was ist die Zusammenveranlagung von Ehegatten?
- Rechner: Wann lohnt sich die Zusammenveranlagung?
- Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung: Wer kann sie nutzen?
- Das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung: Wie wird es ausgeübt?
- Vorteile und Nachteile bei der Zusammenveranlagung
- Wechsel der Veranlagungsart: Ist das nachträglich möglich?
- Besonderheiten und häufige Streitfälle bei der Zusammenveranlagung
- Form der Steuererklärung bei Zusammenveranlagung
- Steuerbescheid bei Zusammenveranlagung
- FAQ zur Zusammenveranlagung von Ehegatten
- Steuerberatung vom Steuerberater
- Aktuelles
Was ist die Zusammenveranlagung von Ehegatten?
Die Zusammenveranlagung von Ehegatten ist ein steuerliches Wahlrecht in Deutschland, das im Einkommensteuergesetz (§§ 26, 26b EStG) geregelt ist. Sie ermöglicht es verheirateten Paaren, ihre Einkünfte gemeinsam zu versteuern. Der größte Vorteil dabei ist das sogenannte Splittingverfahren. Durch dieses Verfahren wird das zu versteuernde Gesamteinkommen der Ehegatten halbiert, auf diesen halbierten Betrag wird die Einkommensteuer berechnet, und das Ergebnis wird anschließend wieder verdoppelt. Dies führt insbesondere bei unterschiedlich hohen Einkünften der Ehepartner in der Regel zu einer deutlich geringeren Steuerbelastung im Vergleich zur Einzelveranlagung.
Splittingverfahren vs. Einzelveranlagung: Wann die getrennte Steuererklärung doch besser ist
Die Zusammenveranlagung von Ehepartnern mit dem damit verbundenen Splittingverfahren ist in Deutschland der Regelfall und führt laut § 32a Abs. 5 EStG meist zu einer geringeren Steuerlast . Doch aufgepasst: Es gibt Konstellationen, in denen die Einzelveranlagung (getrennte Veranlagung) für verheiratete Paare steuerlich vorteilhafter sein kann!
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Tipp: Hier finden Sie die Splittingtabellen
✅ Zusammenveranlagung von Ehegatten – schnell & einfach erklärt
Ehegatten (und eingetragene Lebenspartner) können für die Einkommensteuer zwischen zwei Veranlagungsarten wählen:
-
Einzelveranlagung
-
Zusammenveranlagung
Verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartner sparen Steuern. Doch wieso mindert eine gemeinsame Steuererklärung die Steuer und welche Möglichkeiten haben sie genau?
🔹 Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung (§ 26 EStG)
Damit eine Zusammenveranlagung möglich ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
-
Beide Ehegatten sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig , also in Deutschland steuerlich ansässig (§ 1 Abs. 1, 2 oder § 1a EStG).
-
Sie leben nicht dauernd getrennt.
-
Die Voraussetzungen 1 und 2 müssen entweder zu Beginn des Veranlagungszeitraums oder im Laufe des Jahres eingetreten sein.
👉 Hinweis: Wenn ein Ehegatte in einem Jahr eine neue Ehe eingeht, wird die frühere Ehe steuerlich nicht mehr berücksichtigt.
🔹 Wahlrecht und Frist
-
Eine Zusammenveranlagung erfolgt nur, wenn beide Ehegatten sie wählen .
-
Wählt nur ein Ehegatte die Einzelveranlagung, muss auch der andere einzeln veranlagt werden.
-
Die Wahl wird in der Steuererklärung erklärt und gilt für das jeweilige Jahr.
-
Nachträgliche Änderung der Veranlagungsart ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich (z. B. nach einem geänderten Bescheid und wenn sich steuerlich ein Vorteil ergibt).
🔹 Was bedeutet "nicht dauernd getrennt leben"?
Ehegatten leben nicht dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht – auch bei räumlicher Trennung (z. B. berufsbedingtem Auslandsaufenthalt oder Haftstrafe).
➡️ Eine dauerhafte Trennung liegt vor, wenn die eheliche Gemeinschaft auf Dauer aufgehoben ist – also keine gemeinsame Lebensführung oder wirtschaftliche Einheit mehr besteht.
🔹 Welche Vorteile hat die Zusammenveranlagung?
-
Es gilt das Splittingverfahren, bei dem das Gesamteinkommen beider Ehegatten halbiert, versteuert und dann verdoppelt wird.
-
Dadurch ergibt sich oft eine geringere Steuerlast, insbesondere bei ungleichen Einkommen.
🔹 Haftung: Gemeinsamer Bescheid – gemeinsame Verantwortung
Bei Zusammenveranlagung wird ein einheitlicher Steuerbescheid an beide Ehegatten erlassen. Sie haften gesamtschuldnerisch für die festgesetzte Steuer (§ 44 AO).
➡️ Bei Trennung oder Streit kann das problematisch werden. Daher ist es in solchen Fällen ratsam, über:
-
einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld (§ 268 AO) oder
-
einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) nachzudenken (siehe separaten Beitrag).
🔹 Ehegatten ohne oder mit ausländischen Einkünften
-
Ehegatten im Ausland können nur zusammen veranlagt werden, wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind.
-
Hat ein Ehegatte keine Einkünfte, kann er dennoch gemeinsam mit dem anderen veranlagt werden – es sei denn, er wählt ausdrücklich die Einzelveranlagung.
🔹 Sonderfälle – kurz erklärt
Fall | steuerliche Folge |
---|---|
Ehepartner verstorben | Zusammenveranlagung im Todesjahr mit dem Erben möglich |
Ehepartner vermisst | Ehe gilt weiterhin als bestehend |
ausländische Ehe nicht anerkannt | keine Zusammenveranlagung möglich |
Ehe wurde rechtskräftig geschieden | ab Rechtskraft keine Zusammenveranlagung mehr möglich |
🔹 Gesonderte Ermittlung und Feststellung von Einkünften (§ 26b EStG)
Auch bei der Zusammenveranlagung müssen
die Einkünfte jedes Ehegatten getrennt ermittelt
werden.
➡️ Gemeinsame Einkünfte (z. B. aus Vermietung oder Landwirtschaft) sind
gesondert und einheitlich festzustellen, wenn sie nicht
offensichtlich leicht aufzuteilen sind.
📝 Fazit
Die Zusammenveranlagung bringt klare steuerliche Vorteile, aber auch rechtliche Verantwortung. In bestimmten Lebenssituationen – z. B. Trennung, Tod, Auslandsbezug – sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind oder ob eine Einzelveranlagung besser wäre.
📌 Tipp: Lassen Sie sich bei der Wahl der Veranlagungsart individuell beraten – insbesondere bei Trennungen, internationalen Sachverhalten oder ungleichen Einkommen.
Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung: Wer kann sie nutzen?
Um die Vorteile der Zusammenveranlagung nutzen zu können, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:
-
Rechtswirksame Ehe: Die Ehe muss zum Beginn oder im Laufe des Veranlagungszeitraums (meist das Kalenderjahr) rechtswirksam bestanden haben.
-
Kein dauerndes Getrenntleben: Die Ehegatten dürfen zu keinem Zeitpunkt im Veranlagungszeitraum dauernd getrennt gelebt haben. Eine vorübergehende räumliche Trennung, etwa aufgrund einer beruflichen Tätigkeit oder eines Krankenhausaufenthalts, steht der Zusammenveranlagung nicht entgegen, solange die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft weiterhin besteht und gelebt wird.
-
Unbeschränkte Steuerpflicht: Beide Ehegatten müssen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein oder als solche behandelt werden (z.B. bei Wohnsitz im Ausland, aber wesentlichen Einkünften aus Deutschland).
Das Finanzamt legt Wert auf das gemeinsame Erledigen wirtschaftlicher Fragen und das Vorhandensein einer tatsächlichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung: Wie wird es ausgeübt?
Die Entscheidung für die Zusammenveranlagung ist ein gemeinsames Wahlrecht beider Ehegatten . Sie wird ausgeübt, indem Sie in der gemeinsamen Steuererklärung die entsprechende Option ankreuzen und die Erklärung von beiden Partnern unterschrieben wird. Dieses Wahlrecht gilt jeweils für den betreffenden Veranlagungszeitraum und muss nicht für jedes Jahr neu gewählt werden, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Die Ausübung des Wahlrechts
Die Wahl der Zusammenveranlagung treffen Sie, indem Sie die gemeinsame Steuererklärung einreichen. Wichtig ist dabei, dass beide Ehepartner die Erklärung unterschreiben .
Wussten Sie schon? Auch wenn Sie bereits einzeln veranlagt wurden, kann unter bestimmten Umständen eine nachträgliche Zusammenveranlagung noch möglich sein! Das gilt, wenn sich dadurch eine geringere Steuerlast ergibt und der ursprüngliche Steuerbescheid noch nicht unanfechtbar ist oder nachträglich geändert wird (vgl. AEAO zu § 233a).
Vorteile und Nachteile bei der Zusammenveranlagung
Wann die Einzelveranlagung Steuervorteile bringen kann
Obwohl das Splittingverfahren bei unterschiedlich hohen Einkünften der Ehegatten fast immer zu einer Ersparnis führt, kann die getrennte Veranlagung in spezifischen Situationen vorteilhaft sein:
-
Nahezu gleich hohe Einkünfte: Wenn beide Ehepartner annähernd gleich viel verdienen, ist der Splittingeffekt ohnehin gering oder gar nicht vorhanden. Hier lohnt ein genauer Blick auf die individuellen Abzugsmöglichkeiten.
-
Volle Ausnutzung von Höchstbeträgen und Freigrenzen: Bei der Einzelveranlagung hat jeder Ehepartner seine eigenen Freibeträge und Höchstgrenzen, die bei der Zusammenveranlagung möglicherweise nur einmal oder pro Ehepaar gelten. Das kann einen Unterschied machen bei:
-
Sonderausgaben (§ 10 Abs. 3 EStG): Bestimmte Sonderausgaben, die vorab abgezogen werden können, haben oft Höchstbeträge pro Person. Bei der Einzelveranlagung kann jeder Partner seinen eigenen Höchstbetrag voll ausschöpfen.
-
Verlustabzug (§ 10d EStG): Haben beide Ehepartner Verluste zu verrechnen, kann es in seltenen Fällen vorteilhafter sein, diese getrennt zu veranlagen, um individuelle Verlustvorträge oder -rückträge optimal zu nutzen.
-
Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG): Diese Regelung kann greifen, wenn geringfügige Einkünfte die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich machen und eine Härte vermieden werden soll. Auch hier kann die getrennte Betrachtung vorteilhaft sein.
-
-
Ehegatten mit unterschiedlichen Steuerklassen-Konstellationen: Auch wenn die Steuerklassenkombination 3/5 oft bei unterschiedlich hohen Einkommen gewählt wird, kann dies bei der Einzelveranlagung im Vergleich zur Zusammenveranlagung unerwartete Effekte haben, die eine individuelle Prüfung notwendig machen.
Steuervorteil durch das Splittingverfahren
Die Zusammenveranlagung von Ehegatten ist ein zentrales Steuerthema in Deutschland, das Paaren erhebliche Vorteile bringen kann. Hierbei werden die Einkünfte beider Partner nicht einzeln, sondern gemeinsam vom Finanzamt betrachtet. Der größte Pluspunkt ist das sogenannte Splittingverfahren , das in § 32a Abs. 5 EStG verankert ist. Es sorgt in der Regel für eine niedrigere Steuerlast, insbesondere wenn einer der Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere.
Kurz gesagt: Das gemeinsame Einkommen wird fiktiv halbiert, darauf die Steuer berechnet und das Ergebnis dann verdoppelt. Durch den progressiven Steuertarif (höhere Einkommen = höherer Steuersatz) führt dies fast immer zu einer Ersparnis im Vergleich zur getrennten Besteuerung.
Wann die Einzelveranlagung doch Sinn machen kann
Obwohl das Splittingverfahren oft vorteilhaft ist, kann die Einzelveranlagung in seltenen Fällen, insbesondere bei annähernd gleich hohen Einkünften oder der Möglichkeit, bestimmte Freigrenzen und Höchstbeträge besser auszunutzen (z.B. beim Verlustabzug oder bestimmten Sonderausgaben), die bessere Wahl sein. Eine individuelle Berechnung ist hier unerlässlich.
Nachteile und Besonderheiten bei der Zusammenveranlagung
Obwohl die Zusammenveranlagung viele Vorteile bietet, gibt es spezifische Punkte, die Sie beachten sollten:
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Einvernehmliche Entscheidung: Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung ist ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht und kann grundsätzlich nicht erzwungen werden (vgl. AEAO zu § 46). Beide Partner müssen einverstanden sein.
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Im Trennungsjahr: Hier kann es zivilrechtliche Verpflichtungen zur Zustimmung geben, insbesondere wenn dies mit finanziellen Ausgleichsansprüchen verbunden ist. Solche Streitigkeiten werden dann vor dem Familiengericht geklärt.
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Tod eines Ehegatten: Auch im Todesjahr ist eine Zusammenveranlagung noch möglich. Die Erben treten dann an die Stelle des Verstorbenen (vgl. AEAO zu § 44).
-
Anzeige- und Berichtigungspflichten: Bei einer Zusammenveranlagung trifft die Pflicht zur Anzeige und Berichtigung unrichtiger Angaben in der Regel den Ehegatten, in dessen Bereich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit entstanden ist (vgl. AEAO zu § 153).
-
Hemmung der Festsetzungsverjährung: Ob Ermittlungsmaßnahmen des Finanzamtes die Festsetzungsverjährung hemmen, muss bei der Zusammenveranlagung für jeden Ehegatten gesondert geprüft werden (vgl. AEAO zu § 171).
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Haftung bei Steuerstreitigkeiten: Bei einer Zusammenveranlagung haften beide Ehegatten in der Regel als Gesamtschuldner für die Steuerschuld. Dies bedeutet, dass das Finanzamt die gesamte Schuld von einem der Partner einfordern kann. Bei Einsprüchen kann es sich empfehlen, von der einfachen Hinzuziehung des anderen Ehegatten Gebrauch zu machen, um Verfahrensfehler zu vermeiden (vgl. AEAO zu § 360). Auch wenn ein Erstattungsbetrag aus der Zusammenveranlagung an einen Ehegatten ausgezahlt wird, wirkt dies für und gegen den anderen Ehegatten (vgl. Anhang 18 zum AEAO zu § 37).
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Aufbewahrungspflichten: Bei hohen positiven Einkünften (über 500.000 Euro) im Sinne des § 147a AO, gelten erhöhte Aufbewahrungspflichten für Unterlagen. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte jedes Ehegatten getrennt betrachtet, um diese Grenze zu bestimmen (vgl. § 147a AO).
Fazit: Immer genau prüfen lassen!
Auch wenn das Splittingverfahren bei der Zusammenveranlagung für die meisten Ehepaare die beste Wahl ist, sollten Sie nicht pauschal davon ausgehen, dass es immer der günstigste Weg ist. Gerade in Konstellationen mit ähnlichen Einkommen oder speziellen Abzugsmöglichkeiten kann die getrennte Veranlagung überraschende Steuervorteile bieten.
Wechsel der Veranlagungsart: Ist das nachträglich möglich?
Ja, ein Wechsel zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung (oder umgekehrt) ist unter bestimmten Umständen nachträglich möglich:
-
Bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids: Solange Ihr Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist (in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe), können Sie die Wahl der Veranlagungsart problemlos ändern.
-
Nach Eintritt der Bestandskraft: Auch nach der Bestandskraft kann die Wahl noch geändert werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Steuerbescheid aus einem anderen Grund (z.B. aufgrund eines Einspruchs oder einer Berichtigung) aufgehoben, geändert oder berichtigt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Änderung der Wahl der Veranlagungsart dem Finanzamt rechtzeitig mitgeteilt wird und sich durch die Änderung ein positiver Unterschiedsbetrag bei der Steuerfestsetzung ergibt – sprich, Sie zahlen dadurch weniger Steuern.
Besonderheiten und häufige Streitfälle bei der Zusammenveranlagung
Trotz der Vorteile gibt es einige Fallstricke und spezielle Situationen:
-
Zustimmung nicht erzwingbar: Grundsätzlich kann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht erzwungen werden. Beide Ehegatten müssen freiwillig einverstanden sein. Eine einseitige Beantragung durch einen Partner ist nicht möglich.
-
Trennungsjahr und Zustimmungspflicht: Im Trennungsjahr kann es zivilrechtlich eine Verpflichtung zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung geben. Dies ist oft der Fall, wenn der andere Ehegatte im Gegenzug von finanziellen Ansprüchen (z.B. Unterhalt) freigestellt wird. Solche Fälle werden im Streitfall vor dem Familiengericht geklärt.
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Tod eines Ehegatten: Stirbt ein Ehepartner, kann für das Todesjahr noch eine Zusammenveranlagung erfolgen. Die Erben des verstorbenen Ehegatten treten in diesem Fall an dessen Stelle.
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Umwandlung von Lebenspartnerschaft in Ehe: Bei der Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe kann unter Umständen eine rückwirkende Zusammenveranlagung beantragt werden, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Form der Steuererklärung bei Zusammenveranlagung
Die gemeinsame Steuererklärung kann sowohl elektronisch über ELSTER als auch in Papierform abgegeben werden. Unabhängig von der Form müssen stets beide Ehegatten die Steuererklärung unterschreiben , um die gemeinsame Wahl der Veranlagungsart zu bestätigen.
Ehegatteneinkommensteuerbescheid bei Zusammenveranlagung – was Sie wissen sollten
Die Zusammenveranlagung von Ehegatten (bzw. eingetragenen Lebenspartnern) bietet in vielen Fällen deutliche steuerliche Vorteile. Doch wo Vorteile sind, gibt es mitunter auch Risiken – insbesondere wenn die Beziehung der Ehegatten in eine Krise gerät oder finanzielle Probleme auftreten.
Ein Steuerbescheid für beide – was bedeutet das?
Wird die Zusammenveranlagung gewählt, erlässt das Finanzamt einen einheitlichen Einkommensteuerbescheid , der an beide Ehegatten gemeinsam gerichtet ist. Daraus folgt: beide Ehegatten sind Gesamtschuldner im Sinne des § 44 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Das heißt:
Beide haften gesamtschuldnerisch für die festgesetzte Steuer – egal, wer das Einkommen erzielt hat.
Das kann zu erheblichen Problemen führen, etwa wenn:
-
ein Ehegatte deutlich mehr verdient hat,
-
ein Partner nicht bereit ist, seinen Anteil zu zahlen,
-
sich die Ehepartner trennen oder
-
ein Ehegatte in die Insolvenz gerät.
Welche Möglichkeiten gibt es, diese Haftung zu begrenzen?
1. Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld (§ 268 AO)
Soweit eine Steuernachzahlung gefordert wird, kann ein Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld gestellt werden. Dies bewirkt:
-
Das Finanzamt darf nur noch in Höhe des jeweiligen Anteils auf die Ehegatten zugreifen.
-
Es entsteht ein gewisser Vollstreckungsschutz für den anderen Partner.
Wichtig: Dieser Antrag muss rechtzeitig gestellt werden – bevor die Steuerschuld durch Verrechnung oder Zahlung bereits ausgeglichen wurde!
2. Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids (§ 218 Abs. 2 AO)
In der Praxis wird die Steuerschuld häufig automatisch mit dem Guthaben eines Ehegatten verrechnet . Das ist problematisch, wenn keine klare Zuweisung der Zahlung erkennbar ist – z. B. bei Trennung oder Streit über den Erstattungsanspruch.
Die Lösung: Ein Antrag auf einen Abrechnungsbescheid.
Damit wird klargestellt:
-
Welche Zahlungen welcher Ehegatte geleistet hat.
-
Wie diese Zahlungen auf die Steuerschuld angerechnet wurden.
So lässt sich etwa ein Erstattungsanspruch für zu viel gezahlte Steuer durchsetzen – wenn z. B. nur ein Ehegatte Vorauszahlungen geleistet hat.
Praxistipp: Zahlungen mit Tilgungsbestimmung
Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Vorauszahlungen immer mit konkreter Tilgungsbestimmung vorgenommen werden, z. B.:
„ESt-Vorauszahlung 2023 – Katja Müller – Steuer-Nr. 47 11-0815“
Nur so ist klar, wem die Zahlung zugeordnet werden soll. Grundlage ist § 366 Abs. 1 BGB, wonach der Gläubiger bei mehreren Schuldverhältnissen nur nach Maßgabe der Tilgungsbestimmung des Schuldners verrechnen darf.
Fazit: Handeln statt haften
In Krisensituationen – etwa bei Trennung, Insolvenz oder Konflikten – empfiehlt es sich:
-
Unmittelbar nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu prüfen, ob noch Steuerschulden offen sind.
-
Falls ja, sofort den Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld stellen , um ungewollte Verrechnungen zu verhindern.
-
Gegebenenfalls einen Abrechnungsbescheid beantragen , um Klarheit über geleistete Zahlungen zu schaffen.
Unser Rat
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FAQ zur Zusammenveranlagung von Ehegatten
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Zusammenveranlagung:
Wann ist eine Zusammenveranlagung möglich? Eine Zusammenveranlagung ist möglich, wenn die Ehe rechtswirksam besteht, die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und beide Partner unbeschränkt steuerpflichtig sind oder als solche behandelt werden.
Müssen beide Ehegatten der Zusammenveranlagung zustimmen? Ja, die Zusammenveranlagung setzt die übereinstimmende Ausübung des Wahlrechts durch beide Ehegatten voraus. Eine einseitige Beantragung ist nicht möglich.
Kann die Zusammenveranlagung nachträglich beantragt werden? Ja, eine Änderung ist möglich, sofern ein Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und die Änderung der Wahl der Veranlagungsart dem Finanzamt rechtzeitig mitgeteilt wird. Es muss sich zudem ein positiver Unterschiedsbetrag bei der Steuerfestsetzung ergeben.
Was passiert bei dauerndem Getrenntleben? Leben die Ehegatten dauernd getrennt, ist eine Zusammenveranlagung für diesen Zeitraum nicht möglich. Das Finanzamt kann einen Nachweis verlangen, dass keine dauerhafte Trennung vorliegt.
Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten aus? Für das Todesjahr kann noch eine Zusammenveranlagung erfolgen. Die Erben treten an die Stelle des verstorbenen Ehegatten.
Kann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung erzwungen werden? Steuerrechtlich ist eine Erzwingung der Zustimmung nicht möglich. Zivilrechtlich kann im Trennungsjahr eine Verpflichtung zur Zustimmung bestehen, wenn der andere Ehegatte im Gegenzug von finanziellen Ansprüchen freigestellt wird. Zuständig ist in solchen Fällen das Familiengericht.
Welche Vorteile bietet die Zusammenveranlagung? Der größte Vorteil der Zusammenveranlagung ist die Anwendung des Splittingverfahrens. Dies führt in der Regel zu einer geringeren Steuerbelastung, insbesondere wenn die Einkünfte der Ehegatten unterschiedlich hoch sind.
Wie wird die Zusammenveranlagung beantragt? Die Zusammenveranlagung wird durch die gemeinsame Abgabe und Unterzeichnung der Steuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum beantragt.
Fazit: Die Zusammenveranlagung bietet Ehegatten erhebliche Steuervorteile durch das Splittingverfahren. Es ist jedoch entscheidend, die Voraussetzungen genau zu kennen und das Wahlrecht korrekt auszuüben. Bei komplexen Sachverhalten, wie im Trennungsjahr oder bei internationalen Bezügen, ist eine fachkundige Beratung durch einen Steuerberater dringend zu empfehlen, um alle Vorteile optimal zu nutzen und Fehler zu vermeiden.
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Übersicht zur Zusammenveranlagung von Ehegatten
1. Rechtsgrundlagen
- § 26b EStG: Regelt die Zusammenveranlagung von Ehegatten. Die Einkünfte beider Ehegatten werden zusammengerechnet und gemeinsam versteuert. Ehegatten werden wie ein Steuerpflichtiger behandelt, mit verdoppelten Freibeträgen und Höchstbeträgen (1.1) (2.1).
- § 26 Abs. 1 und 3 EStG: Die Zusammenveranlagung erfolgt entweder durch Wahl der Ehegatten oder automatisch, wenn keine wirksame Erklärung zur Einzelveranlagung vorliegt (1.2) (2.1).
- § 32a EStG: Der Splittingtarif wird bei der Zusammenveranlagung angewendet (2.1).
2. Voraussetzungen
- Beide Ehegatten müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein und dürfen nicht dauernd getrennt leben (3).
- Die Wahl der Zusammenveranlagung muss von beiden Ehegatten getroffen werden. Fehlt eine ausdrückliche Erklärung, wird die Zusammenveranlagung unterstellt (§ 26 Abs. 3 EStG) (4) (5).
3. Verfahren
- Einkünfteermittlung: Die Einkünfte jedes Ehegatten werden zunächst gesondert ermittelt und anschließend zusammengerechnet (2.1).
- Steuererklärung: Ehegatten müssen eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, die von beiden unterschrieben wird. Bei elektronischer Übermittlung entfällt die Unterschrift (2.2).
- Bekanntgabe des Steuerbescheids: Ein gemeinsamer Steuerbescheid wird beiden Ehegatten zugestellt (6).
4. Rechtsprechung
- Bestandskräftige Einzelveranlagung: Eine nachträgliche Zusammenveranlagung ist nicht möglich, wenn ein Einzelveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig ist (7).
- Zustimmungspflicht: Ein Ehegatte kann verpflichtet sein, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn dies steuerliche Vorteile bringt und keine Nachteile für ihn entstehen (8) (9).
- Fehlende Unterschrift: Die fehlende Unterschrift eines Ehegatten hindert nicht zwingend die Zusammenveranlagung, wenn die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 EStG erfüllt sind (5).
5. Besondere Fälle
- Insolvenz eines Ehegatten: Das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung wird in der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter ausgeübt (10).
- Lebenspartnerschaften: Seit 2013 werden eingetragene Lebenspartnerschaften steuerlich wie Ehegatten behandelt, einschließlich der Möglichkeit zur Zusammenveranlagung (3) (11).
6. Verwaltungsanweisungen
- EStR 2012: Enthält detaillierte Hinweise zur Durchführung der Zusammenveranlagung (1.1).
- BMF-Schreiben: Regelungen zur Anrechnung ausländischer Steuern bei zusammenveranlagten Ehegatten (12).
Zusammenfassung
Die Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Regelfall der Ehegattenbesteuerung und bietet steuerliche Vorteile durch den Splittingtarif. Sie setzt die unbeschränkte Steuerpflicht und das Nicht-Getrenntleben der Ehegatten voraus. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen konkretisieren die Anwendung, insbesondere bei Sonderfällen wie Insolvenz oder Lebenspartnerschaften.
(1) 24.10.2018, § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten – ab VZ 2015
Kommentierung | § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten – ab VZ 2015 | Schöler | EStG - eKommentar | 2016
(2) 01.02.2024, I. Die Einkommensteuer
Handbuch | I. Die Einkommensteuer; 23. Ehegattenveranlagung; g) Zusammenveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern | Schmitt/Apitz, Formularbuch der Steuer- und Wirtschaftspraxis
(3) 01.03.2023, Eingetragene Lebenspartnerschaft
Arbeitshilfen | Eingetragene Lebenspartnerschaft | Holm Geiermann | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 158. Lieferung, Mai 2025
(4) 21.12.1993, FG Köln 2. Senat, 2 K 4543/92
Urteil | Zusammenveranlagung von Ehegatten auch bei gescheitertem Versöhnungsversuch | § 26 Abs 1 EStG, § 1567 Abs 2 BGB
(5) 21.10.2003, FG München 6. Senat, 6 K 2834/02
Urteil | Zusammenveranlagung trotz fehlender Unterschrift eines der Ehegatten | § 46 Abs 2 Nr 8 EStG 1997, § 25 Abs 3 S 5 EStG 1997, § 26b EStG 1997, § 26 Abs 3 EStG 1997
(6) 18.03.1980, FG Berlin 5. Senat, V 467/79, V 468/79
Urteil | 1. Ein an beide Ehegatten gemeinschaftlich adressierter Zusammenveranlagungsbescheid, der in den gemeinsamen Briefkasten gelangt, gilt für beide als bekanntgegeben. 2. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. | § 122 AO 1977, § 41 FGO, § 124 AO 1977, § 155 Abs 2 AO 1977, § 211 Abs 3 AO, ...
(7) 01.08.2013, FG Hamburg 2. Senat, 2 K 279/12
Gerichtsbescheid | Keine Zusammenveranlagung wegen Wechsels der Veranlagungsart bei bestandskräftiger Einzelveranlagung eines Ehegatten | § 26 EStG 2009, § 26a EStG 2009, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, EStG VZ 2010
(8) 2013, Hendrik Schöler
Aufsatz | Verlustvortrag und Zusammenveranlagung in der Insolvenz eines Ehegatten | DStR 2013, 1453-1458
(9) 2020, AStW 2020, 170
Aufsatz | Zusammenveranlagung trotz Trennung
(10) 12.08.2011, Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Verfügung | Das Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung innerhalb eines Insolvenzverfahrens | S 2262 A-9-St 216 | gültig ab: 12.08.2011
(11) 20.03.2024, FG Köln 3. Senat, 3 K 1764/22
Urteil | Einkommensteuer: Beginn des Zinslaufs für Erstattungszinsen bei Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und anschließender Zusammenveranlagung | § 233a Abs 2a AO, Art 97 § 9 Abs 5 AOEG 1977, § 1 Abs 1 LPartG, § 17a PStG, § 26b EStG 2009, ...
(12) 24.07.2013, Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Verfügung | Anrechnung bzw. Abzug von ausländischen Steuern bei zusammenveranlagten Ehegatten; Wahlrechtsausübung und Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags | S 2293 A-80-St 514 | gültig ab: 24.07.2013
Noch mehr hilfreiche Steuerrechner
Rechtsgrundlagen zum Thema: Zusammenveranlagung
EStGEStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
EStG § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag
EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
EStG § 24a Altersentlastungsbetrag
EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten
EStG § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten
EStG § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten
EStG § 34g
EStR
EStR R 2a. Negative ausländische Einkünfte
EStR R 10d. Verlustabzug
EStR R 25. Verfahren bei der Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG
EStR R 26a. Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG
EStR R 26b. Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG
EStDV 62d
AO
AO § 44 Gesamtschuldner
AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
AO § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
AO § 44 Gesamtschuldner
AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
AO § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
AEAO
AEAO Zu § 44 Gesamtschuldner:
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:
AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 360 Hinzuziehung zum Verfahren:
EStH 1a 10.11 10d 13.1 15.10 24a 26 26b 32a 34g 46.3
StBerG
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen