Anwaltshaftung bei Legal Due Diligence

Anwaltshaftung bei Legal Due Diligence

Kernaussage
Der Rechtsanwalt kann nach einer Due Diligence nicht wegen unvollständiger Prüfung in Anspruch genommen werden, wenn ihm die maßgeblichen Unterlagen nicht vorgelegt wurden und es sich nicht um Unterlagen von herausgehobener Bedeutung handelt oder die vorgelegten Unterlagen konkreten Anlass zu Nachfragen geben.

Sachverhalt
Die Klägerin beauftragte eine Legal Due Diligence über ein bebautes Grundstück. Hauptmieter des Gebäudes war eine Anwaltskanzlei, organisiert in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft, die einen Mietvertrag mit einer festen Laufzeit bis Ende 2012 hatte. Den Mietvertrag hatten seinerzeit nicht alle Gesellschafter unterzeichnet. Die Mietverträge lagen bei der Prüfung vor. Die Klägerin kaufte das Objekt noch Ende Dezember 2006. Der beauftragte Due-Diligence-Report enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages. Im September 2009 kündigte die Sozietät den Mietvertrag mit Verweis auf die fehlenden Unterschriften und zahlte ab April 2010 den Mietzins nicht mehr. Die Wirksamkeit der Kündigung stellte das Landgericht Berlin fest. Die Klägerin weist darauf hin, dass sie auf die nachträgliche Heilung des Formmangels vor Kaufvertragsabschluss hätte drängen können, wenn der Due-Diligence-Report einen entsprechenden Hinweis enthalten hätte.

Entscheidung
Das Kammergericht wies die Klage ab. Der Rechtsanwalt kann nach einer Due Diligence nicht wegen unvollständiger Prüfung in Anspruch genommen werden, wenn ihm die maßgeblichen Unterlagen nicht vorgelegt worden sind und es sich nicht um Unterlagen von herausgehobener Bedeutung handelt oder die vorgelegten Unterlagen konkreten Anlass zu Nachfragen geben. Mangels konkreter Informationen hätte ein Hinweis des Anwalts auf eine möglicherweise unvollständige Unterzeichnung notwendigerweise abstrakt bleiben müssen. Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Due Diligence. Mangels konkreter Anhaltspunkte konnte der Hinweis daher unterbleiben.

Konsequenz
Durch die Entscheidung – eine der ersten zur Haftung infolge einer Due Diligence – wird ein sachgerechter Haftungsmaßstab geschaffen. Der Mandant ist in der Pflicht, bei für ihn wichtigen Punkten den allgemeinen Prüfungsauftrag einer Due Diligence zu konkretisieren.