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Aufbewahrungspflicht von Speisekarten durch einen Gastwirt (BFH)

Nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO müssen nur solche sonstigen, also nicht unter § 147 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4a AO fallenden, Unterlagen aufbewahrt werden, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind (BFH, Urteil v. 14.12.2011 – XI R 5/10, NV; veröffentlicht 17.10.2012).