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Finanzausschuss des BT: Fachgespräch zum Steuerabkommen mit Liechtenstein

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein steht im Mittelpunkt eines öffentlichen Fachgesprächs des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am Dienstag, den 16. Oktober. Das auf eineinhalb Stunden angesetzte Fachgespräch beginnt um 12.30 Uhr im Sitzungssaal E 400 des Paul-Löbe-Hauses. Grundlage ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Abkommen vom 17. November 2011 mit dem Fürstentum “zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen” (BT-Drucks. 17/10753). Ziel des Abkommens ist es, steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen abzubauen.

Die Liste der geladenen Sachverständigen: Bundessteuerberaterkammer, Katja Gey (Ministerium für Präsidiales und Finanzen, Regierung Liechtenstein, Vaduz), Professor Johanna Hey (Universität Köln), Bernd Jonas (ThyssenKrupp AG), Alexander Linn (Deloitte & Touche, München), Professor Jürgen Lüdicke (Universität Hamburg/Pricewaterhouse Coopers), Heinz Nett (Hilti AG, Schaan in Liechtenstein), Markus Henn (Tax Justice Network), Professor Martin Wenz (Universität Liechtenstein, Vaduz).

Deutscher Bundestag

DBA Deutschland – Liechtenstein unterzeichnet

DBA Deutschland – Liechtenstein unterzeichnet

Allgemeines:

Am 17.11.2011 wurde das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Liechtenstein von den zuständigen Ministern unterzeichnet. Das Abkommen entspricht weitestgehend dem OECD-Standardabkommen und soll die steuerlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiter vertiefen. Zum Inkrafttreten ist noch die Ratifikation durch die gesetzgebenden Körperschaften erforderlich. Es wird erwartet, dass das Abkommen für Steuern ab dem Veranlagungszeitraum 2012 Anwendung findet. Von Bedeutung sind vor allem die nachfolgenden Regelungen:

Abkommensberechtigung:

Privatvermögensstrukturen liechtensteinischen Rechts sind nicht abkommensberechtigt. Investmentgesellschaften hingegen sind abkommensberechtigt.

Unternehmensgewinne:

Gewinne im Unternehmen werden im Betriebsstättenstaat besteuert und im Stammhausstaat freigestellt, wenn ein Aktivitätstest erfüllt wird. Ansonsten erfolgt eine Steueranrechnung. Der Aktivitätstest ist auch bei Veräußerungseinkünften zu beachten und erstreckt sich dabei auch auf Immobilienvermögen, das von einer Betriebsstätte genutzt wird.

Quellensteuerreduzierungen:

Die Quellensteuern auf Dividenden können unter bestimmten Voraussetzungen auf 0 % reduziert werden (10 %-Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft und seit 12 Monaten Anteilseigner). Soweit der Zeitraum des Anteilsbesitzes 12 Monate unterschreitet, ist eine Absenkung der Quellensteuer auf 5 % vorgesehen. In allen anderen Fällen liegt die maximale Quellensteuer bei 15 %. Quellensteuern auf Zinsen und Lizenzen dürfen vom Quellenstaat nicht erhoben werden.

Veräußerungsgewinne:

Veräußerungsgewinne werden bei unbeweglichem Vermögen und bei Betriebsvermögen im Quellenstaat besteuert und im anderen Staat freigestellt. Hier ist wiederum der so genannte Aktivitätstest zu beachten. Bei Immobiliengesellschaften erfolgt eine Besteuerung im Staat der Belegenheit des Grundstücks.

Informationsaustausch:

Bereits im September 2009 wurde zwischen Deutschland und Liechtenstein ein Abkommen über die Zusammenarbeit beim Informationsaustausch abgeschlossen. Dieses Abkommen gilt ergänzend zu den Regelungen im neuen Abkommen, das eine große Auskunftsklausel enthält. Danach sind alle Auskünfte zu übermitteln, die zur Anwendung des DBA erforderlich sind.