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Zur Beurkundung der Anfechtung eines Erbvertrages

Zur Beurkundung der Anfechtung eines Erbvertrages

Kernfrage
Erbverträge als „stärkste“ Form der letztwilligen Verfügung sind unter engen Grenzen anfechtbar. Der häufigste Fall ist das Hinzutreten eines neuen Pflichtteilsberechtigten; z. B. im Falle der Wiederverheiratung. Will sich der Erblasser durch Anfechtung von einem früheren Erbvertrag lösen, muss die Anfechtung notariell beurkundet werden. Sie muss außerdem dem Nachlassgericht gegenüber bekannt gegeben werden. Regelmäßig erfolgt dies durch den beurkundenden Notar. Der Bundgerichtshof hatte nunmehr darüber zu befinden, ob auch die Aufforderung an den Notar, die Anfechtung des Erbvertrages gegenüber dem Nachlassgericht bekannt zu machen, notariell beurkundet werden muss.

Sachverhalt
Der Erblasser hatte in einem frühen Erbvertrag letztwillige Verfügungen getroffen. Nach dem Tode seiner ersten Frau heiratete er erneut und errichtete ein privatschriftliches Testament, mit dem er seine zweite Frau zur Alleinerbin einsetzte. Daneben erklärte er in notarieller Beurkundung die Anfechtung des Erbvertrages. Teil der Anfechtung war, dass der Notar auf gesonderte schriftliche Weisung das Nachlassgericht von der Anfechtung unterrichten sollte. Diese Weisung erteilte der Erblasser im Anschluss mit einfachem Schreiben. Nach dem Tode des Erblassers stritten die im Erbvertrag eingesetzten Erben mit der zweiten Ehefrau darum, ob die Anfechtung des Erbvertrages wirksame gewesen sei, weil die Aufforderung zur Unterrichtung des Nachlassgerichts nicht notariell beurkundet worden sei.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah für ein so weites Verständnis der notariellen Beurkundungspflicht keinen Grund. Ausschließlich die Anfechtung des Erbvertrages als solche bedarf der notariellen Beurkundung. Dass die Anfechtung als weitere Voraussetzung auch gegenüber dem Nachlassgericht bekannt gegeben werden müsse, führe nicht dazu, dass sich das Kriterium der Beurkundungspflicht erweitere.

Konsequenz
Die Entscheidung wird so zu verstehen sein, dass sich das Erfordernis der notariellen Beurkundung tatsächlich alleine auf die eigentliche Anfechtung des Erbvertrages beschränkt. Sonstige Willenserklärungen, die im Zusammenhang mit der Anfechtung stehen, werden privatschriftlich abgegeben werden können.

Zum Nachweis der Vertretung einer GbR bei Beurkundung einer Auflassung

Zum Nachweis der Vertretung einer GbR bei Beurkundung einer Auflassung

Kernaussage

Eine erwerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss in einer Auflassungsurkunde unverwechselbar als Rechtssubjekt bezeichnet sein. Das Kammergericht Berlin entschied nun, dass die Berechtigung zur Vertretung einer zum Beurkundungszeitpunkt bereits bestehenden GbR weder durch Eigenerklärungen der als Gesellschafter auftretenden Personen, noch durch eidesstattliche Versicherungen nachgewiesen werden kann.

Sachverhalt

Mit notariellem Vertrag wollten mehrere Käufer als Gesellschafter einer GbR im Mai 2008 Wohnungseigentum erwerben. Die Beteiligten bevollmächtigten einzelne Personen, die Auflassung zu erklären. Dies geschah formgemäß im Dezember 2009. Eine im Februar 2010 erlassene Zwischenverfügung des Grundbuchamtes wurde vom Kammergericht aufgehoben. Obwohl der beurkundende Notar sodann eine Ausfertigung seiner Verhandlung aus April 2010 überreichte, in der die Gesellschafter der GbR erklärten, dass im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses die GbR gegründet worden sei und obwohl die Auflassung erneut erklärt wurde, wies das Grundbuchamt die Anträge auf Eigentumsumschreibung und Löschung einer Vormerkung zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

Entscheidung

Das Grundbuchamt hat die Anträge zu Recht zurückgewiesen, weil der Eintragung ein nicht rückwirkend behebbares Hindernis entgegen stand. Die zum Nachweis der Auflassung vorgelegte notarielle Urkunde aus Dezember 2009 war nicht geeignet, die Identität der GbR in erforderlicher Form nachzuweisen. Als Nachweis sind eindeutige, die Gesellschaft als unverwechselbares Rechtssubjekt identifizierende Angaben erforderlich, wie z. B. Erklärungen zu Gründungsort, -zeitpunkt, Name oder Sitz. Diese können nur entbehrlich sein, wenn gleichzeitig zur Auflassung ein notarieller Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wird. Die Kenntnis der Beteiligten ist unerheblich, eine Umdeutung der Erklärung, es solle an eine neu gegründete GbR aufgelassen werden, kommt nicht in Betracht. Die Erklärungen in der Urkunde aus April 2010 genügen zur Identifizierung ebenfalls nicht, da die Urkunde nicht geeignet ist, die Vertretungsberechtigung für die spätestens im Mai 2008 gegründete GbR festzustellen. Weder Eigenerklärungen noch eidesstattliche Versicherungen helfen, weil sie der von der Grundbuchordnung (GBO) geforderten Form nicht genügen.

Konsequenz

Vor Auflassung an eine GbR ist darauf zu achten, dass diese als unverwechselbares Rechtssubjekt identifizierbar ist. Um den Anforderungen der GBO zu genügen, sollten Erklärungen zu Gründungsort, -zeitpunkt, Name und Sitz in der Urkunde enthalten sein.