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Anwaltshaftung bei Legal Due Diligence

Anwaltshaftung bei Legal Due Diligence

Kernaussage
Der Rechtsanwalt kann nach einer Due Diligence nicht wegen unvollständiger Prüfung in Anspruch genommen werden, wenn ihm die maßgeblichen Unterlagen nicht vorgelegt wurden und es sich nicht um Unterlagen von herausgehobener Bedeutung handelt oder die vorgelegten Unterlagen konkreten Anlass zu Nachfragen geben.

Sachverhalt
Die Klägerin beauftragte eine Legal Due Diligence über ein bebautes Grundstück. Hauptmieter des Gebäudes war eine Anwaltskanzlei, organisiert in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft, die einen Mietvertrag mit einer festen Laufzeit bis Ende 2012 hatte. Den Mietvertrag hatten seinerzeit nicht alle Gesellschafter unterzeichnet. Die Mietverträge lagen bei der Prüfung vor. Die Klägerin kaufte das Objekt noch Ende Dezember 2006. Der beauftragte Due-Diligence-Report enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages. Im September 2009 kündigte die Sozietät den Mietvertrag mit Verweis auf die fehlenden Unterschriften und zahlte ab April 2010 den Mietzins nicht mehr. Die Wirksamkeit der Kündigung stellte das Landgericht Berlin fest. Die Klägerin weist darauf hin, dass sie auf die nachträgliche Heilung des Formmangels vor Kaufvertragsabschluss hätte drängen können, wenn der Due-Diligence-Report einen entsprechenden Hinweis enthalten hätte.

Entscheidung
Das Kammergericht wies die Klage ab. Der Rechtsanwalt kann nach einer Due Diligence nicht wegen unvollständiger Prüfung in Anspruch genommen werden, wenn ihm die maßgeblichen Unterlagen nicht vorgelegt worden sind und es sich nicht um Unterlagen von herausgehobener Bedeutung handelt oder die vorgelegten Unterlagen konkreten Anlass zu Nachfragen geben. Mangels konkreter Informationen hätte ein Hinweis des Anwalts auf eine möglicherweise unvollständige Unterzeichnung notwendigerweise abstrakt bleiben müssen. Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Due Diligence. Mangels konkreter Anhaltspunkte konnte der Hinweis daher unterbleiben.

Konsequenz
Durch die Entscheidung – eine der ersten zur Haftung infolge einer Due Diligence – wird ein sachgerechter Haftungsmaßstab geschaffen. Der Mandant ist in der Pflicht, bei für ihn wichtigen Punkten den allgemeinen Prüfungsauftrag einer Due Diligence zu konkretisieren.

Anwaltshaftung bei „Red Flag Due Diligence“

Anwaltshaftung bei „Red Flag Due Diligence“

Kernaussage
Bei einer „Red Flag Due Diligence“ schuldet der beratende Anwalt keine umfassende anwaltliche Beratung, sondern lediglich solche Angaben, die „Deal Breaker“ betreffen, also Punkte, die für die Kaufentscheidung des Mandanten wesentlich sind.

Sachverhalt
Die Klägerin erwarb im Jahr 2006 die M.-Gruppe, die Tarifverträge mit der „Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP) geschlossen hatte. Der Unternehmenskauf sollte von der Beklagten rechtlich begleitet werden. Hierzu beauftragte die Klägerin die Beklagte mit einer sogenannten „Red Flag Due Diligence“, die sich auf die wesentlichen Aspekte beschränken sollte, die für die grundsätzliche Kaufentscheidung und die Wert- und Ertragsbildung der Zielgesellschaften wichtig waren (sogenannte „Deal-Breaker“). Der Due-Diligence-Report enthielt keinen Hinweis dahin gehend, dass die Wirksamkeit der Tarifverträge, die zwischen der M.-Gruppe und der CGZP abgeschlossen worden waren, aufgrund der möglicherweise nicht bestehenden Tariffähigkeit der Gewerkschaft zweifelhaft war. Die Klägerin erwarb die M.-Gruppe von der Verkäuferin zu einem Kaufpreis von 28 Millionen EUR mit nur sehr eingeschränkten Garantien. Im Jahr 2009 sprach das Arbeitsgericht Berlin der CGZP die Tariffähigkeit ab, was durch die folgenden Instanzen bestätigt wurde. Aufgrund der nichtigen Tarifverträge erhielt die M.-Gruppe Forderungen der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 2.066.881,70 EUR. Die Klägerin klagte infolgedessen auf Schadensersatz.

Entscheidung
Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Bei einer „Red Flag Due Diligence“ schulde der beratende Anwalt keine umfassende anwaltliche Beratung, sondern lediglich solche Angaben, die „Deal Breaker“ betreffen, also Punkte, die für die Kaufentscheidung des Mandanten wesentlich sind. Hierzu habe die Frage der Tariffähigkeit nicht gezählt, da zum Zeitpunkt der Transaktion viele Unwägbarkeiten im Hinblick auf die Frage der Tariffähigkeit und die damit verbundenen Nachzahlungsrisiken bestanden. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Tarifunfähigkeit festgestellt werden würde, sei sehr gering gewesen, weshalb es sich nicht um einen Deal Breaker gehandelt habe.

Konsequenz
Das Urteil stellt das zweite Urteil innerhalb kurzer Zeit zur Haftung infolge einer Due Diligence dar. Auch hier haftet die Kanzlei nicht wegen mangelhafter Due Diligence. Entscheidend ist zunächst der konkrete Prüfungsmaßstab. Bei einer Red Flag Due Diligence ist folglich ein gröberer Prüfungsmaßstab anzusetzen. Aufgrund des Werkvertragscharakters muss der Mandant Ergänzung verlangen, wenn er nähere Prüfungen möchte. Andernfalls kann später kein Schadensersatz gefordert werden.