Abfindungsrechner: Netto-Abfindung mit Fünftelregelung berechnen
Wie viel bleibt netto von Ihrer Abfindung übrig? Nutzen Sie unseren kostenlosen Abfindungsrechner und erhalten Sie wertvolle Steuertipps, um bei Ihrer Abfindung Steuern zu sparen.
Inhalt:
Abfindungsrechner mit Fünftelregelung
Berechnen Sie kostenlos die Steuer auf Ihre Abfindung mit unserem Online-Abfindungsrechner: Der Rechner ermittelt unter Anwendung der Fünftelregelung nach § 34 EStG die optimale steuerliche Behandlung Ihrer Abfindung. Zudem berechnet er die ideale Verteilung von Abfindungsbeträgen auf zwei Veranlagungszeiträume. Bei vollständiger Zahlung der Abfindung im selben Jahr kommt automatisch die steuerlich begünstigte Fünftelregelung zur Anwendung. Der Abfindungsrechner ist weitestgehend selbsterklärend und intuitiv bedienbar.
Höhe der Abfindung – Das steht Ihnen zu
Wenn Sie nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit eine Kündigung erhalten, sollten Sie folgende wichtige Punkte bezüglich einer möglichen Abfindung beachten:
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Kein automatischer Rechtsanspruch auf Abfindung: In Deutschland existiert grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindungszahlung bei Kündigung. Ein Anspruch kann sich jedoch aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben:
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Tarifvertrag: Viele Tarifverträge enthalten konkrete Regelungen zu Abfindungszahlungen. Prüfen Sie Ihren Tarifvertrag genau und beachten Sie, dass der Kündigungsgrund Einfluss auf den Abfindungsanspruch haben kann.
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Betriebliche Übung: Wenn Ihr Unternehmen üblicherweise bei Kündigungen Abfindungen zahlt, kann sich hieraus ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch ableiten.
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Hinweis gemäß § 1a KSchG: Nach § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) kann ein Abfindungsanspruch entstehen, wenn der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung darauf hinweist und Sie als Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.
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Berechnung der Abfindungshöhe: Bei einem Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG beträgt die Abfindung üblicherweise ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Bei einem Bruttogehalt von 4.000 Euro und fünf Beschäftigungsjahren würde die Abfindung somit 10.000 Euro betragen.
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Höhere Abfindung durch Kündigungsschutzklage: Wenn Sie mit der Kündigung nicht einverstanden sind und formale oder rechtliche Fehler erkennbar sind, kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein. Im Rahmen eines solchen gerichtlichen Verfahrens lässt sich oft eine deutlich höhere Abfindung aushandeln, da Arbeitgeber meist an einer zügigen und einvernehmlichen Lösung interessiert sind.
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Professionelle Rechtsberatung nutzen: Bei einer Kündigungsschutzklage oder Verhandlungen über eine Abfindung sollten Sie unbedingt die Unterstützung eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalts in Anspruch nehmen.
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Steuerliche Behandlung Ihrer Abfindung: Abfindungszahlungen müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden und gelten nach § 34 EStG als „außerordentliche Einkünfte". Hier greift die vorteilhafte Fünftelregelung, die Ihre Steuerlast erheblich mindern kann.
Fazit: Informieren Sie sich umfassend über Ihre Rechte und Optionen. Ziehen Sie bei Bedarf professionelle arbeitsrechtliche und steuerliche Beratung hinzu, um die bestmögliche Regelung bei einer Kündigung zu erreichen.
Download: Höhe einer Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes (PDF)
Steuerberechnung mit Tarifermäßigung – Berechnungsbeispiele
Praxisbeispiele zur Besteuerung von Abfindungen nach § 34 EStG
Beispiel 1: Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 EStG
Ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Gewerbebetrieb und Vermietung/Verpachtung (einschließlich Entschädigung gemäß § 34 EStG) wird gemeinsam mit seiner Ehefrau veranlagt. Folgende Einkünfte und Sonderausgaben sind anzusetzen:
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
45.000 EUR |
|
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | ||
| · laufende Einkünfte |
+ 5.350 EUR |
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| · Einkünfte aus Entschädigung i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG |
+ 25.000 EUR |
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| Gesamtbetrag der Einkünfte |
75.350 EUR |
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| Sonderausgaben |
− 3.200 EUR |
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| Einkommen |
72.150 EUR |
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| Zu versteuerndes Einkommen (zvE) |
72.150 EUR |
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| Steuerberechnung mit Fünftelregelung: | ||
| zvE |
72.150 EUR |
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| abzgl. Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG |
− 25.000 EUR |
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| verbleibendes zvE |
47.150 EUR |
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| darauf entfallende Steuer |
7.388 EUR |
|
| verbleibendes zvE |
47.150 EUR |
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| zuzüglich ⅕ der Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG |
+ 5.000 EUR |
|
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52.150 EUR |
||
| darauf entfallende Steuer |
8.846 EUR |
|
| abzüglich Steuer auf verbleibendes zvE |
− 7.388 EUR |
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| Unterschiedsbetrag |
1.458 EUR |
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| multipliziert mit Faktor 5 |
7.290 EUR |
7.290 EUR |
| Tarifliche Einkommensteuer |
14.678 EUR |
Beispiel 2: Berechnung bei negativem verbleibenden zvE
Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG bei negativem verbleibenden zu versteuernden Einkommen
Ein Steuerpflichtiger mit gewerblichen Einkünften wird gemeinsam mit seiner Ehefrau veranlagt. Die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 3 und 16 Abs. 4 EStG liegen nicht vor. Folgende Einkünfte und Sonderausgaben sind anzusetzen:
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb, laufender Gewinn |
+ 5.350 EUR |
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| Veräußerungsgewinn (§ 16 EStG) |
+ 225.000 EUR |
230.350 EUR |
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
− 45.000 EUR |
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| Gesamtbetrag der Einkünfte |
185.350 EUR |
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| Sonderausgaben |
− 3.200 EUR |
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| Einkommen/zvE |
182.150 EUR |
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| Höhe der begünstigten Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG (maximal bis zur Höhe des zvE) |
182.150 EUR |
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| zvE |
182.150 EUR |
|
| abzüglich Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 EStG |
− 225.000 EUR |
|
| verbleibendes zvE |
− 42.850 EUR |
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| Das gesamte zvE von 182.150 EUR ist somit tarifbegünstigt nach § 34 EStG. | ||
| ⅕ des zvE (§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG) |
36.430 EUR |
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| darauf entfallende Steuer |
4.454 EUR |
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| multipliziert mit Faktor 5 |
22.270 EUR |
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| Tarifliche Einkommensteuer |
22.270 EUR |
Beispiel 3: Steuerberechnung mit Progressionsvorbehalt
Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 EStG mit Einkünften unter Progressionsvorbehalt
(Entsprechende Anwendung des BFH-Urteils vom 22.9.2009 – BStBl 2010 II S. 1032)
Ein Steuerpflichtiger bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung (einschließlich einer Entschädigung gemäß § 34 EStG). Folgende Einkünfte und Sonderausgaben sind anzusetzen:
| Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
10.000 EUR |
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| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | ||
| · laufende Einkünfte |
+ 60.000 EUR |
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| · Einkünfte aus Entschädigung i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG |
+ 30.000 EUR |
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| Gesamtbetrag der Einkünfte |
100.000 EUR |
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| Sonderausgaben |
− 3.200 EUR |
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| Einkommen/zvE |
96.800 EUR |
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| Arbeitslosengeld (Progressionsvorbehalt) |
20.000 EUR |
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| Steuerberechnung: | ||
| zvE |
96.800 EUR |
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| abzüglich Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG |
− 30.000 EUR |
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| verbleibendes zvE |
66.800 EUR |
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| zuzüglich Arbeitslosengeld (§ 32b Abs. 2 EStG) |
+ 20.000 EUR |
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| für die Berechnung des Steuersatzes maßgebendes verbleibendes zvE |
86.800 EUR |
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| Steuer nach Grundtarif |
28.284 EUR |
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| besonderer (durchschnittlicher) Steuersatz nach § 32b Abs. 2 EStG |
32,5852 % |
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| Steuerbetrag auf verbleibendes zvE (66.800 EUR) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts |
21.766 EUR |
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| verbleibendes zvE |
66.800 EUR |
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| zuzüglich ⅕ der Einkünfte i.S.d. § 34 EStG |
+ 6.000 EUR |
|
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72.800 EUR |
||
| zuzüglich Arbeitslosengeld (§ 32b Abs. 2 EStG) |
+ 20.000 EUR |
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| für die Berechnung des Steuersatzes maßgebendes zvE mit ⅕ der außerordentlichen Einkünfte |
92.800 EUR |
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| Steuer nach Grundtarif |
30.804 EUR |
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| besonderer (durchschnittlicher) Steuersatz |
33,1939 % |
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| Steuerbetrag auf zvE mit ⅕ der außerordentlichen Einkünfte (72.800 EUR) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts |
24.165 EUR |
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| abzüglich Steuerbetrag auf verbleibendes zvE |
− 21.766 EUR |
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| Unterschiedsbetrag |
2.399 EUR |
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| multipliziert mit Faktor 5 |
11.995 EUR |
11.995 EUR |
| Tarifliche Einkommensteuer |
33.761 EUR |
Hinweis: Weitere detaillierte Berechnungsbeispiele 4 und 5 zu komplexeren Sachverhalten finden Sie in der vollständigen Version.
Die Fünftelregelung – So funktioniert die steuerliche Begünstigung
Was ist die Fünftelregelung? Hat ein Arbeitnehmer Entschädigungen oder Vergütungen im Sinne des § 34 EStG bezogen, ermäßigt sich die Steuerbelastung durch Anwendung der Fünftelregelung. Die tarifliche Einkommensteuer berechnet sich dabei als Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich des verfünffachten Unterschiedsbetrags nach § 32a Abs. 1, 5 EStG.
Die Fünftelregelung ist eine zentrale steuerliche Vergünstigung bei Abfindungszahlungen. Hier die wichtigsten Informationen im Überblick:
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Funktionsweise der Fünftelregelung: Die Fünftelregelung ist eine steuerliche Erleichterung zur Reduzierung der Steuerlast auf Abfindungen. Sie verteilt die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre, um zu verhindern, dass Ihr Gesamteinkommen in eine höhere Steuerprogression rutscht und Sie dadurch überproportional hohe Steuern zahlen müssen.
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Anwendungsbereich: Die Regelung gilt für außerordentliche Einkünfte, zu denen auch Abfindungen zählen. Diese Einkünfte müssen als Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden.
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Voraussetzung: Zusammenballung von Einkünften: Die Abfindungszahlung muss höher sein als das Einkommen, das Sie bis zum Jahresende ohne die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt hätten. Nur dann liegt eine steuerlich relevante Zusammenballung von Einkünften vor.
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So wird die Steuer mit Fünftelregelung berechnet:
- Schritt 1: Ermitteln Sie die Einkommensteuer auf Ihr reguläres Jahreseinkommen ohne Abfindung.
- Schritt 2: Berechnen Sie die Einkommensteuer auf Ihr reguläres Jahreseinkommen plus einem Fünftel der Abfindung.
- Schritt 3: Die Differenz zwischen diesen beiden Steuerbeträgen wird mit fünf multipliziert und ergibt die Steuer auf die Abfindung.
- Schritt 4: Diese wird zur Steuer auf das reguläre Einkommen addiert.
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Praktische Umsetzung:
- Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wendet Ihr Arbeitgeber die Fünftelregelung automatisch in der Gehaltsabrechnung an und führt die reduzierte Lohnsteuer ab.
- Falls dies nicht geschieht, können Sie die Fünftelregelung nachträglich in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das Finanzamt prüft dann die Voraussetzungen und gewährt die Steuervergünstigung rückwirkend.
Fazit: Die Fünftelregelung kann Ihre Steuerlast auf eine Abfindung erheblich reduzieren. Es ist wichtig, die spezifischen Voraussetzungen und Berechnungsmethoden zu kennen. Bei komplexeren Sachverhalten empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Steuerberaters für eine optimale steuerliche Gestaltung.
Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 EStG
Voraussetzungen für die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung): Die Zahlung muss als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG qualifiziert sein.
Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG:
§ 24 EStG schafft keinen eigenständigen Besteuerungstatbestand, sondern ordnet die darin genannten Einnahmen lediglich der Einkunftsart zu, zu der die entgangenen oder künftig entgehenden Einnahmen gehört hätten (BFH vom 12.6.1996 – BStBl II S. 516). Die Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG muss als Ersatz für unmittelbar entgangene oder entgehende konkrete Einnahmen gezahlt werden (BFH vom 9.7.1992 – BStBl 1993 II S. 27).
Für den Entschädigungsbegriff nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG ist unerheblich, ob das zum Einnahmeausfall führende Ereignis ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen eingetreten ist. Eine Entschädigung kann auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige beim einnahmeauslösenden Ereignis selbst mitgewirkt hat. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige bei Aufgabe seiner Rechte unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat; keinesfalls darf er das schadenstiftende Ereignis aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Freiwilliges Mitwirken oder Verwirklichung eines eigenen Strebens schließt den Entschädigungsbegriff aus (BFH vom 20.7.1978 – BStBl 1979 II S. 9, vom 16.4.1980 – BStBl II S. 393, vom 9.7.1992 – BStBl 1993 II S. 27 und vom 4.9.2002 – BStBl 2003 II S. 177). Gibt ein Arbeitnehmer im Konflikt mit seinem Arbeitgeber nach und akzeptiert dessen Abfindungsangebot, steht die gütliche Einigung der widerstreitenden Interessen dem Merkmal der Zwangssituation nicht entgegen (BFH vom 29.2.2012 – BStBl II S. 569).
Die an die Stelle der Einnahmen tretende Ersatzleistung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG muss auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Zahlungen zur Erfüllung eines bestehenden Anspruchs sind keine Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG, wenn die vertragliche Grundlage unverändert geblieben ist und sich lediglich die Zahlungsmodalität geändert hat (BFH vom 25.8.1993 – BStBl 1994 II S. 167, vom 10.10.2001 – BStBl 2002 II S. 181 und vom 6.3.2002 – BStBl II S. 516).
Typische Entschädigungsfälle nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG:
- Abfindung wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses, wenn der Arbeitgeber die Beendigung veranlasst hat (BFH vom 20.10.1978 – BStBl 1979 II S. 176 und vom 22.1.1988 – BStBl II S. 525); hierzu zählen auch Vorruhestandsgelder auf Grundlage eines Manteltarifvertrags (BFH vom 16.6.2004 – BStBl II S. 1055). Die Rückzahlung einer Abfindung ist im Abflussjahr zu berücksichtigen, auch wenn die Abfindung im Zuflussjahr begünstigt besteuert wurde. Eine Lohnrückzahlung ist regelmäßig kein rückwirkendes Ereignis, das zur Änderung des Einkommensteuerbescheides des Zuflussjahres berechtigt (BFH vom 4.5.2006 – BStBl II S. 911; BMF vom 24.5.2004, BStBl I S. 505, geändert durch BMF vom 17.1.2011, BStBl I S. 39)
- Abfindung wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses, auch wenn bereits bei Vertragsbeginn ein Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung vereinbart wurde (BFH vom 10.9.2003 – BStBl 2004 II S. 349)
- Abfindung, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer für den Verzicht auf Pensionsansprüche gegen seine GmbH erhält, wenn der Erwerber des Unternehmens die Übernahme der Pensionsverpflichtung ablehnt (BFH vom 10.4.2003 – BStBl II S. 748). Entsprechendes gilt für Entschädigungen wegen Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit auf Veranlassung des Erwerbers (BFH vom 13.8.2003 – BStBl 2004 II S. 106)
- Schadensersatz aufgrund schuldhaft verweigter Wiedereinstellung (BFH vom 6.7.2005 – BStBl 2006 II S. 55)
- Leistungen wegen Körperverletzung, soweit sie den Verdienstausfall ersetzen (BFH vom 21.1.2004 – BStBl II S. 716)
- Abfindung wegen unbefristeter Reduzierung der Wochenarbeitszeit aufgrund einer Vertragsänderung (BFH vom 25.8.2009 – BStBl 2010 II S. 1030)
Keine Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG:
- Abfindung bei Vertragsabschluss oder während des Arbeitsverhältnisses für den Verlust späterer Pensionsansprüche infolge Kündigung (BFH vom 6.3.2002 – BStBl II S. 516)
- Abfindung bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für Verzicht auf Tantiemeanspruch (BFH vom 10.10.2001 – BStBl 2002 II S. 347)
- Abfindung nach vorausgegangener freiwilliger Umwandlung künftiger Pensionsansprüche (BFH vom 6.3.2002 – BStBl II S. 516)
- Pensionsabfindung, wenn der Arbeitnehmer nach Eheschließung zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gekündigt hat (BFH vom 21.6.1990 – BStBl II S. 1020)
- Streikunterstützung (BFH vom 24.10.1990 – BStBl 1991 II S. 337)
- Zahlung an Arbeitnehmer, wenn das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis nicht beendet wird (z.B. bei Betriebsübergang nach § 613a BGB) (BFH vom 10.10.2001 – BStBl 2002 II S. 181)
Entschädigungen gemäß § 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG
§ 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG erfasst Entschädigungen als Gegenleistung für den Verzicht auf mögliche Einkunftserzielung. Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG liegt auch vor, wenn die Tätigkeit mit Willen oder Zustimmung des Arbeitnehmers aufgegeben wird. Der Ersatzanspruch muss nicht auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Die Entschädigung für Nichtausübung einer Tätigkeit kann auch als Hauptleistungspflicht vereinbart werden (BFH vom 12.6.1996 – BStBl II S. 516).
Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG:
- Abfindung bei Ausübung eines tarifvertraglich eingeräumten Optionsrechts, gegen Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden (BFH vom 8.8.1986 – BStBl 1987 II S. 106)
- Entgelt für ein im Arbeitsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot (BFH vom 13.2.1987 – BStBl II S. 386 und vom 16.3.1993 – BStBl II S. 497)
- Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (BFH vom 12.6.1996 – BStBl II S. 516)
- Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot, auch wenn die untersagten Tätigkeiten verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind (BFH vom 23.2.1999 – BStBl II S. 590)
- Abfindung an einen angestellten Versicherungsvertreter für den Verzicht auf künftige Einkunftserzielung durch Verkleinerung seines Bezirks (BFH vom 23.1.2001 – BStBl II S. 541)
Keine Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG:
- Abfindung für die Aufgabe eines gewinnabhängigen Tantiemeanspruchs (BFH vom 10.10.2001 – BStBl 2002 II S. 347)
- Erlös für die Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten eines Landwirts (BFH vom 28.2.2002 – BStBl II S. 658)
Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter
- Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB gehören zu den Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe c EStG, auch wenn sie zeitgleich mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit erfolgen (BFH vom 5.12.1968 – BStBl 1969 II S. 196)
- Ausgleichszahlungen an andere Kaufleute als Handelsvertreter (z.B. Kommissionsagenten oder Vertragshändler) sind wie Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter zu behandeln, wenn sie in entsprechender Anwendung des § 89b HGB geleistet werden (BFH vom 12.10.1999 – BStBl 2000 II S. 220)
- Ausgleichszahlungen gemäß § 89b HGB sind keine Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchstabe c EStG, wenn ein Nachfolger aufgrund eines selbständigen Vertrags mit seinem Vorgänger dessen Handelsvertretung oder Teile davon entgeltlich erwirbt. Ein selbständiger Vertrag liegt jedoch nicht vor, wenn der Nachfolger die vertretenen Firmen von Ausgleichsansprüchen freistellt (BFH vom 31.5.1972 – BStBl II S. 899 und vom 25.7.1990 – BStBl 1991 II S. 218)
Abzugsfähige Aufwendungen und Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Bei der Ermittlung der Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 EStG sind von den Bruttoentschädigungen nur die unmittelbar damit zusammenhängenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen (BFH vom 26.8.2004 – BStBl 2005 II S. 215). Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist bei außerordentlichen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur insoweit abzuziehen, als tariflich voll zu besteuernde Einnahmen dieser Einkunftsart dafür nicht ausreichen (BFH vom 29.10.1998 – BStBl 1999 II S. 588; Amtliche Hinweise 2012 zu den Einkommensteuer-Richtlinien zu §§ 24 und 34 EStG).
Entschädigung verteilt auf zwei Veranlagungszeiträume
Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG liegen nur vor, wenn die begünstigten Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind (BFH vom 21.3.1996 – BStBl II S. 416 und vom 14.5.2003 – BStBl II S. 881). Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG kann ausnahmsweise auch bei Verteilung der Entschädigung auf zwei Kalenderjahre in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass die Zahlung von vornherein als Einmalbetrag vorgesehen war und nur wegen außergewöhnlicher Höhe und besonderer Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde, oder wenn der Empfänger – ohne Existenzmittel – dringend auf eine Vorauszahlung angewiesen war (BFH vom 2.9.1992 – BStBl 1993 II S. 831; planwidriger Zufluss: BMF vom 24.5.2004, BStBl I S. 505, geändert durch BMF vom 17.1.2011, BStBl I S. 39, Rz. 17-20).
Zusammenballung von Einkünften
Eine Entschädigung ist nur tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt (BFH vom 4.3.1998 – BStBl II S. 787; BMF vom 18.11.1997, BStBl I S. 973; BMF vom 24.5.2004, BStBl I S. 505, geändert durch BMF vom 17.1.2011, BStBl I S. 39, Rz. 9-16).
Erhält ein Steuerpflichtiger wegen Körperverletzung durch einen Dritten aufgrund mehrerer gesonderter, unterschiedliche Zeiträume betreffender Vereinbarungen mit dessen Versicherung Entschädigungen als Ersatz für entgangene und entgehende Einnahmen, steht der Zufluss in verschiedenen Veranlagungszeiträumen der tarifbegünstigten Besteuerung jeder einzelnen Entschädigung nicht entgegen (BFH vom 21.1.2004 – BStBl II S. 716).
Eine Zusammenballung liegt nicht vor, wenn die Vertragsparteien die Vergütung bereits durch erhebliche Teilzahlungen auf mehrere Kalenderjahre verteilt haben (BFH vom 10.2.1972 – BStBl II S. 529).
Außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG
| 1. |
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG ist beispielsweise anzuwenden, wenn:
|
| 2. | § 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG ist beispielsweise nicht anzuwenden bei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten und regelmäßig ausgezahlten gewinnabhängigen Tantiemen, deren Höhe erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt werden kann; hierbei handelt es sich nicht um Abgeltung einer mehrjährigen Tätigkeit (BFH vom 30.8.1966 – BStBl III S. 545). |
| 3. | § 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen anzuwenden sein, wenn die Vergütung für mehrjährige nichtselbständige Tätigkeit aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen nicht in einem, sondern in zwei Kalenderjahren in Teilbeträgen zusammengeballt ausgezahlt wird (BFH vom 16.9.1966 – BStBl 1967 III S. 2). |
Häufig gestellte Fragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Abfindungen
I. Allgemeine Grundlagen| 1 | Scheidet ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers vorzeitig aus einem Dienstverhältnis aus, können ihm folgende Leistungen des Arbeitgebers zufließen, die hinsichtlich ihrer steuerlichen Auswirkungen zu unterscheiden sind:
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| 2 | Abfindungen wegen arbeitgeberseitig veranlasster oder gerichtlich ausgesprochener Auflösung des Dienstverhältnisses sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Der diese Höchstbeträge übersteigende Teil der Abfindung ist grundsätzlich ermäßigt zu besteuern, sofern er die Voraussetzungen einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG erfüllt. |
| 3 | Eine Entschädigung setzt voraus, dass an die Stelle der bisher geschuldeten Leistung eine andere tritt. Diese andere Leistung muss auf einem eigenständigen Rechtsgrund beruhen. Ein solcher Rechtsgrund ist regelmäßig Bestandteil der Auflösungsvereinbarung; er kann aber auch bereits bei Abschluss des Dienstvertrags oder während des Dienstverhältnisses für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbart werden. Eine Leistung zur Erfüllung eines bereits vor dem Ausscheiden begründeten Anspruchs des Empfängers ist keine Entschädigung, auch wenn dieser Anspruch an die geänderte Situation angepasst erfüllt wird (Modifizierung; siehe z.B. Rz. 5 bis 8). Der Entschädigungsanspruch darf – auch bei früherer Vereinbarung – erst als Folge der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen. |
| 4 | Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG, die anlässlich einer Entlassung vereinbart wird (Entlassungsentschädigung), setzt den Verlust von Einnahmen voraus, mit denen der Arbeitnehmer rechnen konnte. Weder Abfindung noch Entschädigung sind Zahlungen des Arbeitgebers, die bereits erdiente Ansprüche abgelten, wie beispielsweise rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder bei rückwirkender Beendigung bis zum steuerlich anzuerkennenden Zeitpunkt der Auflösung noch zustehende Gehaltsansprüche. Dies gilt auch für freiwillige Leistungen, wenn sie den verbleibenden Arbeitnehmern tatsächlich in gleicher Weise zugewendet werden. |
Hinweis: Die vollständigen Ausführungen zu den Abschnitten II bis VI (Lebenslängliche betriebliche Versorgungszusagen, Zusammenballung von Einkünften, Planwidriger Zufluss, Rentenversicherungsbeiträge, Anwendung) finden Sie in der Originalquelle.
Aktuelle Steuertipps und Rechtsprechung zur Abfindung
Wertguthabenkonten und Abfindungen (BFH-Urteil vom 03.05.2023, Az.: IX R 25/21)
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn darstellen.
Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin hatte bei ihrer GmbH ein Wertguthabenkonto, auf das monatlich ein Prozent des Bruttolohns gutgeschrieben wurde. Die Auszahlung konnte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Einmalzahlung oder monatliche Rente erfolgen. Das Finanzamt behandelte die Gutschriften als gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn.
Entscheidung: Der BFH entschied, dass Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto erst im Zeitpunkt der Auszahlung zufließen. Bis zur Auszahlung handelt es sich lediglich um einen schuldrechtlichen Anspruch. Die Gutschriften werden zudem nicht als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung, sondern als betriebliche Altersvorsorge geleistet.
Bedeutung für Arbeitnehmer: Gutschriften auf Wertguthabenkonten gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Arbeitnehmer sollten diese Beträge daher nicht sofort auszahlen lassen, sondern bis zum Renteneintritt ansparen.
Zeitwertkonten und Abfindungen (FG Berlin-Brandenburg)
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes nicht zur Aufstockung eines Zeitwertkontos genutzt werden kann, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und wird vom Bundesfinanzhof überprüft. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten daher bewährte Wege beschreiten, beispielsweise die Einzahlung in eine Direktversicherung.
Vermeidung von Doppelbesteuerung bei Abfindungen (BFH)
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass völkerrechtlich verbindliche Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und einer ausländischen Finanzverwaltung die deutschen Finanzgerichte nur dann binden, wenn sie mit innerstaatlichen Steuergesetzen im Einklang stehen. In den Urteilsfällen blieben Abfindungszahlungen anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Ergebnis steuerfrei.
Abfindungen für den Verlust des inländischen Arbeitsplatzes an einen in Deutschland zwischenzeitlich beschränkt Steuerpflichtigen sind nicht im Tätigkeitsstaat, sondern im Ansässigkeitsstaat zu versteuern. Dies gilt auch für Abfindungen, die erst nach dem Wegzug aus Deutschland gezahlt werden.
Diese Entscheidung bekräftigt die bisherige BFH-Rechtsprechung und ist für die Praxis bedeutungsvoll, da in den letzten Jahren vermehrt Streitfälle auftraten, in denen durch nicht formal in deutsches Recht transformierte Verständigungsregelungen die Abkommensregelungen zu Lasten deutscher Steuerbürger verändert wurden.
Wichtige Hinweise für Steuerpflichtige:
- Verständigungsvereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie mit innerstaatlichen Steuergesetzen im Einklang stehen
- Steuerpflichtige können sich nicht auf nicht in deutsches Recht transformierte Verständigungsvereinbarungen berufen
- Bei Erhalt einer Abfindung sollte steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden
Tarifermäßigung bei Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen (BFH)
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Tarifermäßigung für Entschädigungen ausgeschlossen ist, wenn die Entschädigung in zwei Veranlagungszeiträumen ausgezahlt wird – selbst wenn sie auf demselben Schadensereignis beruht. Im Streitfall erhielt ein Arbeitnehmer eine Abfindung in drei Teilbeträgen, von denen zwei in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ausgezahlt wurden. Der BFH stellte fest, dass keine Zusammenballung von Einkünften vorlag, da alle Teilbeträge auf demselben Schadensereignis (Verlust des Arbeitsplatzes) beruhten.
Hinweis: Zeitlich gestaffelte Abfindungen sind steuerlich nachteilig. Dieser Nachteil wird jedoch teilweise dadurch ausgeglichen, dass eine Auszahlung über mehrere Jahre die steuerliche Progression von vornherein mildert. Zudem kann eine solche Vereinbarung insgesamt zu einer höheren Abfindungssumme führen.
Minimale Teilleistungen – 10%-Grenze (BFH, aktualisiert durch BMF)
Der BFH muss entscheiden, ob eine Abfindung tarifbegünstigt besteuert werden kann, wenn eine Teilzahlung von 5% in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt. Grundsätzlich ist eine Abfindung bei Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen nicht tarifbegünstigt. Es gibt jedoch eine Ausnahme, wenn zur Hauptentschädigung eine minimale Teilleistung in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben aus 2013 zu Zweifelsfragen bei Entlassungsentschädigungen aktualisiert und akzeptiert nun eine neue 10%-Grenze für geringfügige Nebenleistungen bei Abfindungen. Eine Nebenleistung ist geringfügig, wenn sie nicht mehr als 10% der Hauptleistung beträgt.
Das BMF akzeptiert auch ein BFH-Urteil von 2015, wonach eine Nebenleistung geringfügig ist, wenn sie niedriger ist als die Steuerentlastung der Hauptleistung.
Wichtig: Die begünstigte Besteuerung von Abfindungen nach § 34 EStG (Fünftel-Regelung) setzt voraus, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Jahren ist grundsätzlich schädlich – außer bei geringfügigen Nebenleistungen unter 10% der Hauptleistung.
Gestaltung des Zuflusszeitpunkts (BFH)
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steuerwirksam gestalten können, indem sie die Fälligkeit der Abfindung hinausschieben. Voraussetzung: Die Vereinbarung muss vor Eintritt der Fälligkeit erfolgen.
Beispielfall: Ein Arbeitnehmer schied aus seinem Unternehmen aus und erhielt eine Abfindung. In einer Betriebsvereinbarung war zunächst die Fälligkeit im November des Ausscheidensjahres geregelt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer verschoben einvernehmlich den Fälligkeitszeitpunkt auf Januar des Folgejahres, da dies steuerlich günstiger war. Die Abfindung wurde entsprechend erst im Folgejahr ausgezahlt. Wichtig: Die geänderte Vereinbarung wurde vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im November geschlossen.
Fazit: Der BFH hat diese steuerlich günstigere Gestaltung akzeptiert. Die Abfindung ist erst im Folgejahr zu versteuern. Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen den Zufluss einer Abfindung steuerwirksam gestalten, indem sie die Fälligkeit hinausschieben – vorausgesetzt, die Vereinbarung erfolgt vor Eintritt der Fälligkeit.
Abfindung bei Arbeitszeitreduzierung (BFH)
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Abfindung, die ein Arbeitnehmer für die unbefristete Reduzierung seiner Arbeitszeit aufgrund einer Vertragsänderung erhält, unter bestimmten Voraussetzungen als begünstigt zu besteuernde Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusehen sein kann.
Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin reduzierte ihre Arbeitszeit von Vollzeit auf Teilzeit. Ihr Arbeitgeber zahlte ihr dafür eine Abfindung von 17.000 €. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten die Abfindung nicht als steuerbegünstigte Entschädigung anerkannt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden war.
Entscheidung: Der BFH hob diese Entscheidung auf. Er entschied, dass eine Entschädigung vorliegt, wenn Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird. Das Gesetz verlangt nicht die vollständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich, dass Einnahmen wegfallen und dafür Ersatz geleistet wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Vollzeitbeschäftigung in Teilzeit überführt wird und der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält.
Der BFH hat das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen zur Prüfung, ob die Arbeitnehmerin bei der Vertragsänderung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat. Nur in diesen Fällen ist eine Tarifermäßigung zu gewähren.
Nachträglich gezahlte Löhne – keine Tarifbegünstigung (BFH)
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nicht alle nachträglich gezahlten Löhne ermäßigt besteuert werden können. Löhne für einen Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten sind nicht als mehrjähriger Arbeitslohn zuzuordnen und können daher nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG begünstigt besteuert werden.
Beispielfall: Ein Arbeitnehmer wurde 2021 zunächst fristlos gekündigt, einigte sich dann aber mit seinem Arbeitgeber auf eine Beendigung zum 31.3.2022 und Zahlung einer Abfindung. Der Arbeitgeber erstellte Ende Januar 2022 monatliche Lohnabrechnungen für März 2021 bis Januar 2022 und zahlte den Nettolohn am 31.1.2022 aus. Die Monate Februar bis März 2022 überwies er Anfang April zusammen mit der vereinbarten Abfindung.
Entscheidung: Der BFH war der Ansicht, dass die nachträglich gezahlten Löhne für Februar bis März 2022 nicht ermäßigt besteuert werden können, da sie nicht mehrjährigen Arbeitslohn darstellen (Zeitraum unter zwölf Monate). Die Abfindung selbst ist hingegen ermäßigt zu besteuern.
Wichtiger Hinweis: Der BFH hat klargestellt, dass eine willkürliche, wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Zusammenballung die Tarifbegünstigung auf mehrjährigen Arbeitslohn ausschließt. In der Praxis ist daher bei Zusammenballung von Lohnzahlungen darauf zu achten, dass wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen (z.B. längere Arbeitsunfähigkeit mit nachträglicher Lohnzahlung).
Fünftelregelung bei eigeninitiiertem Aufhebungsvertrag (FG Münster)
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Fünftelregelung auch dann zur Anwendung kommt, wenn ein Arbeitnehmer eigeninitiativ einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, um einen Konflikt mit dem Arbeitgeber zu beenden. Die Richter vertraten die steuerzahlerfreundliche Auffassung, dass es der Tarifbegünstigung nicht entgegensteht, wenn ein Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber zugeht und den Abschluss eines Auflösungsvertrags mit Abfindung einfordert.
Voraussetzung für die Konfliktsituation: Es reicht aus, wenn eine gegensätzliche Interessenlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, beide Parteien zur Entstehung des Konflikts beigetragen haben und sie den Konflikt einvernehmlich lösen. Auf das Gewicht und den Zeitpunkt der jeweiligen Verursachungsbeiträge kommt es nicht an.
Praxistipp: Lehnt das Finanzamt die Anwendung der Fünftelregelung in vergleichbaren Fällen ab, sollten Sie Einspruch einlegen und auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az.: IX R 16/17) verweisen sowie das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Zusammenballung und Progressionsvorbehalt (FG Niedersachsen)
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass eine Steuerbegünstigung für Abfindungen nur gerechtfertigt ist, wenn sich durch die Zusammenballung von Einkünften tatsächlich eine höhere steuerliche Belastung ergibt. Die Vergleichsrechnung ist ohne Berücksichtigung steuerfreier Lohnersatzleistungen durchzuführen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z.B. Arbeitslosengeld).
Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und wird vom Bundesfinanzhof überprüft.
Praktische Steuertipps für Arbeitnehmer bei Abfindungen
Wichtige Tipps zur Steueroptimierung Ihrer Abfindung:
- Informieren Sie sich umfassend über die steuerlichen Auswirkungen einer Abfindung
- Nutzen Sie die Möglichkeit, durch geschickte Wahl des Auszahlungszeitpunkts Steuern zu sparen
- Ziehen Sie einen Steuerberater hinzu, um die optimale Gestaltung Ihrer Abfindung zu erreichen
- Achten Sie darauf, dass die Abfindung möglichst in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird
- Prüfen Sie, ob die Fünftelregelung automatisch vom Arbeitgeber angewendet wurde
- Nutzen Sie gegebenenfalls die Möglichkeit, die Fälligkeit der Abfindung steueroptimiert hinauszuschieben
Weitere ausführliche Steuertipps zur Besteuerung von Abfindungen und Steueroptimierung finden Sie hier:
- Steuern sparen bei Ihrer Abfindung – Praxistipps
- Abfindung und Fünftelregelung – Detailwissen
- Einkommensteuererklärung bei Abfindungszahlungen – So gehen Sie vor
- Sozialversicherung und Abfindung – Was Sie beachten müssen
- Steuervorteile durch professionelle Steuerberatung sichern
- Abfindung – Abgrenzung und Entschädigung
- Abfindung und Zusammenballung von Einkünften nach § 34 EStG
- Abfindungsrechner – Netto-Abfindung sofort ermitteln
- Zufluss in mehreren Jahren und Rückzahlung empfangener Abfindungen
- Lebenslängliche betriebliche Versorgungszusagen
- Arbeitgeberfinanzierte Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 187a SGB VI
Umfassendes Fachwissen zu Abfindungen im Steuerlexikon
Rechtsgrundlagen zum Thema: Abfindung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 10
EStG § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
EStG § 93 Schädliche Verwendung
KStR 5.4 5.5
AEAO
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
HGB
§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben
§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben
ErbStG 3 7 9 10 13a
ErbStR 1.1 3.4 5.2 10.13 13a.5 13a.7 13b.1 13b.2 17
LStR
R 19.8 LStR Zu den nach § 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 39b.2 LStR Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge
EStH 4.2.1 4.7 5.5 6.2 6.4 6.6.2 6a.3 6a.4 15.8.1 15.8.3 15.9.1 15.9.3 16.4 16.9 17.7 22.4 22.8 24.1 33.1.33.4 33a.1 34.3 34.4
KStH 8.7
LStH 38.2 39b.6
GrEStG 1
ErbStH E.3.4.2 E.7.7 E.10.7 E.13b.1
GrStG
§ 36 GrStG Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte
GrStR 44
BGB 330 843 1501 1503 1585 1640
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