Schlagwort-Archive: Gesellschafter

Verjährung von Ansprüchen einer GbR gegen ausgeschiedenen Gesellschafter

Verjährung von Ansprüchen einer GbR gegen ausgeschiedenen Gesellschafter

Kernaussage

Der Anspruch der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter im Rahmen der Verlustausgleichshaftung (§ 739 BGB) verjährt innerhalb von 3 Jahren (§ 195 BGB).

Sachverhalt

Die Parteien waren an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck die Führung einer Gaststätte war, je zur Hälfte beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag sah unter anderem für den Fall der Kündigung durch einen Gesellschafter vor, dass das Gesellschaftsvermögen dem anderen Gesellschafter anwachsen solle. Zum 31.12.1994 betrachteten die Parteien ihr Gesellschaftsverhältnis als beendet, nachdem der Beklagte nicht mehr in der Gaststätte erschien. Die von den Parteien gemeinsam festgestellte Bilanz der GbR zum 31.12.1994 wies auf der Passivseite einen Betrag von rund 132.000 DM aus. Das negative Kapitalkonto des Beklagten betrug rund 40.000 EUR. Der Kläger führte bis zur Beendigung des Mietvertrages die Gaststätte als Einzelkaufmann weiter. Die Klage auf Ausgleich des negativen Kapitalkontos des Beklagten erhob der Kläger im Juli 2004. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab, weil der geltend gemachte Nachschussanspruch nach den Vorschriften des HGB (§ 159) innerhalb von 5 Jahren seit der Auflösung der GbR verjährt sei.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab wieder dem Kläger Recht. Gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich des Fehlbetrages griff die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. Der Beklagte war durch konkludente Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden; damit war das Gesellschaftsvermögen dem Kläger satzungsgemäß angewachsen. Im Fall einer Fortsetzungsklausel kann das Ausscheiden eines Gesellschafters zu einer Fehlbetragshaftung (§ 739 BGB) führen. Eine entsprechende Anwendung der Außenhaftung des ausscheidenden Gesellschafters bzw. der 5-jährigen Anspruchsverjährung (§§ 159, 160 HGB) kommt hingegen nicht in Betracht. Ein zeitlicher Gleichlauf von Innen- und Außenhaftung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wegen der Unterschiedlichkeit auch nicht geboten. Für den geltend gemachten Anspruch ist daher die 3-jährige Verjährungsfrist nach dem BGB einschlägig (§ 195 BGB i. d. F. des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 1.1.2002; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB).

Konsequenz

Der BGH bestätigte seine Meinung und erteilte den Kritikern eine eindeutige Absage für die Annahme einer 5-jährigen Verjährungsfrist bei der Verlustausgleichshaftung. Ansprüche auf Ausgleich etwaiger Fehlbeträgen gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter sind daher frühzeitig geltend zu machen.

Anspruch auf Rechnungslegung für nicht beteiligten Gesellschafter bei Liquidation einer GbR

Anspruch auf Rechnungslegung für nicht beteiligten Gesellschafter bei Liquidation einer GbR

Kernaussage

Der Anspruch auf Rechnungsabschluss schließt den Anspruch auf Rechnungslegung ein, wenn der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht an der Liquidation beteiligt und auch sonst nicht über den Vermögensstand der Gesellschaft unterrichtet ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Alleinerbin des im Februar 2005 verstorbenen Erblassers. Dieser betrieb zusammen mit der Beklagten in Form einer GbR einen Handel mit Antiquitäten und Schmuck. Im August 2004 beschlossen die Gesellschafter einstimmig, die Gesellschaft zu liquidieren. Ab November wurden die Geschäfte abgewickelt. Mit der Klage verlangte die Klägerin zunächst die Hälfte des sich aus der Abfindungsbilanz zum Todestag des Erblassers ergebenen Wertes des Gesellschaftsvermögens. Hierzu beruft sie sich auf eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, wonach die GbR im Falle des Todes eines Gesellschafters unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird und die Erben eine Abfindung entsprechend dem Anteil am Gesellschaftsvermögen erhalten sollen. Nach rechtlichem Hinweis in der Berufungsinstanz begehrt die Klägerin im Wege der Stufenklage hilfsweise die Rechnungslegung über die durchgeführte Liquidation und Auskehrung der Hälfte des Liquidationsüberschusses. Das Berufungsgericht wies die Klage in der Hauptsache ab, da der Zahlungsanspruch auf Grundlage der Abfindungsbilanz eine werbende Gesellschaft voraussetze. Der Hilfsantrag sei ferner als Klageänderung unzulässig.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Klage auf der ersten Stufe statt. Die Klageänderung ist aufgrund der unwiderleglichen Vermutung der Einwilligung des Gegners zulässig, denn zu den Hilfsanträgen der Klägerin wurde verhandelt, ohne dass die Beklagte dies beanstandete. Der Rechnungslegungsanspruch ist begründet, da die Klägerin als Alleinerbin des Mitgesellschafters der Beklagten an dessen Stelle in die Liquidationsgesellschaft eingetreten ist und somit einen Anspruch auf Auskehrung der Hälfte des Liquidationsüberschusses hat. Die an der Liquidation nicht beteiligte und auch sonst über den Vermögensstand der Gesellschaft nicht unterrichtete Klägerin hat gegen die, die Abwicklung betreibende, Beklagte einen Anspruch auf Rechnungsabschluss, der den Anspruch auf Rechnungslegung in sich trägt.

Konsequenz

Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters oder der Liquidation der Gesellschaft ist in der Regel im Wege der Stufenklage vorzugehen, sofern der Zahlungsanspruch noch nicht beziffert werden kann. Die Verjährung der Ansprüche kann somit verhindert werden.

Rechtskraft eines im Prozess gegen Gesellschafter ergangenen Urteils

Rechtskraft eines im Prozess gegen Gesellschafter ergangenen Urteils

Kernaussage

Die Rechtskraft eines im Prozess gegen die Gesellschafter ergangenen Urteils erstreckt sich nicht auf die Gesellschaft. Die Rechtskraft des Urteils wirkt grundsätzlich nur gegen die Gesellschafter, selbst wenn alle Gesellschafter am Vorprozess beteiligt waren.

Sachverhalt

Die Beklagte ist eine Gesellschaft bürgerlichem Rechts (GbR). Ihre 4 Gesellschafter haben der Klägerin im Jahr 2003 ein notarielles Angebot zum Kauf einer noch zu vermessenden Grundstücksteilfläche – befristet bis zum Dezember 2006 – unterbreitet. Die Klägerin nahm das Angebot im Oktober 2005 an. Allerdings hatte die Beklagte das Objekt bereits zuvor an einen Dritten weiterveräußert. Die Klägerin nahm daraufhin die 4 Gesellschafter als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, da ihr durch die Nichterfüllung des Grundstückskaufvertrages ein Gewinn entgangenen sei, den sie durch die Weiterveräußerung des Grundstücks hätte erzielen können. Das Berufungsgericht des Vorprozesses hat die Klage wegen fehlender Bestimmbarkeit der verkauften Grundstücksflächen rechtskräftig abgewiesen. Die Klägerin nimmt nunmehr die GbR in Anspruch. Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage als unzulässig ab, da über denselben Streitgegenstand bereits im Vorprozess zu Lasten der Klägerin entschieden worden sei.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Klage statt. Die Rechtskraft eines Urteils wirkt grundsätzlich nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits, in dem das Urteil ergangen ist. Parteien des Vorprozesses waren nur die Gesellschafter. Eine ausnahmsweise Erstreckung der Rechtskraft auf einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten lässt sich nicht aus dem Gesetz herleiten. Zwar gilt die von der Unterinstanz herangezogene gesetzliche Vorschrift des HGB (§ 129 Abs. 1) entsprechend für die GbR. Allerdings regelt diese bloß Inhalt und Umfang der Bindungswirkung eines gegen die Gesellschaft ergangenen Urteils für und gegen die Gesellschafter, indem Einwendungen ausgeschlossen sind, die schon der Gesellschaft abgesprochen wurden. Auch ordnet die herangezogene Vorschrift der Zivilprozessordnung (§ 736 ZPO) keine Rechtskrafterstreckung an, sondern bestimmt nur, dass zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen nicht zwingend ein Titel gegen die Gesellschaft erforderlich ist, sondern auch mit einem Titel gegen alle Gesellschafter vollstreckt werden kann. Der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme kann durch den Erfüllungseinwand oder mit der Vollstreckungsabwehrklage begegnet werden.

Konsequenz

Bei Zahlungsverpflichtungen einer GbR sind neben dieser grundsätzlich auch die Gesellschafter nach Maßgabe der akzessorischen Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. Die Klage ist daher regelmäßig gegen die Gesellschaft und gegen deren Gesellschafter zu erheben. Nur so kann die Vollstreckung auch in das Privatvermögen der Gesellschafter gesichert werden.

Kein Besteuerungsrecht für Sondervergütungen an ausländische Gesellschafter

Kein Besteuerungsrecht für Sondervergütungen an ausländische Gesellschafter

Kernproblem

Vergütungen, die ein Gesellschafter von seiner gewerblichen Personengesellschaft erhält, gehören nach nationalem Recht regelmäßig zu den Einkünften aus Gewerbetrieb (sog. Sondervergütungen). Da solche im internationalen Kontext weitgehend unbekannt sind, bereitet die steuerliche Behandlung von grenzüberschreitend gezahlten Sondervergütungen häufig Probleme. Streitig war in der Vergangenheit insbesondere, ob das Besteuerungsrecht für Sondervergütungen an einen im Ausland ansässigen Gesellschafter abkommensrechtlich dem In- oder Ausland zusteht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) 2007 zugunsten des Ansässigkeitsstaats des Gesellschafters entschieden. Dieser unliebsamen Entscheidung hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 50d Abs. 10 EStG entgegenzuwirken versucht.

Sachverhalt

Der Kläger hatte 2001 seinen Wohnsitz in den USA. Von 1967 bis 1984 war er unstreitig Mitunternehmer einer inländischen GmbH & Co. KG. Im 1984 geschlossenen Aufhebungsvertrag wurde vereinbart, dass der Kläger ab 1.1.2001 eine Pension erhalten sollte. In 1997 wurde die KG mehrfach veräußert und anschließend von einer GmbH übernommen. Nach Auffassung des beklagten Finanzamts waren die von der GmbH geleisteten Pensionszahlungen in 2001 als nachträgliche Sondervergütungen aus der GmbH & Co. KG zu behandeln, deren Besteuerungsrecht in Deutschland liege. Der Kläger obsiegte in allen Instanzen.

Entscheidung

Der BFH ließ ausdrücklich offen, ob es sich bei den Pensionszahlungen überhaupt um nachträgliche Sondervergütungen handele, da die Zahlungen nunmehr von einer GmbH erfolgten. Selbst bei einer Qualifikation als Sondervergütung stellte der BFH jedoch klar, dass das Besteuerungsrecht für diese Sondervergütungen in den USA liege und verwies zur Begründung auf sein Urteil aus 2007. Des Weiteren führte der BFH aus, dass die Einführung des § 50d Abs. 10 EStG durch das JStG 2009 hieran nichts ändere. Ungeachtet der grundsätzlich verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkung der Regelung sowie deren unklaren Tatbestandsmerkmale und Reichweite, sei die Vorschrift auf solche Sondervergütungen, die erst nachträglich gezahlt werden, nicht anwendbar. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift.

Konsequenzen

Zuletzt in 2010 hatte der BFH entschieden, dass die Einführung des § 50d Abs. 10 EStG nichts an der bisherigen Rechtslage ändere. Demnach liegt das Besteuerungsrecht für Vergütungen, die ein im Ausland ansässiger Gesellschafter einer deutschen Personengesellschaft z. B. für die Hingabe von Darlehen oder für seine Tätigkeit erhält, grundsätzlich weiterhin (nur) im Ausland. Eine baldige „Nachbesserung“ des Gesetzeswortlauts durch den Gesetzgeber ist indes zu befürchten. Inwieweit dies dann ein verfassungsrechtlich bedenklicher Verstoß gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus den Doppelbesteuerungsabkommen („treaty override“) ist, wird wohl vom BFH bzw. vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geklärt werden müssen.