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Aktive Rechnungsabgrenzung bei Darlehen mit fallenden Zinssätzen

Aktive Rechnungsabgrenzung bei Darlehen mit fallenden Zinssätzen

Rechtslage

Ausgaben vor dem Abschlussstichtag sind in der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu aktivieren, soweit sie Ausgaben für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm bei einer Bank so genannte Step-down-Gelder auf, die mit fallenden Zinssätzen verzinst wurden (1. Jahr: 7,5 %; 10. Jahr: 3,0 %). Das Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren war am Ende der Laufzeit in einer Summe rückzahlbar; eine Kündigung wurde ausgeschlossen. Der im 1. Jahr in vollem Umfang vorgenommene Betriebsausgabenabzug für die Zinsen wurde seitens des Finanzamts nicht anerkannt. Die Klägerin hatte nach dessen Auffassung im Streitjahr einen Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, weil es sich bei der Überlassung des Darlehens um eine über die Laufzeit gleichbleibende Leistung handele und deshalb die zu zahlenden Zinsen gleichmäßig auf die Laufzeit zu verteilen seien. Das Finanzgericht ließ den Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang zu; der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings teilte die Ansicht der Finanzverwaltung.

Entscheidung

Das Verlangen zur Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens war rechtmäßig. Die Richter bejahten den Vorleistungscharakter der hohen Darlehenszinsen im Erstjahr, da die Zinsen als Vorleistung für die Überlassung des Darlehens in der restlichen Darlehenslaufzeit anzusehen seien. Die Klägerin habe im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses keinen vertraglichen Anspruch auf anteilige Rückerstattung der bis zum Beendigungszeitpunkt bereits gezahlten Zinsen gehabt. Hierauf kam es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, da eine vorzeitige Kündigung und somit eine teilweise Rückforderung bisher gezahlter Zinsen nicht möglich war.

Konsequenz

Ob etwas anderes gilt, wenn die Parteien mit der Vereinbarung eines fallenden Zinssatzes beabsichtigen, ein prognostiziertes Absinken des allgemeinen Marktzinssatzes für Kapitalüberlassungen während der Darlehenslaufzeit widerzuspiegeln, bedurfte hier keiner Entscheidung.