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Ist Geltendmachung eines falschen Verlustvortrags Steuerhinterziehung?

Ist Geltendmachung eines falschen Verlustvortrags Steuerhinterziehung?

Kernaussage
Macht ein Steuerpflichtiger nach Abgabe einer richtigen Steuererklärung den durch einen Vorzeichenfehler des Finanzamts fehlerhaft festgestellten Verlustvortrag geltend, liegt eine Steuerhinterziehung weder wegen unrichtiger Angaben noch durch Unterlassen wegen fehlender Aufklärung des Finanzamts über den Veranlagungsfehler vor. Die Bestandkraft des Verlustfeststellungsbescheids berechtigt zur Inanspruchnahme des materiell unzutreffend festgestellten Verlustvortrags.

Sachverhalt
In den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1999 und 2000 gab der Kläger u. a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von rund 1 Mio. DM an. Das beklagte Finanzamt erließ im März 200 einen Einkommensteuerbescheid, in dem es die vom Kläger genannten Einkünfte aufgrund eines Eingabefehlers als negative Einkünfte behandelte und stellte einen verbleibenden Verlustvortrag fest. Für das Jahr 2001 nahm der Kläger den festgestellten Verlustvortrag in Anspruch. Im Vorfeld einer im Jahr 2004 anberaumten Betriebsprüfung erklärte der Kläger unter Abgabe einer strafbefreienden Erklärung, er habe eine Steuerhinterziehung begangen, weshalb für die zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen (nur) eine Abgabe in Höhe von 25 % dieser Einnahmen zu zahlen sei. Das Finanzamt lehnte mangels Vorliegens einer Straftat die Voraussetzungen der strafbefreienden Erklärung und der damit zusammenhängenden günstigeren Steueramnestie ab. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigten diese Auffassung.

Entscheidung
Der BFH stellte fest, dass keine Steuerhinterziehung vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger in der Einkommensteuererklärung für ein Folgejahr den fälschlich festgestellten Verlustvortrag in Anspruch nimmt. Die Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre wiesen zutreffend positive Einkünfte aus. Auch sind die Erklärungen der Folgejahre weder unrichtig noch unvollständig, denn die Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids berechtigt dazu, den unzutreffend festgestellten Verlustvortrag in Anspruch zu nehmen. Der Steuerpflichtige ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, das Finanzamt auf den Fehler aufmerksam zu machen.

Konsequenz
Die Entscheidung erging zum Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG), das nur vom 1.1.2004 bis 31.3.2005 galt. Um die Steueramnestie zu erlangen, gab es die Möglichkeit eine strafbefreiende Erklärung abzugeben und die „Amnestiesteuer“ als Pauschalabgabe zu entrichten. Heute existiert nur noch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige.

Zeitliche Grenzen des Verlustvortrags bei Verjährung der Feststellung

Zeitliche Grenzen des Verlustvortrags bei Verjährung der Feststellung

Kernproblem

Im Zusammenhang mit dem „Hin und Her“ des Gesetzgebers bei der Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten, verbunden mit der Möglichkeit einer Verlustfeststellung und späteren Berücksichtigung in einem Jahr mit positiven Einkünften, haben sich verfahrensrechtliche Fragen ergeben. Diese wurden vor einigen Jahren anhängig, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der bis dahin geltenden ständigen Rechtsprechung den Abzug von Ausbildungskosten als Werbungskosten zuließ. Das betraf auch einen Piloten, der im Jahr 2006 auf die Idee kam, Ausbildungskosten für die Jahre 1997 bis 1999 von ca. 168.000 DM geltend zu machen.

Sachverhalt

Der Pilot hatte für die Streitjahre 1997 und 1998 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben. Damit waren diese beiden Jahre, in denen ca. 151.000 DM der Kosten angefallen waren, bereits zum Zeitpunkt der Verlustbeantragung unstreitig verjährt. Hier lehnte das Finanzamt die Verlustfeststellung ebenso ab, wie für das Jahr 1999, weil hierfür im Jahr 2000 ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid von Null ergangen war. Ab dem Jahr 2000 wurden die Früchte der Ausbildung geerntet und wesentlich höhere (die Ausbildungskosten der Vorjahre übersteigende) Einkünfte erzielt. Die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre waren jedoch auch bereits bestandskräftig. Nachdem das Finanzgericht die Auffassung des Finanzamts bestätigte, ging es zum BFH. Das Hauptargument des Piloten war ein Verweis auf die Abgabenordnung, denn hier steht geschrieben, dass eine (Verlust-)Feststellung trotz Verjährung noch möglich ist, wenn sie für eine andere Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, die noch nicht verjährt ist.

Entscheidung

Der BFH bezieht die vom Gesetz geforderte „Bedeutung“ der Feststellung nicht nur auf denselben oder den unmittelbar anschließenden Veranlagungszeitraum, sondern auch mittelbar auf spätere Jahre. Bis hierhin sprach noch alles für den Piloten, obwohl die normale Verjährung nach Auffassung des Senats eingetreten war. In der Folge machte es der BFH jedoch zur Voraussetzung, dass sich die Verluste nicht auswirken konnten. Dabei sei der Ausdruck „konnten“ materiell-rechtlich, und nicht verfahrensrechtlich zu verstehen. Im Ergebnis sind solche Verluste gerettet, die sich in den vorangegangenen Jahren deswegen nicht auswirken konnten, weil kein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte zur Verrechnung vorlag. Hier wurde dem Piloten dann das gute Einkommen der späteren Jahre zum Verhängnis, in denen der Verlust komplett aufgebraucht worden wäre.

Konsequenz

Auch wenn der Streitfall nicht zum Erfolg führte, wird deutlich, dass sich bei einer begünstigenden Änderung der Rechtsprechung durchaus der Blick in vergangene Jahre lohnen kann. Das gilt nach der jüngsten Entscheidung des BFH zu den Kosten des Erststudiums umso mehr.