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Kein Anspruch auf bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft

Kein Anspruch auf bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft

Kernaussage

Dem Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist genüge getan, wenn das Finanzamt im Rahmen der verbindlichen Auskunft mitteilt, dass es auf den zutreffend erfassten Sachverhalt das einschlägige Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) anwenden werde.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Investment-AG. Die AG begehrte im Jahr 2009 beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft. Zur Begründung führte sie aus, dass die steuerliche Behandlung von Aktienrücknahmen unklar sei, zur der sie nach dem Investmentgesetz (InvG) verpflichtet ist. Konkret ging es um die Frage, ob Anteile an der AG als Anteile i. S. d. § 18 Abs. 2a Satz 2 Investmentgesetz anzusehen seien, obwohl keiner der beiden abschließend formulierten gesetzlichen Alternativtatbestände (statuarisches Erfordernis einer Mindestanlagesumme oder besondere Sachkunde) bei der AG vorliege. Das Finanzamt teilte der AG mit, dass der Sachverhalt vom BMF-Schreiben zur Gesetzesauslegung des § 18 InvG umfasst sei. Insofern wurde keine verbindliche Auskunft mit dem begehrten Inhalt erteilt. Hierauf klagte die AG.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab, ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zu. Zur Begründung der Klageabweisung führte das Finanzgericht aus, dass die AG weder Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft mit einem bestimmten Inhalt noch Anspruch auf Neubescheidung durch das Finanzamt hat. Gegen eine hier vorliegende Negativauskunft kann die AG Verpflichtungsklage beim Finanzgericht erheben. Das Finanzgericht prüft bei der Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt nur, ob ermessensfehlerhaft gehandelt wurde. Dies bedeutet, dass hier nur evidente Rechtsverletzungen einen gerichtlichen Erfolg begründen können. Vorliegend war das nicht der Fall. Das Finanzamt hat mitgeteilt, dass es ein BMF-Schreiben für einschlägig hält und auch danach verfahren wird, da es an ein solches gebunden ist.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt, dass durch eine verbindliche Auskunft nur herausgefunden werden kann, wie wohl ein Sachverhalt durch das Finanzamt beurteilt wird. Es kann jedoch nicht erzwungen werden, dass die verbindliche Auskunft einen bestimmten Inhalt hat. Dies war hier insofern interessant, da gewichtige Punkte gegen die Rechtmäßigkeit der konkreten Aussage in dem BMF-Schreiben sprachen.

Anspruch auf Einsicht in Geschäftsunterlagen ist nicht pfändbar

Anspruch auf Einsicht in Geschäftsunterlagen ist nicht pfändbar

Kernaussage
Jedem einzelnen Gesellschafter, der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist, steht ein gesetzliches umfassendes Informationsrecht auf Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in ihre Unterlagen zu. Das Recht ist untrennbar mit der Gesellschafterstellung verbunden und ist nicht pfändbar.

Sachverhalt
Der Gläubiger hat die Geschäftsanteile des Schuldners an einer GmbH sowie die damit zusammenhängenden Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH und Einsicht in die Bücher und Abschriften gepfändet. Gegen den Pfändungsbeschluss hat sich der Schuldner mittels des Rechtsbehelfs der so genannten Erinnerung gewehrt, soweit die Informationsrechte betroffen waren. Das Amtsgericht wies den Rechtsbehelf zunächst zurück. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab schließlich dem Schuldner Recht.

Entscheidung
Die Auskunfts- und Einsichtsrechte des Schuldners gegen die GmbH sind nicht zusammen mit dem Geschäftsanteil mit gepfändet. Grundsätzlich erstreckt sich die Pfändung auch auf alle Nebenrechte, die im Falle der Abtretung mit auf den neuen Gläubiger übergehen. Die Informationsrechte sind allerdings nicht derartige Nebenrechte und nicht pfändbar. Sie sind Ausfluss der Gesellschafterstellung und mit dieser untrennbar verbunden. Zudem kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Ausübung des Informationsrechts einem anderen überlassen werden kann, denn auch hieraus ergibt sich keine Pfändbarkeit. Das Informationsrecht ist prinzipiell unbeschränkt; es findet seine Grenze erst in einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung. Zudem ergibt sich als Ausfluss der gesellschaftlichen Treuepflicht eine verstärkte Verschwiegenheitsverpflichtung des Gesellschafters, die die Weitergabe von Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken oder an gesellschaftsfremde Dritte untersagt.

Konsequenz
Das Urteil ist zum Schutze der Gesellschaft zu begrüßen. Jedoch zeigt sich deutlich, dass Eintritts- oder Einziehungsklauseln im Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden sollten. Damit können die übrigen Gesellschafter durch Übernahme oder Einziehung des (gepfändeten) Geschäftsanteils das Eindringen eines Dritten in den Gesellschafterkreis verhindern.

Arbeitgeber hat nicht immer Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten

Arbeitgeber hat nicht immer Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten

Kernaussage

Ist ein Arbeitnehmer während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens einer anderen Beschäftigung nachgegangen und deckt ein vom Arbeitgeber beauftragter Detektiv dies auf, muss der Arbeitnehmer die Detektivkosten nicht zwangsläufig ersetzen. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied kürzlich, dass eine Ersatzpflicht jedenfalls dann ausscheidet, wenn sich die Überwachung des Arbeitnehmers auf einen Zeitraum erstreckte, für den dieser keine Ansprüche geltend macht.

Sachverhalt

Der beklagte Arbeitnehmer war von Februar bis August 2009 als Kraftfahrer für den klagenden Arbeitgeber tätig. Der Arbeitgeber sprach im August 2009 eine Änderungskündigung aus, gegen die der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhob. Er forderte im Laufe des Verfahrens auch Arbeitsentgelt für den Zeitraum von September bis Dezember 2009 ein. Nachdem der Arbeitgeber im Mai 2010 insgesamt 7 fristlose Kündigungen aussprach, schlossen die Parteien im Juli 2010 einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis Ende August 2009 endete und der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 4.400 EUR erhielt. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer im Mai und Juni 2010 durch Detektive überwachen lassen und hierfür rd. 21.000 EUR gezahlt. Der Arbeitgeber trug im Prozess vor, die beauftragten Detektive hätten festgestellt, dass der Arbeitnehmer im Mai und Juni 2010 einer anderweitigen Beschäftigung nachgegangen sei. Dies hatte der Arbeitnehmer vor Abschluss des gerichtlichen Vergleichs wahrheitswidrig verneint. Der Arbeitgeber verlangte Erstattung der Detektivkosten und Auskunft darüber, welche Einkünfte der Arbeitnehmer erzielt habe. Er blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Schon das Arbeitsgericht hatte ausgeführt, der Arbeitnehmer sei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung nicht überführt worden; die Höhe der Detektivkosten stehe auch in keinem angemessenen Verhältnis zum befürchteten Schaden. Der Arbeitgeber benötige keine Auskunft über die Höhe etwaiger Einkünfte, da er die Abfindung nach den Angaben der Lohnsteuerkarte berechnen könne. Für das Landesarbeitsgericht war weiterhin maßgeblich, dass sich die Überwachung durch die Detektive auf einen Zeitraum erstreckte, für den der Arbeitnehmer im vorhergehenden Kündigungsschutzprozess keine Ansprüche geltend gemacht hatte. Es war auch nicht ersichtlich, dass es in Bezug auf diese Zeitspanne zu einer Erweiterung des Vorprozesses gekommen wäre.

Konsequenz

Ein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Erstattung von Detektivkosten kommt nur dann in Betracht, wenn die arbeitnehmerseitig geltend gemachten Ansprüche nicht in den Zeitraum der Überwachung fallen.