
Abfindungsrechner: Höhe mit Fünftelregelung
Wie viel bleibt Netto von der Abfindung? Kostenlose Steuertipps + wie Sie Steuern sparen können.
Inhalt:
Berechnen Sie mit dem online Abfindungsrechner kostenlos die Steuer mit Fünftelregelung auf Ihre Abfindung: Der Rechner berechnet die optimale Verteilung von Abfindungsbeträgen auf 2 Jahre. Sofern der Abfindungsbetrag voll im Abfindungsjahr gezahlt wird, findet bei der Berechnung der Einkommensteuer die Fünftelregelung Anwendung. Der Abfindungsrechner ist weitestgehend selbsterklärend. Daher ist die Bedienung regelmäßig rein intuitiv möglich.
Abfindungsrechner mit Fünftelregelung
Fünftelregelung: Hat der Arbeitnehmer Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG bezogen, ist der Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich des Fünffachen des Unterschiedsbetrags die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer – § 32a Abs. 1, 5 EStG).
Download: Höhe einer Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes
Abfindungen (02/21)
»Wie verhindern Sie, dass Ihr Steuersatz wegen einer Abfindung in die Höhe schnellt?« (#1023765)
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Abfindungen sind nicht nur in arbeitsrechtlicher Hinsicht ein konfliktträchtiges Thema, auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Punkte spielen hier eine wichtige Rolle. Unsere Infografik vermittelt Ihnen die Voraussetzungen und die Funktionsweise der Fünftelregelung und hilft ihnen einzuschätzen, ob deren Anwendung für Sie vorteilhaft ist.
Umfang der steuerbegünstigten Abfindung und Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung
Berechnungsbeispiele
Beispiel 1:
Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 EStG
Der Stpfl., der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung (einschließlich Entschädigung i. S. d. § 34 EStG) hat, und seine Ehefrau werden zusammen veranlagt. Es sind die folgenden Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
45.000 EUR |
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | ||
· laufende Einkünfte |
+ 5.350 EUR |
|
· Einkünfte aus Entschädigung i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG |
+ 25.000 EUR |
|
G. d. E. |
75.350 EUR |
|
Sonderausgaben |
‐ 3.200 EUR |
|
Einkommen |
72.150 EUR |
|
z. v. E. |
72.150 EUR |
|
z. v. E. |
72.150 EUR |
|
abzgl. Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG |
‐ 25.000 EUR |
|
verbleibendes z. v. E. |
47.150 EUR |
|
darauf entfallender Steuerbetrag |
7.388 EUR |
|
verbleibendes z. v. E. |
47.150 EUR |
|
zuzüglich 1/5 der Einkünfte i. S. d. | ||
§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG |
+ 5.000 EUR |
|
52.150 EUR |
||
darauf entfallender Steuerbetrag |
8.846 EUR |
|
abzüglich Steuerbetrag auf das verbleibende | ||
z. v. E. |
‐ 7.388 EUR |
|
Unterschiedsbetrag |
1.458 EUR |
|
multipliziert mit Faktor 5 |
7.290 EUR |
7.290 EUR |
tarifliche Einkommensteuer |
14.678 EUR |
Beispiel 2:
Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 EStG bei negativem verbleibenden z. v. E.
Der Stpfl., der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, und seine Ehefrau werden zusammen veranlagt. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 und § 16 Abs. 4 EStG liegen nicht vor. Es sind die folgenden Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, laufender Gewinn |
+ 5.350 EUR |
|
Veräußerungsgewinn (§ 16 EStG) |
+ 225.000 EUR |
230.350 EUR |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
‐ 45.000 EUR |
|
G. d. E. |
185.350 EUR |
|
Sonderausgaben |
‐ 3.200 EUR |
|
Einkommen/z. v. E. |
182.150 EUR |
|
Höhe der Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG, die nach § 34 Abs. 1 EStG besteuert werden können; maximal aber bis zur Höhe des z. v. E. |
182.150 EUR |
|
z. v. E. |
182.150 EUR |
|
abzüglich Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG |
‐ 225.000 EUR |
|
verbleibendes z. v. E. |
‐ 42.850 EUR |
|
Damit ist das gesamte z. v. E. in Höhe von 182.150 EUR gem. § 34 EStG tarifbegünstigt. | ||
1/5 des z. v. E. (§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG) |
36.430 EUR |
|
darauf entfallender Steuerbetrag |
4.454 EUR |
|
multipliziert mit Faktor 5 |
22.270 EUR |
|
tarifliche Einkommensteuer |
22.270 EUR |
Beispiel 3:
Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 EStG mit Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
(Entsprechende Anwendung des BFH-Urteils vom 22.9.2009 – BStBl 2010 II S. 1032)
Der Stpfl. hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung (einschließlich einer Entschädigung i. S. d. § 34 EStG). Es sind folgende Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
10.000 EUR |
|||
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | ||||
|
+ 60.000 EUR |
|||
|
+ 30.000 EUR |
|||
G. d. E. |
100.000 EUR |
|||
Sonderausgaben |
‐ 3.200 EUR |
|||
Einkommen / z. v. E. |
96.800 EUR |
|||
Arbeitslosengeld |
20.000 EUR |
|||
z. v. E. |
96.800 EUR |
|||
abzüglich Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG |
‐ 30.000 EUR |
|||
verbleibendes z. v. E. |
66.800 EUR |
|||
zuzüglich Arbeitslosengeld § 32b Abs. 2 EStG |
+ 20.000 EUR |
|||
für die Berechnung des Steuersatzes gem. § 32b Abs. 2 EStG maßgebendes verbleibendes z. v. E. |
86.800 EUR |
|||
Steuer nach Grundtarif |
28.284 EUR |
|||
besonderer (= durchschnittlicher) Steuersatz§ 32b Abs. 2 EStG |
32,5852 % |
|||
Steuerbetrag auf verbleibendes z. v. E.(66.800 EUR) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts |
21.766 EUR |
|||
verbleibendes z. v. E. |
66.800 EUR |
|||
zuzüglich 1/5 der Einkünfte i. S. d. § 34 EStG |
+ 6.000 EUR |
|||
72.800 EUR |
||||
zuzüglich Arbeitslosengeld § 32b Abs. 2 EStG |
+ 20.000 EUR |
|||
für die Berechnung des Steuersatzes gem. § 32b Abs. 2 EStG maßgebendes z. v. E. mit 1/5 der außerordentlichen Einkünfte |
92.800 EUR |
|||
Steuer nach Grundtarif |
30.804 EUR |
|||
besonderer (= durchschnittlicher) Steuersatz |
33,1939 % |
|||
Steuerbetrag auf z. v. E. mit 1/5 der außerordentlichen Einkünfte (72.800 EUR) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts |
24.165 EUR |
|||
abzüglich Steuerbetrag auf das verbleibende z. v. E. |
‐ 21.766 EUR |
|||
Unterschiedsbetrag |
2.399 EUR |
|||
multipliziert mit Faktor 5 |
11.995 EUR |
11.995 EUR |
||
tarifliche Einkommensteuer |
33.761 EUR |
Beispiel 4:
Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 EStG bei negativem verbleibenden z. v. E. und Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (>BFH-Urteil vom 17.1.2008 – BStBl 2011 II S. 21)
Der Stpfl. hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung (einschließlich einer Entschädigung i. S. d. § 34 EStG). Es sind folgende Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
10.000 EUR |
|||
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | ||||
|
‐ 20.000 EUR |
|||
|
+ 30.000 EUR |
|||
G. d. E. |
20.000 EUR |
|||
Sonderausgaben |
‐ 5.000 EUR |
|||
Einkommen / z. v. E. |
15.000 EUR |
|||
Höhe der Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG, die nach § 34 Abs. 1 besteuert werden können, maximal bis zur Höhe des z. v. E. |
15.000 EUR |
|||
z. v. E. |
15.000 EUR |
|||
Abzüglich Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG |
‐ 30.000 EUR |
|||
verbleibendes z. v. E. |
‐ 15.000 EUR |
|||
Damit ist das gesamte z. v. E. in Höhe von 15.000 EUR gem. § 34 EStG tarifbegünstigt. | ||||
1/5 des z. v. E. (§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG) |
3.000 EUR |
|||
Arbeitslosengeld |
40.000 EUR |
|||
Abzüglich negatives verbleibendes z. v. E. |
‐ 15.000 EUR |
|||
dem Progressionsvorbehalt unterliegende Bezüge werden nur insoweit berücksichtigt, als sie das negative verbleibende z. v. E. übersteigen |
25.000 EUR |
+ 25.000 EUR |
||
für die Berechnung des Steuersatzes gem. § 32b Abs. 2 EStG maßgebendes verbleibendes z. v. E. |
28.000 EUR |
|||
Steuer nach Grundtarif |
5.004 EUR |
|||
besonderer (= durchschnittlicher) Steuersatz |
17,8714 % |
|||
Steuerbetrag auf 1/5 des z. v. E. (3.000 EUR) |
536 EUR |
|||
multipliziert mit Faktor 5 |
2.680 EUR |
|||
tarifliche Einkommensteuer |
2.680 EUR |
Beispiel 5:
Berechnung der Einkommensteuer bei Zusammentreffen der Vergünstigungen nach § 34 Abs. 1 EStG und § 34 Abs. 3 EStG
Der Stpfl., der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, und seine Ehefrau werden zusammenveranlagt. Im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung hatte der Stpfl. das 55. Lebensjahr vollendet. Es sind die folgenden Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laufender Gewinn |
25.000 EUR |
||
Veräußerungsgewinn (§ 16 EStG) |
120.000 EUR |
||
davon bleiben nach § 16 Abs. 4 EStG steuerfrei |
‐ 45.000 EUR |
+ 75.000 EUR |
|
Einkünfte, die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sind |
+ 100.000 EUR |
||
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
+ 3.500 EUR |
||
G. d. E. |
203.500 EUR |
||
Sonderausgaben |
3.200 EUR |
||
Einkommen/z. v. E. |
200.300 EUR |
||
1. | Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG | ||
1.1 | Ermittlung des Steuerbetrags ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG z. v. E. |
200.300 EUR |
|
abzüglich Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG |
100.000 EUR |
100.300 EUR |
|
(darauf entfallender Steuerbetrag = 25.816 EUR) | |||
abzüglich Einkünfte nach § 34b Abs. 3 EStG |
75.000 EUR |
||
25.300 EUR |
|||
darauf entfallender Steuerbetrag |
1.694 EUR |
||
Für das z. v. E. ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG würde sich eine Einkommensteuer nach Splittingtarif von 25.816 EUR ergeben. Sie entspricht einem durchschnittlichen Steuersatz von 25,7387 %. Der ermäßigte Steuersatz beträgt mithin 56 % von 25,7387 % = 14,4136 %. Der ermäßigte Steuersatz ist höher als der mindestens anzusetzende Steuersatz in Höhe von 14 % (§ 34 Abs. 3 Satz 2 EStG). Daher ist der Mindeststeuersatz nicht maßgeblich. Mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 EStG zu versteuern:14,4136 % von 75.000 EUR = 10.810 EUR | |||
Steuerbetrag nach § 34 Abs. 3 EStG (ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG) |
10.810 EUR |
||
zuzüglich Steuerbetrag von 25.300 EUR (= z. v. E. ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG und § 34 Abs. 3 EStG) |
+ 1.694 EUR |
||
Steuerbetrag ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG |
12.504 EUR |
||
1.2 | Ermittlung des Steuerbetrags mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG | ||
z. v. E. |
200.300 EUR |
||
abzüglich Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG |
100.000 EUR |
||
zuzüglich 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG |
+ 20.000 EUR |
||
120.300 EUR |
|||
(darauf entfallender Steuerbetrag = 34.182 EUR) | |||
abzüglich Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG |
75.000 EUR |
||
45.300 EUR |
|||
darauf entfallender Steuerbetrag 6.862 EUR | |||
Für das z. v. E. ohne die Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG zuzüglich 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG würde sich eine Einkommensteuer nach Splittingtarif von 34.182 EUR ergeben. Sie entspricht einem durchschnittlichen Steuersatz von 28,4139 %. Der ermäßigte Steuersatz beträgt mithin 56 % von 28,4139 % = 15,9117 %. Der ermäßigte Steuersatz ist höher als der mindestens anzusetzende Steuersatz in Höhe von 14 % (§ 34 Abs. 3 Satz 2 EStG). Daher ist der Mindeststeuersatz nicht maßgeblich. Mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern:15,9117 % von 75.000 EUR = 11.933 EUR. | |||
Steuerbetrag nach § 34 Abs. 3 EStG (unter Berücksichtigung von 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG) |
11.933 EUR |
||
zuzüglich Steuerbetrag von 45.300 EUR(= z. v. E. ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 EStG mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG) |
+ 6.862 EUR |
||
Steuerbetrag mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG |
18.795 EUR |
||
1.3 | Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 34 Abs. 1 EStG | ||
Steuerbetrag mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG |
18.795 EUR |
||
abzüglich Steuerbetrag ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG (>Nr. 1.1) |
- 12.504 EUR |
||
Unterschiedsbetrag |
6.291 EUR |
||
verfünffachter Unterschiedsbetrag nach § 34 Abs. 1 EStG |
31.455 EUR |
||
2. | Steuerberechnung nach § 34 Abs. 3 EStG: | ||
z. v. E. |
200.300 EUR |
||
abzüglich Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG |
‐ 100.000 EUR |
||
100.300 EUR |
|||
Steuerbetrag von 100.300 EUR |
25.816 EUR |
||
zuzüglich verfünffachter Unterschiedsbetrag nach § 34 Abs. 1 EStG (>Nr. 1.3) |
+ 31.455 EUR |
||
Summe |
57.271 EUR |
||
Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes nach Splittingtarif auf der Grundlage des z. v. E. | |||
57.271 EUR/200.300 EUR = 28,5926 % | |||
Der ermäßigte Steuersatz beträgt mithin 56 % von 28,5926 % = 16,0118 %. Der ermäßigte Steuersatz ist höher als der mindestens anzusetzende Steuersatz in Höhe von 14 % (§ 34 Abs. 3 Satz 2 EStG). Daher ist der Mindeststeuersatz nicht maßgeblich. Mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern: 16,0118 % von 75.000 EUR = 12.008 EUR. | |||
Steuerbetrag nach § 34 Abs. 3 EStG |
12.008 EUR |
||
3. | Berechnung der gesamten Einkommensteuer | ||
nach dem Splittingtarif entfallen auf das z. v. E. ohne begünstigte Einkünfte (>Nr. 1.1) |
1.694 EUR |
||
verfünffachter Unterschiedsbetrag nach § 34 Abs. 1 EStG (>Nr. 1.3) |
31.455 EUR |
||
Steuer nach § 34 Abs. 3 EStG (>Nr. 2) |
12.008 EUR |
||
tarifliche Einkommensteuer |
45.157 EUR |
Negativer Progressionsvorbehalt
Unterliegen Einkünfte sowohl der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG als auch dem negativen Progressionsvorbehalt des § 32b EStG, ist eine integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip vorzunehmen. Danach sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei ausschließlicher Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall wäre (>BFH vom 15.11.2007 – BStBl 2008 II S. 375).
Entschädigung und Fünftelregelung
Entschädigung: Voraussetzungen für die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung): Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG
§ 24 EStG schafft keinen neuen Besteuerungstatbestand, sondern weist die in ihm genannten Einnahmen nur der Einkunftsart zu, zu der die entgangenen oder künftig entgehenden Einnahmen gehört hätten, wenn sie erzielt worden wären (>BFH vom 12.6.1996 – BStBl II S. 516). Die Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG muss als Ersatz für unmittelbar entgangene oder entgehende konkrete Einnahmen gezahlt werden (>BFH vom 9.7.1992 – BStBl 1993 II S. 27).
Für den Begriff der Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG ist nicht entscheidend, ob das zur Entschädigung führende Ereignis ohne oder gegen den Willen des Stpfl. eingetreten ist. Eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG kann vielmehr auch vorliegen, wenn der Stpfl. bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis selbst mitgewirkt hat. Ist dies der Fall, muss der Stpfl. bei Aufgabe seiner Rechte aber unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt haben; keinesfalls darf er das schadenstiftende Ereignis aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Der Begriff des Entgehens schließt freiwilliges Mitwirken oder gar die Verwirklichung eines eigenen Strebens aus (>BFH vom 20.7.1978 – BStBl 1979 II S. 9, vom 16.4.1980 – BStBl II S. 393, vom 9.7.1992 – BStBl 1993 II S. 27 und vom 4.9.2002 – BStBl 2003 II S. 177). Gibt ein Arbeitnehmer im Konflikt mit seinem Arbeitgeber nach und nimmt dessen Abfindungsangebot an, entspricht es dem Zweck des Merkmals der Zwangssituation, nicht schon wegen dieser gütlichen Einigung in Widerspruch stehender Interessenlage einen tatsächlichen Druck in Frage zu stellen (>BFH vom 29.2.2012 – BStBl II S. 569).
Die an die Stelle der Einnahmen tretende Ersatzleistung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG muss auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Zahlungen, die zur Erfüllung eines Anspruchs geleistet werden, sind keine Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG, wenn die vertragliche Grundlage bestehen geblieben ist und sich nur die Zahlungsmodalität geändert hat (>BFH vom 25.8.1993 – BStBl 1994 II S. 167, vom 10.10.2001 – BStBl 2002 II S. 181 und vom 6.3.2002 – BStBl II S. 516).
Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG:
- Abfindung wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses, wenn Arbeitgeber die Beendigung veranlasst hat (>BFH vom 20.10.1978 – BStBl 1979 II S. 176 und vom 22.1.1988 – BStBl II S. 525); hierzu gehören auch Vorruhestandsgelder, die auf Grund eines Manteltarifvertrags vereinbart werden (>BFH vom 16.6.2004 – BStBl II S. 1055), Die Rückzahlung einer Abfindung ist auch dann im Abflussjahr zu berücksichtigen, wenn die Abfindung im Zuflussjahr begünstigt besteuert worden ist. Eine Lohnrückzahlung ist regelmäßig kein rückwirkendes Ereignis, das zur Änderung des Einkommensteuerbescheides des Zuflussjahres berechtigt (>BFH vom 4.5.2006 – BStBl II S. 911). BMF vom 24.5.2004 (BStBl I S. 505, berichtigt BStBl I S. 633) unter Berücksichtigung der Änderungen des BMF vom 17.1.2011 (BStBl I S. 39)
- Abfindung wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses, auch wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart wird (>BFH vom 10.9.2003 – BStBl 2004 II S. 349),
- Abfindung, die der Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine GmbH-Anteile veräußert, für den Verzicht auf seine Pensionsansprüche gegen die GmbH erhält, falls der Käufer den Erwerb des Unternehmens von der Nichtübernahme der Pensionsverpflichtung abhängig macht (>BFH vom 10.4.2003 – BStBl II S. 748). Entsprechendes gilt für eine Entschädigung für die durch den Erwerber veranlasste Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit (>BFH vom 13.8.2003 – BStBl 2004 II S. 106),
- Schadensersatz infolge einer schuldhaft verweigerten Wiedereinstellung (>BFH vom 6.7.2005 – BStBl 2006 II S. 55),
- Leistungen wegen einer Körperverletzung nur insoweit, als sie den Verdienstausfall ersetzen (>BFH vom 21.1.2004 – BStBl II S. 716),
- Abfindung wegen unbefristeter Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf Grund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsvertrags (>BFH vom 25.8.2009 – BStBl 2010 II S. 1030).
Keine Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG:
- Abfindung, die bei Abschluss oder während des Arbeitsverhältnisses für den Verlust späterer Pensionsansprüche infolge Kündigung vereinbart wird (>BFH vom 6.3.2002 – BStBl II S. 516),
- Abfindung, die bei Fortsetzung des Arbeitnehmerverhältnisses für Verzicht auf Tantiemeanspruch gezahlt wird (>BFH vom 10.10.2001 – BStBl 2002 II S. 347),
- Abfindung nach vorausgegangener freiwilliger Umwandlung zukünftiger Pensionsansprüche (>BFH vom 6.3.2002 – BStBl II S. 516),
- Pensionsabfindung , wenn der Arbeitnehmer nach Eheschließung zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gekündigt hat (>BFH vom 21.6.1990 – BStBl II S. 1020),
- Streikunterstützung (>BFH vom 24.10.1990 – BStBl 1991 II S. 337),
- Zahlung an Arbeitnehmer, wenn das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis (z. B. bei Betriebsübergang nach § 613a BGB) nicht beendet wird (>BFH vom 10.10.2001 – BStBl 2002 II S. 181),
Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG
§ 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG erfasst Entschädigungen, die als Gegenleistung für den Verzicht auf eine mögliche Einkunftserzielung gezahlt werden. Eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG liegt auch vor, wenn die Tätigkeit mit Willen oder mit Zustimmung des Arbeitnehmers aufgegeben wird. Der Ersatzanspruch muss nicht auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Die Entschädigung für die Nichtausübung einer Tätigkeit kann auch als Hauptleistungspflicht vereinbart werden (>BFH vom 12.6.1996 – BStBl II S. 516).
Entschädigungennach § 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG:
- Abfindungszahlung, wenn der Stpfl. von einem ihm tarifvertraglich eingeräumten Optionsrecht, gegen Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, Gebrauch macht (>BFH vom 8.8.1986 – BStBl 1987 II S. 106),
- Entgelt für ein im Arbeitsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot (>BFH vom 13.2.1987 – BStBl II S. 386 und vom 16.3.1993 – BStBl II S. 497),
- Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot, das im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist (>BFH vom 12.6.1996 – BStBl II S. 516),
- Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot auch dann, wenn die dadurch untersagten Tätigkeiten verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind (>BFH vom 23.2.1999 – BStBl II S. 590),
- Abfindung, die ein angestellter Versicherungsvertreter von seinem Arbeitgeber für den Verzicht auf eine mögliche künftige Einkunftserzielung durch die Verkleinerung seines Bezirks erhält (>BFH vom 23.1.2001 – BStBl II S. 541).
Keine Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG:
- Abfindung an Arbeitnehmer für die Aufgabe eines gewinnabhängigen Tantiemeanspruchs (>BFH vom 10.10.2001 – BStBl 2002 II S. 347).
- Erlös für die Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten eines Landwirtes (>BFH vom 28.2.2002 – BStBl II S. 658).
Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter
- Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB gehören auch dann zu den Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchstabe c EStG, wenn sie zeitlich mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit Zusammenfallen (>BFH vom 5.12.1968 – BStBl 1969 II S. 196).
- Ausgleichszahlungen an andere Kaufleute als Handelsvertreter, z. B. Kommissionsagenten oder Vertragshändler, sind wie Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter zu behandeln, wenn sie in entsprechender Anwendung des § 89b HGB geleistet werden (>BFH vom 12.10.1999 – BStBl 2000 II S. 220).
- Ausgleichszahlungen i. S. d. § 89b HGB gehören nicht zu den Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchstabe c EStG, wenn ein Nachfolgevertreter aufgrund eines selbständigen Vertrags mit seinem Vorgänger dessen Handelsvertretung oder Teile davon entgeltlich erwirbt. Ein selbständiger Vertrag liegt aber nicht vor, wenn der Nachfolger es übernimmt, die vertretenen Firmen von Ausgleichsansprüchen freizustellen (>BFH vom 31.5.1972 – BStBl II S. 899 und vom 25.7.1990 – BStBl 1991 II S. 218).
Abzugsfähige Aufwendungen und Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Bei der Ermittlung der Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG sind von den Bruttoentschädigungen nur die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen (>BFH vom 26.8.2004 – BStBl 2005 II S. 215). Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist bei der Ermittlung der nach § 34 EStG begünstigten außerordentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nur insoweit abzuziehen, als tariflich voll zu besteuernde Einnahmen dieser Einkunftsart dafür nicht mehr zur Verfügung stehen (>BFH vom 29.10.1998 – BStBl 1999 II S. 588). Amtliche Hinweise 2012 zu den Einkommensteuer-Richtlinien Zu § 24 und 34 EStG
Entschädigung über zwei Jahre
Außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind (nur) gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem VZ zu erfassen sind (>BFH vom 21.3.1996 – BStBl II S. 416 und vom 14.5.2003 – BStBl II S. 881). Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG kann aber unter besonderen Umständen ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die Entschädigung nicht in einem Kalenderjahr zufließt, sondern sich auf zwei Kalenderjahre verteilt. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger – bar aller Existenzmittel – dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war (>BFH vom 2.9.1992 – BStBl 1993 II S. 831). Planwidriger Zufluss>BMF vom 24.5.2004 (BStBl I S. 505, berichtigt BStBl I S. 633) unter Berücksichtigung der Änderungen des BMF vom 17.1.2011 (BStBl I S. 39), Rz. 17 – 20
Zusammenballung von Einkünften
Eine Entschädigung ist nur dann tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines VZ führt (>BFH vom 4.3.1998 – BStBl II S. 787).>BMF vom 18.11.1997 (BStBl I S. 973)>BMF vom 24.5.2004 (BStBl I S. 505, berichtigt BStBl I S. 633) unter Berücksichtigung der Änderungen des BMF vom 17.1.2011 (BStBl I S. 39), Rz. 9 – 16
Erhält ein Stpfl. wegen der Körperverletzung durch einen Dritten auf Grund von mehreren gesonderten und unterschiedliche Zeiträume betreffenden Vereinbarungen mit dessen Versicherung Entschädigungen als Ersatz für entgangene und entgehende Einnahmen, steht der Zufluss der einzelnen Entschädigungen in verschiedenen VZ der tarifbegünstigten Besteuerung jeder dieser Entschädigungen nicht entgegen (>BFH vom 21.1.2004 – BStBl II S. 716).
Eine Zusammenballung von Einkünften ist nicht anzunehmen, wenn die Vertragsparteien die Vergütung bereits durch ins Gewicht fallende Teilzahlungen auf mehrere Kalenderjahre verteilt haben (>BFH vom 10.2.1972 – BStBl II S. 529).
Außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG
1. | § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG ist z. B. anzuwenden, wenn· eine Lohnzahlung für eine Zeit, die vor dem Kalenderjahr liegt, deshalb nachträglich geleistet wird, weil der Arbeitgeber Lohnbeträge zu Unrecht einbehalten oder mangels flüssiger Mittel nicht in der festgelegten Höhe ausgezahlt hat (>BFH vom 17.7.1970 – BStBl II S. 683).· der Arbeitgeber Prämien mehrerer Kalenderjahre für eine Versorgung oder für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers deshalb voraus- oder nachzahlt, weil er dadurch günstigere Prämiensätze erzielt oder weil die Zusammenfassung satzungsgemäßen Bestimmungen einer Versorgungseinrichtung entspricht.· dem Stpfl. Tantiemen für mehrere Jahre in einem Kalenderjahr zusammengeballt zufließen (>BFH vom 11.6.1970 – BStBl II S. 639).· dem Stpfl. Zahlungen, die zur Abfindung von Pensionsanwartschaften geleistet werden, zufließen. Dem Zufluss steht nicht entgegen, dass der Ablösungsbetrag nicht an den Stpfl., sondern an einen Dritten gezahlt worden ist (>BFH vom 12.4.2007 – BStBl II S. 581). |
2. | § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG ist z. B. nicht anzuwenden bei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten und regelmäßig ausgezahlten gewinnabhängigen Tantiemen, deren Höhe erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs festgestellt werden kann; es handelt sich hierbei nicht um die Abgeltung einer mehrjährigen Tätigkeit (>BFH vom 30.8.1966 – BStBl III S. 545). |
3. | § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen anzuwenden sein, wenn die Vergütung für eine mehrjährige nichtselbständige Tätigkeit dem Stpfl. aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen nicht in einem Kalenderjahr, sondern in zwei Kalenderjahren in Teilbeträgen zusammengeballt ausgezahlt wird (>BFH vom 16.9.1966 – BStBl 1967 III S. 2). |
Fragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen
I. Allgemeines1 | Scheidet ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers vorzeitig aus einem Dienstverhältnis aus, so können ihm folgende Leistungen des Arbeitgebers zufließen, die wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung gegeneinander abzugrenzen sind: · normal zu besteuernder Arbeitslohn nach § 19 EStG, ggf. i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG, · steuerfreie Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG (>Rz. 2), · steuerbegünstigte Entschädigungen nach § 24 Nr. 1i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG (>Rz. 2 bis 4), · steuerbegünstigte Leistungen für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG. Auch die Modifizierung betrieblicher Renten kann Gegenstand von Auflösungsvereinbarungen sein (>Rz. 5 bis 8). |
2 | Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Der diese Höchstbeträge übersteigende Teil der Abfindung ist grundsätzlich ermäßigt zu besteuern, wenn er die Voraussetzungen einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG erfüllt. |
3 | Eine Entschädigung setzt voraus, dass an Stelle der bisher geschuldeten Leistung eine andere tritt. Diese andere Leistung muss auf einem anderen, eigenständigen Rechtsgrund beruhen. Ein solcher Rechtsgrund wird regelmäßig Bestandteil der Auflösungsvereinbarung sein; er kann aber auch bereits bei Abschluss des Dienstvertrags oder im Verlauf des Dienstverhältnisses für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbart werden. Eine Leistung in Erfüllung eines bereits vor dem Ausscheiden begründeten Anspruchs des Empfängers ist keine Entschädigung, auch wenn dieser Anspruch in einer der geänderten Situation angepassten Weise erfüllt wird (Modifizierung; siehe z.B. Rz. 5 bis 8). Der Entschädigungsanspruch darf – auch wenn er bereits früher vereinbart worden ist – erst als Folge einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen. |
4 | Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG, die aus Anlass einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis vereinbart wird (Entlassungsentschädigung), setzt den Verlust von Einnahmen voraus, mit denen der Arbeitnehmer rechnen konnte. Weder Abfindung noch Entschädigung sind Zahlungen des Arbeitgebers, die bereits erdiente Ansprüche abgelten, wie z.B. rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder bei rückwirkender Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum steuerlich anzuerkennenden Zeitpunkt der Auflösung noch zustehende Gehaltsansprüche. Das gilt auch für freiwillige Leistungen, wenn sie in gleicher Weise den verbleibenden Arbeitnehmern tatsächlich zugewendet werden. |
II. Lebenslängliche betriebliche Versorgungszusagen
5 | Lebenslängliche Bar- oder Sachleistungen sind als Einkünfte im Sinne des § 24 Nr. 2 EStG zu behandeln (BFH vom 28.9.1967, BStBl 1968 II S. 76). Sie sind keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG und damit für eine begünstigte Besteuerung der im Übrigen gezahlten Entlassungsentschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG unschädlich (siehe die hauptsächlichen Anwendungsfälle in Rz. 6 bis 8). Deshalb kommt die begünstigte Besteuerung auch dann in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen der Ausscheidensvereinbarung erstmals lebenslang laufende Versorgungsbezüge zugesagt werden. Auch eine zu diesem Zeitpunkt erstmals eingeräumte lebenslängliche Sachleistung, wie z.B. ein verbilligtes oder unentgeltliches Wohnrecht, ist für die ermäßigte Besteuerung unschädlich. |
1. Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen bei Verzicht des Arbeitgebers auf die Kürzung einer lebenslänglichen Betriebsrente
6 | Wird bei Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die lebenslängliche Betriebsrente ungekürzt gezahlt, so schließt dies die ermäßigte Besteuerung der Entlassungsentschädigung, die in einem Einmalbetrag gezahlt wird, nicht aus. |
2. Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen bei vorgezogener lebenslänglicher Betriebsrente
7 | Wird im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses neben einer Einmalzahlung eine (vorgezogene) lebenslängliche Betriebsrente bereits vor Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, so schließt auch dies die ermäßigte Besteuerung der Entlassungsentschädigung nicht aus. Dabei ist es unerheblich, ob die vorgezogene Betriebsrente gekürzt, ungekürzt oder erhöht geleistet wird. In diesen Fällen ist die vorgezogene Betriebsrente nach § 24 Nr. 2 EStG zu erfassen. |
3. Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen bei Umwandlung eines (noch) verfallbaren Anspruchs auf lebenslängliche Betriebsrente in einen unverfallbaren Anspruch
8 | Wird ein (noch) verfallbarer Ansprach auf lebenslängliche Betriebsrente im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses in einen unverfallbaren Ansprach umgewandelt, so ist die Umwandlung des Anspruchs für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf die Einmalzahlung unschädlich. |
III. Zusammenballung von Einkünften im Sinne des § 34 EStG 1. Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum (>1. Prüfung)
9 | Nach ständiger Rechtsprechung (>BFH vom 14.8.2001, BStBl 2002 II S. 180 m.w.N.) setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG u.a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen; der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich schädlich (>BFH vom 3.7.2002, BStBl 2004 II S. … ; >1. Prüfung). Ausnahmsweise können jedoch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein (>Rz. 15). Steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 9 EStG sind bei der Beurteilung des Zuflusses in einem Veranlagungszeitraum nicht zu berücksichtigen (>BFH vom 2.9.1992, BStBl 1993 II S. 52); das Gleiche gilt für pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen. |
2. Zusammenballung von Einkünften unter Berücksichtigung der wegfallenden Einnahmen (>2. Prüfung) 2.1. Zusammenballung im Sinne des § 34 EStG, wenn durch die Entschädigung die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen überschritten werden
10 | Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, so ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften stets erfüllt. |
2.2. Zusammenballung im Sinne des § 34 EStG, wenn durch die Entschädigung nur ein Betrag bis zur Höhe der bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen abgegolten wird
11 Für Entschädigungen, die ab dem Veranlagungszeitraum 1999 zufließen, ist die Zusammenballung im Sinne des § 34 EStG nach der BFH-Entscheidung vom 4.3.1998 (BStBl 1998 II S. 787) zu beurteilen (>2. Prüfung). Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des (Zufluss-) Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht und bezieht der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen, die er bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte, so ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften nicht erfüllt.
12 a) Ermittlung der zu berücksichtigenden Einkünfte (mit Beispielen)Für die Beurteilung der Zusammenballung ist es ohne Bedeutung, ob die Entschädigung für den Einnahmeverlust mehrerer Jahre gewährt werden soll. Entscheidend ist vielmehr, ob es unter Einschluss der Entschädigung infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt zu einer über die normalen Verhältnisse hinausgehenden Zusammenballung von Einkünften kommt (>BFH vom 4.3.1998, BStBl 1998 II S. 787). Dagegen kommt es auf eine konkrete Progressionserhöhung nicht an (>BFH vom 17.12.1982, BStBl 1983 II S. 221, vom 21.3.1996, BStBl 1996 II S. 416 und vom 4.3.1998, a.a.O.). Auch die Zusammenballung mit anderen laufenden Einkünften des Steuerpflichtigen ist keine weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG (>BFH vom 13.11.1953, BStBl 1954 III S. 13); dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Entschädigung die bis zum Jahresende entgehenden Einnahmen nur geringfügig übersteigt (> Rz. 10). Andererseits kommt § 34 Abs. 1 EStG unter dem Gesichtspunkt der Zusammenballung auch dann in Betracht, wenn im Jahr des Zuflusses der Entschädigung weitere Einkünfte erzielt werden, die der Steuerpflichtige nicht bezogen hätte, wenn das Dienstverhältnis ungestört fortgesetzt worden wäre und er dadurch mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (>BFH vom 04.03.1998, a.a.O.). Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen (>BFH vom 4.3.1998, a.a.O.). Die erforderliche Vergleichsberechnung ist grundsätzlich anhand der jeweiligen Einkünfte des Steuerpflichtigen laut Steuerbescheid/Steuererklärung vorzunehmen (>Beispiele 1 und 2). Dabei ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorrangig von den laufenden Einkünften im Sinne des § 19 EStG abzuziehen (>BFH vom 29.10.1998, BStBl 1999 II S. 588). Bei Einkünften im Sinne des § 19 EStG ist es nicht zu beanstanden, wenn die erforderliche Vergleichsrechnung stattdessen anhand der betreffenden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit durchgeführt wird. Unbeschadet der Regelungen in Rz. 9 (Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum) sind bei einer solchen Vergleichsrechnung nach Maßgabe der Einnahmen auch Abfindungen im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG, pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen und dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen einzubeziehen (>Beispiel 3).Beispiel 1:Auflösung des Dienstverhältnisses im Jahre 02. Die Entschädigung im Jahre 02 beträgt 15.000 EUR (steuerpflichtiger Teil der Gesamtabfindung)
Vergleich | |||
– | Jahr 01 | ||
Einkünfte im Sinne des § 19 EStG (50.000 EUR ./. 920 EUR) |
49.080 EUR |
||
Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten |
0 EUR |
||
Summe |
49.080 EUR |
||
– | Jahr 02 | ||
Einnahmen im Sinne des § 19 EStG aus bisherigem Dienstverhältnis |
25.000 EUR |
||
Einnahmen im Sinne des § 19 EStG aus neuem Dienstverhältnis |
25.000 EUR |
||
abzgl. AN-Pauschbetrag |
920 EUR |
49.080 EUR |
|
Entschädigung |
15.000 EUR |
||
Summe |
64.080 EUR |
Die Entschädigung (15.000 EUR) übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Einnahmen (25.000 EUR). Der Steuerpflichtige hat aber aus dem alten und neuen Dienstverhältnis so hohe Einkünfte, dass es unter Einbeziehung der Entschädigung zu einer die bisherigen Einkünfte übersteigenden Zusammenballung von Einkünften und somit zur Anwendung des § 34 EStG kommt. Ebenso käme es zur Anwendung des § 34 EStG, wenn infolge von zusätzlichen Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit oder aus einer vorgezogenen Betriebsrente die bisherigen Einkünfte überschritten würden.
Beispiel 2: Auflösung des Dienstverhältnisses im Jahre 02. Die Gesamtabfindungszahlung im Jahre 02 beträgt 27.200 EUR (davon sind 7.200 EUR steuerfrei nach § 3 Nr. 9 EStG)
Vergleich | |||
– | Jahr 01 | ||
Einkünfte im Sinne des § 19 EStG (50.000 EUR ./. 920 EUR) |
49.080 EUR |
||
Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten |
0 EUR |
||
Summe |
49.080 EUR |
||
– | Jahr 02 | ||
Einnahmen im Sinne des § 19 EStG aus bisherigem Dienstverhältnis |
20.000 EUR |
||
abzgl. AN-Pauschbetrag |
920 EUR |
19.080 EUR |
|
Entschädigung |
20.000 EUR |
||
Einnahmen im Sinne des § 20 EStG |
600 EUR |
||
abzüglich Werbungskosten und Sparerfreibetrag |
600 EUR |
0 EUR |
|
Summe |
39.080 EUR |
Die Entschädigung (= steuerpflichtiger Teil der Gesamtabfindung; 20.000 EUR) übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Einnahmen (30.000 EUR). Der auf der Basis der Einkünfte vorgenommene Vergleich der aus dem bisherigen Dienstverhältnis im Jahr 02 bezogenen Einkünfte einschließlich der steuerpflichtigen Entschädigung (19.080 EUR + 20.000 EUR = 39.080 EUR) übersteigt nicht die bisherigen Einkünfte des Jahres 01 (49.080 EUR).
Auch bei einem Vergleich nach Maßgabe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit übersteigen die im Jahr 02 bezogenen Einnahmen einschließlich der Gesamtabfindung (20.000 EUR + 27.200 EUR = 47.200 EUR) nicht die Einnahmen des Jahres 01 (50.000 EUR). Eine Zusammenballung der Einkünfte liegt daher nicht vor. Für die steuerpflichtige Entschädigung kommt eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG deshalb nicht in Betracht.
Beispiel 3: Auflösung des Dienstverhältnisses im Jahre 02. Die Gesamtabfindung im Jahre 02 beträgt 25.000 EUR (davon steuerfrei im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG 11.000 EUR).
Vergleich auf der Basis der Einnahmen | ||
– | Jahr 01 | |
Einnahmen im Sinne des § 19 EStG |
50.000 EUR |
|
– | Jahr 02 | |
Einnahmen im Sinne des § 19 EStG aus bisherigem Dienstverhältnis |
20.000 EUR |
|
Entschädigung |
14.000 EUR |
|
steuerfreie Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG |
11.000 EUR |
|
pauschal besteuerte Zukunftssicherungsleistungen ab dem Ausscheiden |
994 EUR |
|
tatsächlich bezogenes Arbeitslosengeld |
4.800 EUR |
|
Summe |
50.794 EUR |
Die Entschädigung (= steuerpflichtiger Teil der Gesamtabfindung; 14.000 EUR) übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Einnahmen (30.000 EUR). Der Vergleich nach Maßgabe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ergibt, dass die Einnahmen im Jahr 02 einschließlich der gesamten Abfindung, den pauschal besteuerten Zukunftssicherungsleistungen ab dem Ausscheiden und dem tatsächlich bezogenen Arbeitslosengeld (50.794 EUR) die Einnahmen des Jahres 01 (50.000 EUR) übersteigen. Aufgrund der vorliegenden Zusammenballung kann die steuerpflichtige Entschädigung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG ermäßigt besteuert werden.
13 b) Anwendung im LohnsteuerabzugsverfahrenIm Lohnsteuerabzugsverfahren richtet sich die Anwendung des § 34 EStG nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG. Dabei ist die Regelung nach Rz. 9 und 12 ebenfalls anzuwenden, wobei der Arbeitgeber auch solche Einnahmen (Einkünfte) berücksichtigen darf, die der Arbeitnehmer nach Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses erzielt. Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, ist im Lohnsteuerabzugsverfahren die Besteuerung ohne Anwendung des § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG durchzuführen. Die begünstigte Besteuerung kann dann ggf. erst im Veranlagungsverfahren (z.B. nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) angewandt werden.
3. Zusammenballung von Einkünften bei zusätzlichen Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers
14 | a) Zusätzliche Entschädigungsleistungen des ArbeitgebersSehen Entlassungsvereinbarungen zusätzliche Leistungen des früheren Arbeitgebers vor, z.B. unentgeltliche Nutzung des Dienstwagens oder des Firmentelefons, ohne dass der ausgeschiedene Mitarbeiter noch zu einer Dienstleistung verpflichtet wäre, so kann es sich um eine Entschädigung handeln (>Rz. 3, 4). Eine Entschädigung liegt in diesen Fällen u.a. nicht vor, wenn derartige zusätzliche Leistungen nicht nur bei vorzeitigem Ausscheiden, sondern auch in anderen Fällen, insbesondere bei altersbedingtem Ausscheiden, erbracht werden, z.B. Fortführung von Mietverhältnissen, von Arbeitgeberdarlehen, von Deputatlieferungen und von Sondertarifen, sowie Weitergewährung von Rabatten. Lebenslänglich zugesagte Geld- oder Sachleistungen sind stets nach § 24 Nr. 2 EStG zu behandeln. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15 | b) Zusammenballung von Einkünften bei zusätzlichen Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers aus Gründen der sozialen Fürsorge in späteren VeranlagungszeiträumenFließt die steuerpflichtige Gesamtentschädigung (Einmalbetrag zuzüglich zusätzlicher Entschädigungsleistungen) nicht in einem Kalenderjahr zu, so ist dies für die Anwendung des § 34 EStG grundsätzlich schädlich (>Rz. 9). Werden aber zusätzliche Entschädigungsleistungen, die Teil einer einheitlichen Entschädigung sind, aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren Veranlagungszeiträumen gewährt, sind diese für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich, wenn sie weniger als 50 v. H. der Hauptleistung betragen.Zusatzleistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge sind beispielsweise solche Leistungen, die der (frühere) Arbeitgeber dem Steuerpflichtigen zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbringt. Sie setzen keine Bedürftigkeit des entlassenen Arbeitnehmers voraus. Soziale Fürsorge ist allgemein im Sinne der Fürsorge des Arbeitgebers für seinen früheren Arbeitnehmer zu verstehen. Ob der Arbeitgeber zu der Fürsorge arbeitsrechtlich verpflichtet ist, ist unerheblich.Derartige ergänzende Zusatzleistungen können beispielsweise die befristete Weiterbenutzung des Dienstwagens (>BFH vom 3.7.2002, a.a.O.), die befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen (BFH vom 11.12.2002, BFH/NV 2003 S. 607), die befristete Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitslosengeld (>BFH vom 24.1.2002) und Zahlungen zur Verwendung für die Altersversorgung (>BFH vom 15.10.2003, BStBl 2004 S. …) sein.
Die aus sozialer Fürsorge erbrachten ergänzenden Zusatzleistungen, die außerhalb des zusammengeballten Zuflusses in späteren Veranlagungsjahren erfolgen, fallen nicht unter die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 EStG.
Beispiel: Auflösung des Dienstverhältnisses im Jahr 02. Der Arbeitgeber zahlt im Jahr 02 insgesamt 150.000 EUR Abfindung (davon sind 9.000 EUR steuerfrei nach § 3 Nr. 9 EStG) und gewährt von 07/02 bis 06/03 zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit einen Zuschuss zum Arbeitslosengeld von monatlich 2.500 EUR. Im Jahr 03 fließen keine weiteren Einkünfte zu.
Die im Jahre 03 erhaltenen Zahlungen sind zusätzliche Entschädigungsleistungen, die aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt wurden. Sie betragen 15.000 EUR = 9,09 % von 165.000 EUR (Entschädigungshauptleistung) und sind damit unschädlich für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung. Die im Jahre 02 erhaltenen Entschädigungsleistungen sind daher nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Die im Jahre 03 erhaltenen Zusatzleistungen fallen nicht unter die Tarifbegünstigung des § 34 EStG. Wegen des vorzunehmenden Vergleichs der Einnahmen bleibt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag außer Betracht. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
16 | c) Weitere Nutzung der verbilligten WohnungIst die weitere Nutzung einer Wohnung Bestandteil der Entschädigungsvereinbarung, so ist die Mietverbilligung nur dann für die Zusammenballung von Einkünften schädlich, wenn sie mietrechtlich frei vereinbar und dem Grunde nach geldwerter Vorteil aus dem früheren Dienstverhältnis ist und nicht auf die Lebenszeit des oder der Berechtigten abgeschlossen ist. |
IV. Planwidriger Zufluss in mehreren Veranlagungszeiträumen/Rückzahlung bereits empfangener Entschädigungen
17 | Die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG setzt u.a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt, d.h. in einem Veranlagungszeitraum zufließen (>Rz. 9). Das Interesse der Vertragsparteien ist daher regelmäßig auf den planmäßigen Zufluss in einem Veranlagungszeitraum gerichtet. Findet in den Fällen der nachstehenden Rz. 19 und 20 ein planwidriger Zufluss in mehreren Veranlagungszeiträumen statt, obwohl die Vereinbarungen eindeutig auf einen einmaligen Zufluss gerichtet waren, ist der Korrekturbetrag eines nachfolgenden Veranlagungszeitraums (VZ 02) auf Antrag des Steuerpflichtigen in den Veranlagungszeitraum (VZ 01) zurückzubeziehen, in dem die – grundsätzlich begünstigte – Hauptentschädigung zugeflossen ist. Stimmt das FA diesem Antrag zu (§ 163 AO), ist der Steuerbescheid (VZ 01) nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, wobei die begünstigte Besteuerung auf die gesamte Entschädigungsleistung (Hauptentschädigung zzgl. Korrekturbetrag) anzuwenden ist. Wird der Antrag nicht gestellt und ist die Steuerfestsetzung für diesen Veranlagungszeitraum (VZ 02) bereits bestandskräftig, so ist der Bescheid (VZ 01) nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern und die begünstigte Steuerberechnung wegen fehlender Zusammenballung zu versagen. |
18 | Hat der Steuerpflichtige in einem nachfolgenden Veranlagungszeitraum (VZ 03) einen Teil der Einmalabfindung zurückzuzahlen, so ist die Rückzahlung als Korrektur der Einmalabfindung zu behandeln. Der tarifbegünstigte Betrag des Veranlagungszeitraums, in dem die Einmalabfindung zugeflossen ist (VZ 01), ist dementsprechend um den Rückzahlungsbetrag zu mindern. Ist die Steuerfestsetzung für diesen Veranlagungszeitraum (VZ 01) bereits bestandskräftig, so ist der Bescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. |
1. Versehentlich zu niedrige Auszahlung der Entschädigung
19 | Es kommt vor, dass eine Entschädigung an den ausscheidenden Arbeitnehmer versehentlich – z.B. auf Grund eines Rechenfehlers, nicht jedoch bei unzutreffender rechtlicher Würdigung – im Jahr des Ausscheidens zu niedrig ausgezahlt wird. Der Fehler wird im Laufe eines späteren Veranlagungszeitraums erkannt und der Differenzbetrag ausgezahlt. |
2. Nachzahlung nach Rechtsstreit
20 | Streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht über die Höhe der Entschädigung, zahlt der Arbeitgeber üblicherweise an den Arbeitnehmer im Jahr des Ausscheidens nur den von ihm (Arbeitgeber) für zutreffend gehaltenen Entschädigungsbetrag und leistet ggf. erst Jahre später auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs eine weitere Zahlung. Voraussetzung für die Anwendung der Billigkeitsregelung nach Rz. 17 ist in diesen Fällen, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer keinen Ersatzanspruch hinsichtlich einer aus der Nachzahlung resultierenden eventuellen ertragsteuerlichen Mehrbelastung gegenüber dem früheren Arbeitgeber hat. |
V. Vom Arbeitgeber freiwillig übernommene Rentenversicherungsbeiträge im Sinne des § 187a SGB VI
21 | Durch eine Ergänzung des § 3 Nr. 28 EStG ist ab dem Kalenderjahr 1997 eine Steuerbefreiung eingeführt worden in Höhe der Hälfte der vom Arbeitgeber freiwillig übernommenen Rentenversicherungsbeiträge im Sinne des § 187a SGB VI, durch die Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gemildert oder vermieden werden können. Die Berechtigung zur Zahlung dieser Beiträge und damit die Steuerfreistellung setzen voraus, dass der Versicherte erklärt, eine solche Rente zu beanspruchen. Die Steuerfreistellung ist auf die Hälfte der insgesamt geleisteten zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge begrenzt, da auch Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung nur in Höhe des halben Gesamtbeitrags steuerfrei sind. Für den verbleibenden steuerpflichtigen Teil der Rentenversicherungsbeiträge gilt § 3 Nr. 9 EStG. |
22 | Die vom Arbeitgeber zusätzlich geleisteten Rentenversicherungsbeiträge nach § 187a SGB VI einschließlich darauf entfallender, ggf. vom Arbeitgeber getragener Steuerabzugsbeträge sind als Teil der Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG, die im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses geleistet wird, zu behandeln. Leistet der Arbeitgeber diese Beiträge in Teilbeträgen, ist dies für die Frage der Zusammenballung unbeachtlich. Die dem Arbeitnehmer darüber hinaus zugeflossene Entschädigung (Einmalbetrag) kann daher aus Billigkeitsgründen auf Antrag unter den übrigen Voraussetzungen begünstigt besteuert werden. |
23 | Die vorstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 18.12.1998 (BStBl 1998 I S. 1512) mit Ausnahme der Rz. 12, 13, 24 – 28. Die Rz. 12, 13, 24 – 28 des BMF-Schreibens vom 18.12.1998 sind für die dort genannten Zeiträume weiter anzuwenden.Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. |
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Abfindung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 10
EStG § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
EStG § 93 Schädliche Verwendung
KStR 5.4 5.5
AEAO
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
HGB
§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben
§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben
ErbStG 3 7 9 10 13a
ErbStR 1.1 3.4 5.2 10.13 13a.5 13a.7 13b.1 13b.2 17
LStR
R 19.8 LStR Zu den nach § 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 39b.2 LStR Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge
EStH 4.2.1 4.7 5.5 6.2 6.4 6.6.2 6a.3 6a.4 15.8.1 15.8.3 15.9.1 15.9.3 16.4 16.9 17.7 22.4 22.8 24.1 33.1.33.4 33a.1 34.3 34.4
KStH 8.7
LStH 38.2 39b.6
GrEStG 1
ErbStH E.3.4.2 E.7.7 E.10.7 E.13b.1
GrStG
§ 36 GrStG Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte
GrStR 44
BGB 330 843 1501 1503 1585 1640