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Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt

Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt

Kauft ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen Ausland z. B. ein e-Book, fällt künftig die Umsatzsteuer in Deutschland an und nicht mehr im Heimatstaat des Anbieters.

Der Bundesrat hat am 11.7.2014 dieser ab 1.1.2015 geltenden Neuregelung zugestimmt und damit eine europäische Vorgabe umgesetzt. Für die betroffenen Unternehmen wird zeitgleich eine Vereinfachung im Verfahren durch den sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS) eingeführt.

Die Neuregelung
Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der Europäischen Union werden bisher in dem Staat mit Umsatzsteuer belegt, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Dienstleistung erbringt. Dies gilt z. B. auch für die großen Anbieter von Musik, e-Books, Apps und Filmen zum Download im Internet. Ab dem nächsten Jahr sind diese Umsätze in Deutschland zu versteuern, wenn der Kunde in Deutschland wohnt. Die Neuregelung ist im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthalten.

Grundsätzlich umsatzsteuerliche Erfassung in Deutschland erforderlich
Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssen sich daher grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung des „Mini-One-Stop-Shop“ (MOSS) in Anspruch nehmen. Diese Verfahrenserleichterung gilt ab 1.1.2015 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ab 2015 können Unternehmen in Deutschland ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze mit Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen zentral über das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg erklären und die Steuer insgesamt entrichten.

Keine Mehrwertsteuer auf Müllgebühren

Berlin: (hib/HLE) Kernbereiche öffentlichen Handels wie die Müllabfuhr oder die Abwasserentsorgung werden auch in Zukunft mehrwertsteuerfrei bleiben. Die Bundesregierung versichert in einer Antwort (17/14516) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen): „Der Kernbereich öffentlichen Handelns – der originär hoheitliche Bereich, in dem es keinen Wettbewerb gibt – wird auch in Zukunft nicht der Umsatzsteuer unterliegen.“ Dies betreffe insbesondere die Bereiche der klassischen Eingriffsverwaltung sowie die gegenüber dem Bürger erbrachte Entsorgung von Müll aus privaten Haushalten sowie die Abwasserentsorgung. Voraussetzung sei allerdings, dass die öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen unverändert bleiben würden.

Hintergrund der Anfrage waren Urteile des Bundesfinanzhofes und des Europäischen Gerichtshofes, nach deren Tenor Leistungen der öffentlichen Hand, die mit denen privater Anbieter vergleichbar sind oder in direktem Wettbewerb mit privaten Anbietern erbracht werden, der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Die Bundesregierung erklärt, sie nehme das Thema angesichts einer erheblichen Verunsicherung im Kommunalbereich ernst. Die Problematik der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand werde bereits seit längerem intensiv mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.08.2013

Quelle: hib-Nr. 424/2013

EU-Pläne zur Mehrwertsteuer – Mehrbelastung bei der Sozialversicherung!

Beitragszahlern zur Sozialversicherung droht Mehrbelastung von 34 Milliarden Euro jährlich

Erscheinungsdatum: 27.05.2013

Gemeinsame Pressemitteilung

Die EU-Kommission diskutiert derzeit über die Abschaffung der Tatbestände zur Steuerbefreiung bzw. der Ermäßigungssätze der Mehrwertsteuer. Eine solche Regelung würde bei gleichen Leistungen eine Mehrbelastung von rund 34 Milliarden Euro – allein im Jahre 2014 – für die deutsche Sozialversicherung bedeuten. Die Folge wäre, dass der Beitragssatz zur Sozialversicherung insgesamt um mehr als drei Prozentpunkte steigen müsste. Zu diesem Ergebnis kommt aktuell eine Analyse, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund, dem GKV-Spitzenverband, den Verbänden der Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene sowie von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung gemeinsam durchgeführt wurde.

Die Europäische Union ist für die Koordination der nationalen Mehrwertsteuersysteme im Rahmen des Binnenmarktes zuständig. Nach dem Willen der Europäischen Kommission soll dieses europäische Mehrwertsteuersystem reformiert werden. Zu den dazu bekannt gewordenen Überlegungen gehört auch, Steuerbefreiungen sowie steuerliche Ermäßigungen weitgehend zu beschränken.

Als Folge aus einer solchen Reform würden für die gesetzliche Sozialversicherung erhebliche Mehrkosten erwachsen. Denn bislang unterliegen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bezogenen Leistungen zu einem großen Teil nicht der Mehrwertsteuer oder nur einem ermäßigten Steuersatz. So sind beispielsweise die ärztliche Heilbehandlung sowie die Krankenhausbehandlung grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreit.

Ein Wegfall dieser Steuerbefreiung würde allein für die gesetzliche Krankenversicherung ein Plus an Ausgaben von derzeit jährlich rund 20 Milliarden Euro bedeuten. Betroffen wären auch die gesetzliche Renten- und Unfallversicherung in ihrer Funktion als Rehabilitationsträger. Steigt in einem Sozialversicherungszweig der Beitragssatz, würde dies zudem Mehrkosten in anderen Sozialversicherungszweigen überall dort nach sich ziehen, wo diese Beiträge für ihre Versicherten übernehmen. So zahlt die Rentenversicherung beispielsweise für Rentner einen Teil der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Diese finanziellen Mehrbelastungen müssten durch höhere Bundeszuschüsse oder eine Anhebung der Beitragssätze aufgefangen werden. Vor diesem Hintergrund sprechen sich die Träger und Verbände der gesetzlichen Sozialversicherung entschieden dafür aus, den Status quo bei den Mehrwertsteuerbefreiungen sowie den ermäßigten Mehrwertsteuersätzen beizubehalten.

Mehrwertsteuer: Kommission schlägt neues Instrument zur schnellen Reaktion auf Betrug vor

Die Kommission hat heute einen Vorschlag für einen Schnellreaktionsmechanismus angenommen, der den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, schneller und wirksamer auf Mehrwertsteuerbetrug zu reagieren. Dieser Mechanismus sieht vor, dass ein Mitgliedstaat, der unvermittelt in großem Umfang von Betrug betroffen ist, auf eine gegenwärtig in den MwSt-Vorschriften nicht vorgesehene Weise bestimmte Notfallmaßnahmen anwenden könnte. So sollen die Mitgliedstaaten binnen eines Monats die sogenannte „Reverse-Charge-Regelung“ anwenden können, bei der die Steuer vom Erwerber geschuldet wird und nicht vom Lieferer der Gegenstände oder vom Dienstleistungsempfänger. Auf diese Weise würden die Chancen, komplexen und systematischen Mehrwertsteuerbetrug wie etwa Karussellbetrug zu bekämpfen, erheblich verbessert und ansonsten unvermeidliche finanzielle Verluste eingedämmt. Damit künftig auf neue Formen des Betrugs reagiert werden kann, sollen im Rahmen des Schnellreaktionsmechanismus auch weitere Betrugsbekämpfungsmaßnahmen genehmigt und eingeführt werden können.

Algirdas Šemeta, EU-Kommissar für Steuern, Zollunion, Audit und Betrugsbekämpfung erklärte: „Bei Mehrwertsteuerbetrug gilt der Grundsatz „Zeit ist Geld“. Betrüger werden immer schneller und raffinierter, wenn es darum geht, Systeme zu entwickeln, um die öffentliche Hand zu bestehlen. Daher müssen wir den Betrügern einen Schritt voraus sein. Mit dem Schnellreaktionsmechanismus wird im MwSt-System eine Handhabe geschaffen, um Mehrwertsteuerbetrug wirksam zu bekämpfen. Der Mechanismus wird dazu beitragen, dringend benötigte öffentliche Einnahmen zu schützen und für ehrliche Unternehmen faire und gleiche Wettbewerbsbedingungen herbeizuführen.“

Mehrwertsteuerbetrug kostet die EU und die nationalen Haushalte alljährlich mehrere Milliarden Euro. In einigen schwerwiegenden Fällen gehen wegen der sich rasch entwickelnden Betrugssysteme in sehr kurzer Zeit enorme Summen verloren. Ein Beispiel ist der Bereich des Emissionshandels, in dem zwischen Juni 2008 und Dezember 2009 aufgrund von Mehrwertsteuerbetrug schätzungsweise 5 Mrd. Euro verlorengegangen sind.

Ein Mitgliedstaat, der Mehrwertsteuerbetrug durch Maßnahmen bekämpfen möchte, die in den Mehrwertsteuervorschriften der EU derzeit nicht vorgesehen sind, muss förmlich die Genehmigung einer Ausnahmeregelung beantragen. Daraufhin erarbeitet die Kommission einen entsprechenden Vorschlag und legt ihn dem Rat vor, der ihn einstimmig annehmen muss, bevor die Maßnahmen umgesetzt werden können. Dieses Verfahren kann zeitaufwändig und umständlich sein und es verzögert die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, um den Betrug zu stoppen.

Mit dem Schnellreaktionsmechanismus müssten die Mitgliedstaaten nicht länger auf den Abschluss dieses förmlichen Verfahrens warten, bevor sie spezielle Betrugsbekämpfungsmaßnahmen anwenden. Stattdessen würde ihnen in einem wesentlich zügigeren Verfahren binnen eines Monats genehmigt, von den Mehrwertsteuervorschriften der EU abzuweichen. Auf diese Weise könnten sie mit der Betrugsbekämpfung fast sofort beginnen, bis dauerhaftere Maßnahmen in Kraft treten (und ggf. das übliche Verfahren zur Genehmigung von Ausnahmeregelungen eingeleitet wird).

Hintergrund

Der Schnellreaktionsmechanismus ist in der neuen Mehrwertsteuerstrategie (siehe IP/11/508) und in der Mitteilung über die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (siehe IP/12/697) vorgesehen, um die Bekämpfung des Steuerbetrugs in der EU zu verstärken und die öffentlichen Einnahmen zu schützen.

Nützliche Links:

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/key_documents/legislation_proposed/index_de.htm

Für weitere Informationen siehe MEMO/12/609