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Zur Nichtigkeit eines geschlossenen „Beratungsvertrags Sanierung“

Zur Nichtigkeit eines geschlossenen „Beratungsvertrags Sanierung“

Kernaussage

Die Wirtschaftsberatung gehört zum Berufsbild des Steuerberaters, darf aber nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgen, da anderenfalls ein Verstoß gegen die entsprechende Verbotsnorm im Steuerberatungsgesetz vorliegt. Diese Gefahr besteht dann, wenn durch den Beratungsvertrag eine Stellung zwischen Wirtschaftsberater und faktischem Unternehmenslenker eingeräumt wird. Der Beratungsvertrag selbst hingegen ist nicht nichtig, da eine Wirtschaftsberatung zu Sanierungszwecken in keinen unerträglichen Konflikt mit der Steuerberatung des Mandanten gerät.

Sachverhalt

Der Kläger war Steuerberater der beklagten GmbH & Co. KG. Nachdem diese in eine wirtschaftliche Krise geriet, schlossen die Parteien im Jahr 2004 einen „Beratungsvertrag Sanierung“. Hiernach war der Kläger nicht an Weisungen der Geschäftsführer der Beklagten gebunden, konnte diesen aber im Einzelfall zu Sanierungszwecken Weisungen erteilen. Auch wurde dem Kläger eine umfassende Handlungsvollmacht erteilt. Im Oktober 2006 kaufte der Kläger von einigen Gesellschaftern Geschäftsanteile an der Komplementärin der Beklagten sowie Kommanditanteile an dieser. Den Kaufpreis zahlte der Kläger aus Mitteln der Beklagten. Nachdem dies auffiel, widerrief die Beklagte im Januar 2007 die Handlungsvollmacht mit sofortiger Wirkung und erklärte die fristlose Kündigung des Beratungsvertrags, weil der Kläger die Mittel für den Anteilserwerb unberechtigt aus dem Vermögen der Beklagten entnommen und dadurch ihre Liquidität gemindert habe. Der Kläger nimmt die Beklage auf Zahlung von Beraterhonoraren für die Monate Januar – Juni 2007 in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage wegen Nichtigkeit des Vertrages abgewiesen. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger die Vergütung bis zum Kündigungszeitpunkt zu.

Entscheidung

Die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) blieb erfolglos. Eine Nichtigkeit des Vertrages ergab sich nicht, denn Sinn und Zweck der Verbotsnorm des Steuerberatungsgesetzes gebieten es nicht, jegliche gewerbliche Tätigkeit des Steuerberaters zu unterbinden. Erforderlich ist vielmehr, dass ein Risiko der Fremdverwertung von Geschäftsgeheimnissen zu Gunsten eigener Erwerbszwecke des Steuerberaters zu befürchten ist und damit die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Sachgerechtigkeit der Steuerberatung gefährdet sind. Auch ist der Vergütungsanspruch für erbrachte Beratungsleistungen nicht unter dem Gesichtspunkt der schwerwiegenden Treupflichtverletzung verwirkt worden. Die Verwirkung wurde höchstrichterlich im Fall eines Parteiverrates durch einen Rechtsanwalt festgestellt. Eine derartige „Doppeltätigkeit“ des Klägers, etwa für Konkurrenten, wurde nicht entfaltet. Die unerlaubte Verwendung von Mitteln aus dem Vermögen der Beklagten ist mit dem beschriebenen Tatbestand nicht vergleichbar. Das beanstandete Verhalten des Klägers begründet jedoch die fristlose Kündigung des Beratungsvertrages.

Konsequenz

Der BGH hat sich eingehend mit der Abgrenzung der erlaubten Wirtschaftsberatung zur verbotenen gewerblichen Tätigkeit beschäftigt und damit den Anwendungsbereich der entsprechenden Verbotsnorm des Steuerberatungsgesetzes ausgefüllt.

Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer KG

Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer KG

Rechtslage

Besteht Streit über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafter, lassen sich hierzu gesetzliche Regelungen nur für die Aktiengesellschaft (§§ 241 ff AktG) finden. Nach ständiger Rechtsprechung sind diese Anfechtungs- und Nichtigkeitsvorschriften bei der GmbH entsprechend anwendbar. Die Klage ist daher gegen die Gesellschaft zu richten; die Anfechtungsfrist von einem Monat (§ 246 Abs. 1 AktG) stellt hingegen nur ein Leitbild dar. Bei den Personengesellschaften ist die Klage grundsätzlich gegen die Mitgesellschafter zu richten. Im Gesellschaftsvertrag können jedoch Regelungen über die Anfechtung von Beschlüssen enthalten sein, die auf ihren Regelungsgehalt zu überprüfen sind.

Sachverhalt

Die Klägerin und eine Beklagte sind Kommanditisten zweier GmbH & Co. KGs und zugleich an deren persönlich haftender Gesellschafterin – der (weiteren) beklagten GmbH – beteiligt. Auf einer gemeinsamen Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaften und der beklagten GmbH wurden mit den Stimmen der beklagten Kommanditistin jeweils der Ausschluss der Klägerin aus den Kommanditgesellschaften und die Einziehung ihres Geschäftsanteils an der beklagten GmbH beschlossen. In den Gesellschaftsverträgen der Kommanditgesellschaften hieß es unter anderem jeweils: „Ein Gesellschafterbeschluss kann nur innerhalb von 2 Monaten durch Klage angefochten werden…“. Die Klägerin erhob gegen die Beklagten Klage und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse nichtig.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage an das Berufungsgericht zurück. Im Rahmen der Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der Beschlüsse der KGs ist nun zu prüfen, ob die Mitgesellschafterinnen die richtigen Klagegegner sind. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer KG wird grundsätzlich durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht. Abweichend kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist. Die Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Klagesystems auf Personengesellschaften hängt von der Auslegung des Gesellschaftsvertrags im Einzelfall ab. Der Wortlaut der Regelung im Gesellschaftsvertrag führt nach Ansicht des BGH zu keinem eindeutigen Ergebnis. Die Vereinbarung einer Anfechtungsfrist weist auf die Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems auch hinsichtlich der Gesellschaft als Klagegegner hin. Allein die Verwendung des Worts „Anfechten“ zwingt aber nicht zu dieser Auslegung. Das Berufungsgericht hat daher weitere Feststellungen zu treffen.

Konsequenz

Wegen der geringen Gesellschafterzahl neigte der BGH im vorliegenden Rechtsstreit dazu, dass die Klage gerade nicht gegen die Gesellschaft gerichtet werden sollte. Ist dies dennoch gewollt, müssen eindeutige Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden.