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Betreiben einer Biogasanlage als Gewerbebetrieb

Betreiben einer Biogasanlage als Gewerbebetrieb

Kernaussage
Eine Zugmaschine, die in einem ausschließlich der Energieerzeugung dienenden Betrieb einer Biogasanlage eingesetzt wird, ist nicht von der Kfz-Steuer befreit, auch wenn sie ihre Biomasse selber produziert.

Sachverhalt
Der Kläger erzeugte in seiner Biogasanlage Strom, der entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist wurde. Die dazu erforderliche Biomasse baute er unter Einsatz der Zugmaschine auf einer Fläche von 64 ha an und verwertete seine gesamte Ernte zur Stromerzeugung.

Entscheidung
Nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz ist das Halten von Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich „in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben“ verwendet werden. Für die Zugmaschine des Klägers hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine solche Verwendung verneint. Bei der Biogasanlage eines Land- oder Forstwirts, der nahezu seine gesamte Ernte zur Energieerzeugung einsetzt und die erzeugte Energie entgeltlich an Dritte abgibt, handelt es sich vielmehr um einen einheitlichen Gewerbetrieb. Bei einer solchen Betriebsführung hat die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung von Biomasse schon deshalb eine nur untergeordnete Bedeutung, weil Erträge ausschließlich durch den Absatz des erzeugten Stroms erzielt werden.

Konsequenz
Eine Trennung dieses einheitlichen Betriebs in die Verarbeitungsstufen der landwirtschaftlichen Urproduktion einerseits und der gewerblichen Stromproduktion andererseits ist in einem solchen Fall nicht möglich.

Verwendung einer Zugmaschine i.S. von § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage

 Leitsatz

Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG liegt nicht vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur die untergeordnete Bedeutung einer Hilfstätigkeit hat und die gewerbliche Betätigung dem Betrieb das Gepräge gibt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Land- oder Forstwirt seine gesamte Ernte zur Energieerzeugung in einer Biogasanlage einsetzt und die erzeugte Energie entgeltlich an Dritte abgibt.

 Gesetze

KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a
KraftStG § 12 Abs. 2

 Instanzenzug

Niedersächsisches FG vom 27. Oktober 2011 14 K 37/10 (EFG 2012, 178 )BFH II R 55/11

 Gründe

I.

[1 ] Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Halter einer Zugmaschine. Er betreibt mit selbst erzeugter Biomasse eine Biogasanlage sowie ein Blockheizkraftwerk zur Erzeugung von Strom, den er entgeltlich in das öffentliche Stromnetz einspeist. Die gesamte Ernte des Klägers wird zur Stromerzeugung verwertet.

[2 ] Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) hatte die Zugmaschine des Klägers auf dessen Antrag hin für die Zeit ab dem 27. Juni 2007 gemäß § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Der Kläger hatte seinen Antrag damit begründet, dass er seine Zugmaschine ausschließlich in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Grasmähen, zum Pflügen und zum Transport der Silage verwende.

[3 ] Nach einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass beim Kläger ertragsteuerrechtlich kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, sondern ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliege, dessen Gegenstand ausschließlich der Betrieb einer Biogasanlage zum Zweck der Stromerzeugung sei. Aus diesem Grunde sah das FA die Voraussetzungen für die gewährte Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG nicht als erfüllt an und setzte gegen den Kläger mit Änderungsbescheid vom 9. November 2009 die Kraftfahrzeugsteuer für die Zugmaschine für die Zeit ab dem 27. Juni 2007 auf jährlich 533 € fest.

[4 ] Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, im Betrieb des Klägers stehe die gewerbliche Betätigung der Energieerzeugung im Vordergrund. Damit liege kein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG vor. Eine Trennung zwischen der gewerblichen Stromerzeugung und der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung von Biomasse komme nicht in Betracht, weil eine planmäßige Verbindung beider Bereiche bestehe und die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung von Biomasse nur eine deren Verstromung vorgelagerte Hilfstätigkeit sei. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 178 veröffentlicht.

[5 ] Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG . Seine Zugmaschine werde ausschließlich zur Bearbeitung von Acker- und Grünlandflächen verwendet, diene nur zur Erzeugung von Biomasse und sei auch ertragsteuerrechtlich der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnen. Demgegenüber stelle der Bereich der Verstromung einen relativ kleinen Bereich des Gesamtbetriebs dar. Insoweit bedürfe es für die Anwendung des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG einer Trennung des Betriebs in zwei Verarbeitungsstufen, wobei die Zugmaschine nur für die landwirtschaftliche Urproduktion verwendet werde.

[6 ] Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung sowie den Bescheid vom 9. November 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2010 aufzuheben.

[7 ] Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

[8 ] Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO— ). Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG nicht erfüllt sind.

[9 ] 1. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG ist die Kraftfahrzeugsteuer neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass diese Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen. Erfasst wird auch der Fall, dass die Steuerfestsetzung oder Freistellung auf einem Rechtsirrtum beruhte (Urteile des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 20. August 1985 VII R 182/82, BFHE 144, 465 , BStBl II 1985, 716; vom 5. Oktober 2004 VII R 73/03, BFHE 208, 303 , BStBl II 2005, 222). Die Neufestsetzung darf, auch zur Berichtigung einer rechtsfehlerhaften Freistellung, innerhalb der Festsetzungsfrist rückwirkend erfolgen (BFH-Urteil in BFHE 144, 465 , BStBl II 1985, 716). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Zugmaschine des Klägers nicht i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG ausschließlich in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird.

[10 ] 2. Gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG ist das Halten u.a. von Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich „in” land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

[11 ] a) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG ist eine Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und, aufeinander abgestimmt, planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen (BFH-Urteile in BFHE 144, 465 , BStBl II 1985, 716; vom 22. September 1992 VII R 45/92, BFHE 169, 478 , BStBl II 1993, 200; vgl. auch Eisele in Rössler/Troll, BewG , § 33 Rz 3, m.w.N; Bruschke in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 33 BewG Rz 17). Da keine Anhaltspunkte für eine spezifisch kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bestimmung des Begriffs „landwirtschaftlicher Betrieb” bestehen, können insoweit die Vorschriften des Bewertungsrechts herangezogen werden. Die bewertungsrechtlichen Festlegungen sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich zwar nicht bindend; es können aber auch für die Auslegung des § 3 Abs. 7 Buchst. a KraftStG die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des bewertungsrechtlichen Begriffs eines Betriebes der Landwirtschaft zugrunde gelegt werden (BFH-Urteil in BFHE 169, 478 , BStBl II 1993, 200, m.w.N.).

[12 ] b) In Abgrenzung zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur die untergeordnete Bedeutung einer Hilfstätigkeit hat und die gewerbliche Betätigung dem Betrieb das Gepräge gibt (BFH-Urteile vom 16. November 1978 IV R 191/74 , BFHE 126, 220 , BStBl II 1979, 246; vom 23. September 1988 III R 182/84, BFHE 154, 364 , BStBl II 1989, 111; vom 8. November 2007 IV R 24/05, BFHE 219, 567 , BStBl II 2008, 356). Die getrennte Behandlung einer teils als landwirtschaftlich und teils als gewerblich anzusehenden Tätigkeit scheidet aus, wenn die Verbindung zwischen land- und forstwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit planmäßig im Interesse des Hauptbetriebs gewollt ist und sich beide Tätigkeitsbereiche gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass der gesamte Betrieb nach der Verkehrsauffassung als einheitlicher Betrieb anzusehen ist (BFH-Urteile in BFHE 126, 220 , BStBl II 1979, 246, und vom 25. März 2009 IV R 21/06, BFHE 224, 522 , BStBl II 2010, 113).

[13 ] c) Ein solcher einheitlicher Gewerbebetrieb liegt vor, wenn ein Land- oder Forstwirt seine gesamte Ernte zur Energieerzeugung in einer Biogasanlage einsetzt und die erzeugte Energie entgeltlich an Dritte abgibt. Bei einer solchen Betriebsführung hat die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung von Biomasse schon deshalb eine nur untergeordnete Bedeutung, weil Erträge ausschließlich durch den Absatz des erzeugten Stroms erzielt werden. Im Vordergrund steht daher die gewerbliche Betätigung der Energieerzeugung, die sich nicht ohne Nachteil für das Gesamtunternehmen von der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung von Biomasse trennen lässt. Dies führt zur Qualifizierung des gesamten Betriebs als einheitlichen Gewerbebetrieb (Leingärtner/Stalbold, Besteuerung der Landwirte, Kap. 12, Rz 29; Wiegand, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2005, 667 und 2006, 497; Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz , § 2 Rz 363; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. März 2006, BStBl I 2006, 248 Tz. I.1.b).

[14 ] d) In Anwendung dieser Grundsätze sind im Streitfall die Voraussetzungen des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG nicht erfüllt. Nach den für den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO ) tatsächlichen Feststellungen des FG verwertet der Kläger seine gesamte Ernte zur Erzeugung von Strom, den er entgeltlich in das öffentliche Stromnetz einspeist. Damit erhält der Betrieb des Klägers sein entscheidendes Gepräge durch die gewerbliche Erzeugung von Strom.

[15 ] e) Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG kann auch nicht auf der Grundlage der vom Kläger begehrten „theoretischen” Trennung des einheitlichen Gewerbebetriebs in zwei Verarbeitungsstufen —zum einen die der „landwirtschaftlichen Urproduktion” und zum anderen die der gewerblichen Stromproduktion— gewährt werden. Insoweit ist das Vorbringen des Klägers, der Einsatz seiner Zugmaschine beschränke sich ausschließlich auf den Bereich der landwirtschaftlichen Urproduktion und insbesondere die Bearbeitung von Acker- und Grünlandflächen, unbeachtlich.

[16 ] aa) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG ist die tatsächliche —ausschließliche— Verwendung des Fahrzeugs „in” einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich. Handelt es sich nicht um einen solchen Betrieb, ist der Tatbestand der Befreiungsvorschrift auch bei Einsatz des Fahrzeugs „wie von einem Landwirt” nicht erfüllt (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1995 II R 45/92 , BFHE 178, 459 , BStBl II 1996, 11).

[17 ] bb) Bei einem einheitlichen Gewerbebetrieb erfüllt die Verarbeitungsstufe der landwirtschaftlichen Urproduktion für sich allein nicht die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG . Eine Aufspaltung in land- und forstwirtschaftliche und sonstige Beförderungen kommt nicht in Betracht. Bereits die (mit § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG wortgleiche) Vorgängerregelung des § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. a KraftStG 1972 war in ihrem Wirkungsbereich eng begrenzt (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 1973 II R 2/72 , BFHE 109, 282 , BStBl II 1973, 599; vom 19. September 1984 II R 139/82, BFHE 142, 181 , BStBl II 1985, 108). Sie sollte „nur die Transporte der Landwirtschaft, nicht jedoch die gewerblichen Unternehmen begünstigen” (vgl. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses vom 17. Mai 1963, BTDrucks IV/1281 S. 1, rechte Spalte unten) und „nach ihrem Sinn und Zweck so weit wie nur möglich auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft beschränkt bleiben” (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses vom 3. Dezember 1963, BTDrucks IV/1690 S. 2, linke Spalte). An dieser engen Begrenzung des Befreiungstatbestands hat sich durch die nachfolgenden Änderungen des KraftStG nichts geändert.

[18 ] 3. Auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 7 Buchst. c KraftStG sind, weil es vorliegend an einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb fehlt, nicht erfüllt.

 

Investitionszulage für den Betreiber einer Biogasanlage

Gericht: BFH 3. Senat
Entscheidungsdatum: 04.03.2013
Streitjahre: 2002, 2003
Aktenzeichen: III B 124/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 InvZulG 1999, § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 115 Abs 2 FGO
Investitionszulage für den Betreiber einer Biogasanlage

Leitsatz
1. NV: Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass sich im Investitionszulagenrecht der Begriff des verarbeitenden Gewerbes nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige bestimmt.

2. NV: Für die zulagenrechtliche Einordnung eines Betriebes, der im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, kommt es auf die Vorschriften des deutschen Abfallwirtschaftsrechts und die hierzu ergangene Rechtsprechung nationaler Verwaltungsgerichte nicht an.

3. NV: Bei kumulativer Urteilsbegründung ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wird und auch vorliegt.

Fundstellen
NV (nicht amtlich veröffentlicht)
Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 6. Juni 2012, Az: 8 K 1738/06, Urteil
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Vergleiche BFH, 26. Juli 2012, Az: III R 43/11
Vergleiche BFH, 23. März 2005, Az: III R 20/00
im Text BFH, 16. April 2002, Az: X B 102/01

Tatbestand
1
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Biogasanlage. Sie nimmt Klärschlamm und Bioabfall gegen Entgelt an und vergärt nach einer Aufbereitung das organische Material in einem Biogasreaktor. Das durch die Vergärung entstehende Methangas nutzt sie zur Verstromung und Wärmegewinnung. Die Gärreste veräußert sie zur Nutzung als Düngemittel oder zur weiteren Energiegewinnung. Anträge auf Investitionszulage lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) mit der Begründung ab, dass kein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes vorliege; die Klägerin sei als Dienstleistungs- bzw. Energieversorgungsbetrieb nicht begünstigt. Das Finanzgericht bestätigte diese Einschätzung. Der Betrieb der Klägerin falle unter Abschnitt O Ziffer 90.02.4 „Biologische Abfallbeseitigung“, Unterklasse „Abfallaufbereitung durch biologische Behandlung zum Zwecke der Entsorgung, auch mit Gewinnung eines Nebenerzeugnisses (u.a. Biogas)“ der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 (WZ 2003).

2
Von einer weiter gehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Entscheidungsgründe
3
II. Die Beschwerde ist –bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit– jedenfalls unbegründet und wird daher durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

4
1. a) Die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt und die Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045). Ist das angegriffene Urteil kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden und auch vorliegen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 31 und § 116 Rz 28, m.w.N.).

5
b) Das Finanzgericht hat im Streitfall seine Entscheidung im eben beschriebenen Sinne kumulativ begründet. So ist es zum einen in entscheidungstragender Weise davon ausgegangen, dass der Korrekturtatbestand des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 1 der Abgabenordnung nicht eingreift. Zum anderen hat es sein Urteil auf die materiell-rechtliche Begründung gestützt, dass die Klägerin im Sinne der WZ 2003 einen Abfallbeseitigungs- und damit Dienstleistungsbetrieb unterhält.

6
In Bezug auf die letztgenannte Begründung hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

7
aa) In der Beschwerde(begründungs)schrift wird die Rechtsfrage aufgeworfen, „ob und inwieweit die Behandlung der Klägerin im steuerlichen Sinn als Betrieb der Abfallbeseitigung tatsächlich mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Primalabfallverwertung zu vereinbaren ist“. Die Klägerin will mit diesen Ausführungen dahin verstanden werden, dass sie nach den Bestimmungen des deutschen Abfallwirtschaftsrechts und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Abfallbeseitigungs-, sondern ein Abfallverwertungsbetrieb sei; dem vom Gesetzgeber statuierten abfallrechtlichen Primat der Verwertung von Abfällen widerspreche es, wenn diese Verwertung steuerrechtlich als Abfallbeseitigung behandelt würde.

8
bb) Das Rechtsproblem, ob es für die investitionszulagenrechtliche Einordnung auf die abfallrechtliche Qualifikation der Tätigkeit der Klägerin ankommt, wurde in der Rechtsprechung des BFH bereits gelöst. Eine klärungsbedürftige Frage ist demnach nicht gegeben.

9
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige, im Streitfall also nach der WZ 2003 (BFH-Urteile vom 23. März 2005 III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497; vom 26. Juli 2012 III R 43/11, BFH/NV 2013, 86). Die WZ 2003 basiert, wie ihre Vorgängerin, die WZ 1993, auf der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, die wiederum auf der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige der Vereinten Nationen aufbaut (vgl. Statistisches Bundesamt, Vorwort zur WZ 2003, abrufbar unter www.destatis.de; BFH-Urteil in BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497). Die Klassifikation ist damit Ausdruck einer generellen, weltweit harmonisierten Verkehrsauffassung über Zuordnungskriterien für Wirtschaftsunternehmen (BFH-Urteil in BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, zur WZ 1993). Bereits dieser Befund schließt es aus, dass es für die Einordnung der Betriebe in die Klassifikation auf nationalstaatliche Gesetze ankommt, die zudem nur für einen kleinen Teil der insgesamt von der WZ erfassten Wirtschaftsunternehmen gelten und nicht dem Zweck der europarechtlich harmonisierten Investitionsförderung, sondern einem anderen Zweck dienen. Danach ist es geklärt, dass es für die investitionszulagenrechtliche Einordnung von Betrieben, die, wie der der Klägerin, im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sind, auf die Vorschriften des deutschen Abfallwirtschaftsrechts und die hierzu ergangene Rechtsprechung nationaler Verwaltungsgerichte nicht ankommt.

10
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.