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Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten: gebührenpflichtig?

Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten: gebührenpflichtig?

Kernaussage
Auch nach Änderung der Handelsregistergebührenverordnung zum 1.1.2011 ist die Herabsetzung der Haftsumme bei einem Kommanditisten und die Zuschreibung seines Anteils bei einem oder mehreren Kommanditisten als eine Tatsache zu behandeln und löst nur einen Gebührentatbestand aus.

Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über den Kostenansatz in einem Handelsregisterverfahren. Die Beschwerdeführerin ist eine Familiengesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, zu der mehr als 300 Kommanditisten gehören. Die Kommanditisten sind Nachfahren des Firmengründers bzw. Mitglieder einer Familie. Aufgrund der Vielzahl von Kommanditisten kommt es regelmäßig zu Übertragungsvorgängen, die im Handelsregister eingetragen werden müssen. Vorliegend sollten mehrere Fälle über die Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten und Übergang der herabgesetzten Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen oder mehrere Kommanditisten zum Handelsregister angemeldet werden. Das Handelsregister setzte für jeden Eintragungsvorgang sowohl für die Herabsetzung der Haftsumme als auch der Zuschreibung des Anteils gesonderte Gebühren fest. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Beschwerdeführerin Recht. Die Herabsetzung der Haftsumme bei einem Kommanditisten und die Zuschreibung seines Anteils bei einem oder mehreren Kommanditisten ist weiterhin als eine Tatsache im Sinne der Handelsregistergebührenverordnung zu sehen. Das OLG hatte bereits im Jahr 2008 entschieden, dass ein solcher Vorgang gebührenrechtlich eine Tatsache bildet. An dieser Beurteilung hält das OLG auch im Hinblick auf die Neuregelungen zur Handelsregistergebührenverordnung fest. Diese lasse nämlich nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber den Kreis der als Einheit zu behandelnden Tatsachen abschließend feststellen wollte. Es gilt weiterhin, dass in den nicht genannten Fällen geprüft werden muss, ob nach der rechtlichen Würdigung und der Verkehrsanschauung ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Annahme einer Tatsache gerechtfertigt erscheint.

Konsequenz
Anlass der Änderung der Gebührenverordnung war u. a. die turnusmäßige Überprüfung des tatsächlichen Aufwands der Registergerichte, welche zu einer Erhöhung der Gebühren führte. Strukturelle Änderungen waren damit aber nicht verbunden. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Kostenrechnungen des Registergerichts stets zu prüfen sind.

Anspruch auf Prozesszinsen bei Herabsetzung der Steuer erst nach Ende der Rechtshängigkeit?

Anspruch auf Prozesszinsen bei Herabsetzung der Steuer erst nach Ende der Rechtshängigkeit?

Kernaussage

Grundsätzlich hat ein Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit, d. h. dem Zeitpunkt, zu dem ihm als Beklagter eines Zivilprozessen die Klage zugestellt wird, an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Zu der in diesem Zusammenhang streitigen Frage, ob der Anspruch eines Klägers auf Prozesszinsen auch dann besteht, wenn die Herabsetzung der Steuer nur mittelbar durch den geführten Rechtsstreit verursacht wurde, nahm der Bundesfinanzhof im vergangenen Sommer Stellung.

Sachverhalt

Die Klägerin war Alleinerbin ihrer im Jahr 2004 verstorbenen (eingetragenen) Lebenspartnerin. In 2005 setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin Erbschaftsteuer fest und legte dabei die damals geltende Steuerklasse III zugrunde. Die Klägerin beantragte daraufhin im Klagewege die Anwendung der Steuerklasse I, wie bei Ehegatten. Wegen der zeitgleich beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsbesteuerung von eingetragenen Lebenspartnern wurde die Steuerfestsetzung für vorläufig erklärt, woraufhin die Klägerin und das beklagte Finanzamt den Rechtsstreit für erledigt erklärten. In 2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftsbesteuerung eingetragener Lebenspartner für verfassungswidrig und änderte das Gesetz zu Gunsten der rückwirkenden Geltung der Steuerklasse I für eingetragene Lebenspartner. Daraufhin setzte das beklagte Finanzamt die Erbschaftsteuer der Klägerin auf 0 EUR herab und erstattete die überzahlte Steuer von 40.000 EUR. Die Klägerin verlangte für den Erstattungsbetrag Prozesszinsen. Sie unterlag schließlich vor dem BFH.

Entscheidung

Der Rechtsstreit war durch die Erledigungserklärungen beider Parteien beendet worden. Die zeitlich spätere Steuerherabsetzung war durch den Prozess lediglich mittelbar verursacht. Nach Ansicht der BFH-Richter besteht aber ein Anspruch auf Prozesszinsen nicht, wenn die Steuer erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens herabgesetzt wird. Der Rechtsstreit war damit nicht ursächlich für die Steuerherabsetzung, denn diese erfolgte nicht aufgrund einer Weisung durch das Gericht, sondern wegen einer Gesetzesänderung.

Konsequenz

Ein Anspruch auf Prozesszinsen kann nicht entstehen, wenn die Herabsetzung der Steuer das Ergebnis eines von anderen Steuerpflichtigen geführten Musterprozesses ist. Anders verhält es sich indes dann, wenn ein Rechtsstreit wegen eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahrens ausgesetzt und die Steuer später herabgesetzt wird.