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Entschädigungszahlungen: verminderter Steuersatz gilt nicht immer

Entschädigungszahlungen: verminderter Steuersatz gilt nicht immer

Kernaussage

Entschädigungsleistungen, d. h. Geldbeträge, die zum Ausgleich erlittener Nachteile oder Einschränkungen gezahlt werden, sind bei der Einkommensteuer begünstigt. Auf bestimmte außerordentliche Einkünfte werden geringere Steuern erhoben, als es dem regulären Steuersatz entsprechen würde. Dazu gehören Entschädigungen „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ und Entschädigungen für „die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit“. In einer aktuellen Entscheidung hat das hessische Finanzgericht nun die steuerliche Vergünstigung für eine wegen Auflösung eines Mietvertrags gezahlte Abfindung abgelehnt.

Sachverhalt

Ein Steuerberater hatte im Rahmen eines Zeitmietvertrages Praxisräume in einem Bürogebäude angemietet. Das Bürogebäude wurde anschließend verkauft. Der neue Eigentümer beabsichtigte den Abriss des Gebäudes und einen anschließenden Neubau. Deshalb wurde das Mietverhältnis mit dem Kläger im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung – gegen eine Abfindungszahlung – vorzeitig aufgelöst. Gegen die volle Besteuerung dieser Abfindungszahlung wehrte sich der Steuerberater und verlor vor Gericht.

Entscheidung

Die Richter urteilten, dass die Abfindungszahlung, die der Steuerberater von dem neuen Eigentümer für die Auflösung des Mietverhältnisses erhalten hatte, keine steuerbegünstigte Entschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetz (EStG) darstelle. Maßgeblich sei dabei die Sicht der Vertragsparteien. Dazu sei der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung des Klägers mit dem neuen Eigentümer sei die gesamte Abfindung jedoch ausschließlich als Entgelt für die Räumung und Rückgabe des Mietgegenstandes gezahlt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung – steuerbegünstigt – als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen des Klägers aus seiner freiberuflichen Tätigkeit gezahlt worden sei, seien nicht zu erkennen. Gegenstand der Vertragsverhandlungen sei lediglich der Preis für die Entmietung gewesen, was das Vorliegen einer steuerbegünstigten Entschädigung für entgangenen Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers ausschließe.

Konsequenz

Bei einer Abfindung für die vorzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses ist grundsätzlich mit der vollen Versteuerung zu rechnen, denn die Zahlung ist keine echte Entschädigung, sondern Entgelt für die Räumung des Mietobjekts. Ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht korrigiert, bleibt abzuwarten, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

-> siehe auch Fünftelregelung und Abfindungsrechner